{"id":5434,"date":"2023-02-09T01:00:00","date_gmt":"2023-02-09T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/?p=5434"},"modified":"2024-11-17T20:30:18","modified_gmt":"2024-11-17T19:30:18","slug":"eugh-erweitert-haftung-marktbeherrschender-unternehmen-fuer-handlungen-von-vertriebshaendlern-missbrauch-durch-ausschliesslichkeitsklauseln-in-vertriebsvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/eugh-erweitert-haftung-marktbeherrschender-unternehmen-fuer-handlungen-von-vertriebshaendlern-missbrauch-durch-ausschliesslichkeitsklauseln-in-vertriebsvertraegen\/","title":{"rendered":"EUGH erweitert Haftung marktbeherrschender Unternehmen f\u00fcr Handlungen von Vertriebsh\u00e4ndlern (Missbrauch durch Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen)"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">09.02.2023<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">EUEUGH<br \/>Missbrauchsaufsicht<br \/>Marktbeherrschende Stellung<br \/>Vertriebsh\u00e4ndler<br \/>Vertriebsvertr\u00e4ge<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Urteil: <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:62020CJ0680\">https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:62020CJ0680<\/a><\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 19. Januar 2023 in einem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache <span style=\"text-decoration: underline;\">C\u2011680\/20 Unilever Italia gegen die italienische Wettbewerbsbeh\u00f6rde Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato<\/span> (AGCM) eine weichenstellende Entscheidung getroffen. Der Gerichtshof erweiterte damit die Zurechnung und Haftung marktbeherrschender Unternehmen f\u00fcr das missbr\u00e4uchliche Handeln selbst\u00e4ndiger Vertriebsh\u00e4ndler. Der Miss\u00adbrauch einer be\u00adherr\u00adschen\u00adden Stel\u00adlung kann demnach auch durch Aus\u00adschlie\u00ad\u00df\u00adlich\u00adkeits\u00adklau\u00adseln in Ver\u00adtriebs\u00adver\u00adtr\u00e4\u00adgen, die Ver\u00addr\u00e4n\u00adgungs\u00adwir\u00adkun\u00adgen am Markt ent\u00adfal\u00adten k\u00f6n\u00adnen, erfolgen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrund:<\/span><\/p>\n<p>Die italienische Wettbewerbsbeh\u00f6rde verh\u00e4ngte 2017 gegen den Konzern Unilever ein Bu\u00dfgeld (ca. 60 Mio. EUR) wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung auf dem italienischen Markt f\u00fcr den Vertrieb von Speiseeis in Einzelpackungen an bestimmte Verkaufsstellen, wie Badeanstalten und Bars. Unilever klagte gegen diese Entscheidung.\u00a0<\/p>\n<p>Der AGCM zufolge habe Unilever eine missbr\u00e4uchliche Verdr\u00e4ngungsstrategie verfolgt, indem den Betreibern der Verkaufsstellen durch die Vertriebsh\u00e4ndler von Unilever Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln auferlegt worden seien, die sie dazu verpflichtet h\u00e4tten, ihren gesamten Bedarf an abgepacktem Speiseeis ausschlie\u00dflich von Unilever zu beziehen. Tats\u00e4chlich ist das missbr\u00e4uchliche Tatverhalten nicht von Unilever, sondern von ihren eigenst\u00e4ndigen Vertriebsh\u00e4ndlern begangen worden (unstreitig). Zu kl\u00e4ren war aus Sicht der AGCM, ob das Verhalten der Vertriebsh\u00e4ndler allein Unilever zugerechnet werden konnte, weil Unilever und ihre Vertriebsh\u00e4ndler eine wirtschaftliche Einheit bildeten (so die Ansicht von AGCM). Begr\u00fcndet wurde diese Ansicht damit, dass Unilever zu einem gewissen Grad in die Gesch\u00e4ftspolitik der Vertriebsh\u00e4ndler eingegriffen habe, so dass diese nicht eigenst\u00e4ndig gehandelt h\u00e4tten, als sie den Betreibern der Verkaufsstellen Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln auferlegt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der mit der Berufung befasste italienische Staatsrat rief den\u00a0EuGH\u00a0zur Auslegung des EU-Wettbewerbsrechts an. Die erste Vorlagefrage lautete:<\/p>\n<p><em>Welche Kriterien sind abgesehen von F\u00e4llen der Unternehmenskontrolle f\u00fcr die Feststellung ma\u00dfgeblich, ob die vertragliche Koordinierung zwischen formal autonomen und unabh\u00e4ngigen Wirtschaftsteilnehmern zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV f\u00fchrt? Kann insbesondere das Vorhandensein eines gewissen Grades von Eingriffen in die gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen eines anderen Unternehmens, das f\u00fcr Beziehungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Abnehmern typisch ist, als ausreichend angesehen werden, um diese Unternehmen als Teil derselben wirtschaftlichen Einheit einzustufen? Oder muss zwischen den beiden Unternehmen eine \u201ehierarchische&#8220; Verbindung bestehen, die durch das Vorliegen eines Vertrags erkennbar wird, wonach sich mehrere autonome Unternehmen der Leitungs- und Koordinierungst\u00e4tigkeit eines von ihnen \u201eunterwerfen&#8220;, so dass die Beh\u00f6rde den Nachweis f\u00fcr eine systematische und kontinuierliche Reihe von Anleitungsma\u00dfnahmen erbringen muss, die geeignet sind, die betrieblichen Entscheidungen des Unternehmens zu beeinflussen, d. h. die strategischen und operativen Entscheidungen in finanzieller und gewerblicher Hinsicht?<\/em><\/p>\n<p>Der EuGH hat diese Frage nur in Bezug auf Art. 102 AEUV und nicht in Bezug auf Art. 101 AEUV und jedenfalls im Ergebnis im Sinne der AGCM beantwortet:<span style=\"font-style: italic; font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><em>Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass das Verhalten von Vertriebsh\u00e4ndlern, die Teil des Vertriebsnetzes f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen eines Herstellers in beherrschender Stellung sind, diesem zugerechnet werden k\u00f6nnen, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von den Vertriebsh\u00e4ndlern nicht selbst\u00e4ndig angenommen wurde, sondern Teil einer einseitig von diesem Hersteller beschlossenen und mittels dieser Vertriebsh\u00e4ndler umgesetzten Politik ist.<\/em><\/p>\n<p>Diese Entscheidung manifestiert nur f\u00fcr Art. 102 AEUV eine Erweiterung der Zurechnungsverantwortung marktbeherrschender Unternehmen dar. Der EuGH st\u00fctzt sich in seiner Argumentation nicht auf die wirtschaftliche Einheit und damit auf den Unternehmensbegriff, wie sie in der Vorlagefrage angesprochen wird. Es stellt lediglich fest, dass die Handlungen der Vertriebsh\u00e4ndler Unilever zugerechnet werden k\u00f6nnen, wenn die Handlungen &#8222;nicht selbst\u00e4ndig&#8220; von diesen Vertriebsh\u00e4ndlern beschlossen wurden, sondern Teil einer Politik seien, die einseitig von diesem Hersteller beschlossen und \u00fcber diese Vertriebsh\u00e4ndler umgesetzt werde. Nach dieser Lesart fungieren die Vertriebsh\u00e4ndler lediglich als Instrument des marktbeherrschenden Herstellers.\u00a0Dies gelte insbesondere dann, wenn ein solches Verhalten die Form von Standardvertr\u00e4gen annimmt, \u201e<em>die vollst\u00e4ndig von einem Hersteller in beherrschender Stellung abgefasst worden sind und zugunsten seiner Produkte Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln enthalten, die die Vertriebsh\u00e4ndler dieses Herstellers von den Betreibern der Verkaufsstellen unterzeichnen lassen m\u00fcssen, ohne sie \u00e4ndern zu k\u00f6nnen, es sei denn mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung dieses Herstellers<\/em>.&#8220;<\/p>\n<p>Mittels einer zweiten Vorlagefrage entschied der Gerichtshof noch, dass die Wettbewerbsbeh\u00f6rde zwar nicht notwendigerweise beweisen m\u00fcsse, dass ein missbr\u00e4uchliches Verhalten tats\u00e4chlich wettbewerbswidrige Wirkungen erzeugt habe. Allerdings m\u00fcsse sie nachweisen, dass das Verhalten unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falls in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschr\u00e4nken, und d\u00fcrfe daf\u00fcr dieser Annahme entgegenstehende Beweise und Rechtfertigungsgr\u00fcnde des beherrschenden Unternehmens nicht unber\u00fccksichtigt lassen.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUEUGHMissbrauchsaufsichtMarktbeherrschende StellungVertriebsh\u00e4ndlerVertriebsvertr\u00e4ge \u00a0 Urteil: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:62020CJ0680 Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 19. 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