{"id":5473,"date":"2023-03-07T01:00:00","date_gmt":"2023-03-07T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/?p=5473"},"modified":"2024-11-17T20:30:17","modified_gmt":"2024-11-17T19:30:17","slug":"kurzbericht-zum-56-innsbrucker-symposion-des-fiw-22-24-februar-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/kurzbericht-zum-56-innsbrucker-symposion-des-fiw-22-24-februar-2023\/","title":{"rendered":"Kurzbericht zum 56. Innsbrucker Symposion des FIW, 22.-24. Februar 2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">07.03.2023<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>FIW<br \/>56. FIW-Symposion<br \/>Kartellrecht<br \/>Kurzbericht<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 22. Februar bis zum 24. Februar 2023 statt und bot zum 56. Mal ein Forum \u00fcber Fragen der Wirtschaftsverfassung und der Wettbewerbspolitik. Zur Einstimmung auf die Tagung fand am Vorabend der Tagung ein Empfang auf Einladung der Bundeswettbewerbsbeh\u00f6rde (BWB) statt.<\/p>\n<p><strong>Donnerstag &#8211; 22.02.2023<\/strong><\/p>\n<p>Der <strong>Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts, <\/strong><em>Andreas MUNDT, <\/em>er\u00f6ffnete mit seinem Vortrag <strong>\u201eAktuelle Entwicklungen der Kartellrechtspraxis des Bundeskartellamtes&#8220; <\/strong>das Symposion. Er gab einen R\u00fcckblick auf die Entwicklung und Anwendung des \u00a7 19 a GWB durch das Bundeskartellamt. Seiner Meinung nach mache der Digital Markets Act \u00a7 19 a GWB keinesfalls obsolet. Die Trennung von Gesch\u00e4ftsbereichen, die jetzt mit der 11. GWB-Novelle zur Diskussion anstehe, z. B. von Datendiensten, werde bereits im Rahmen von \u00a7 19 a GWB verwirklicht. Mundt verwies in dem Zusammenhang auf die beh\u00f6rdliche Praxis in den USA gegen\u00fcber den gro\u00dfen Technologieunternehmen (GAFAM). Angesichts der Reaktion auf die aktuellen Krisen schilderte Mundt die neue Ausrichtung und Umgestaltung einiger Beschlussabteilungen. Um dem weltweiten R\u00fcckgang von Kronzeugenantr\u00e4gen etwas entgegensetzen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssten die Voraussetzungen niedrigschwelliger werden. Man m\u00fcsse auch \u00fcber eine weitere Privilegierung des Kronzeugen nachdenken. Bereits beim Symposion im letzten Jahr hatte Bundeskartellamtspr\u00e4sident Andreas Mundt einen Unternehmensjuristen zur neuen Verweisungspraxis der EU-Kommission in Fusionsf\u00e4llen zitiert: \u201eEs treffen sich wenige nicht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden, die F\u00e4lle an eine noch weniger zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verweisen&#8220; (<em>vgl. FIW-Bericht vom 11.03.2022<\/em>). Ob derartige Verweisungen geeignet seien, hinge ma\u00dfgeblich vom Einzelfall ab, sagte Mundt dieses Mal.<\/p>\n<p>Zur diskutierten 11. GWB-Novelle \u00e4u\u00dferte sich Mundt dahingehend, dass die geplanten Eingriffsbefugnisse nach einer Sektoruntersuchung nur ein Auffanginstrument seien, mit dem allerdings die Verantwortung f\u00fcr das Bundeskartellamt steige. Der in Rede stehende neue \u00a7 32 f GWB werde vom Amt verantwortungsvoll eingesetzt werden. Au\u00dferdem werde der Begriff der \u201eWettbewerbsst\u00f6rung&#8220; zur Erh\u00f6hung der Rechtssicherheit noch genauer und anhand bekannter Ma\u00dfst\u00e4be definiert werden. Die Voraussetzungen sollten jedoch nicht zu komplex werden. Schlie\u00dflich bemerkte Mundt zu den geplanten \u00c4nderungen der Vorteilsabsch\u00f6pfung, dass er zwar nicht die Meinung der Politik teile, dass hohe Preise generell nicht tragf\u00e4hig seien; es m\u00fcsse jedoch gerecht zugehen.<span style=\"font-weight: bold; font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>An diesen Vortrag schloss sich eine Podiumsdiskussion zum Thema \u201e<strong>Fusionskontrolle au\u00dferhalb der Schwellenwerte?&#8220; <\/strong>an. Diskutanten waren<strong> <\/strong><em>Dr. Natalie HARSDOF-BORSCH, <\/em>Interims-Generaldirektorin der Bundeswettbewerbsbeh\u00f6rde, <em>Professor Dr. Konrad OST, <\/em>Vizepr\u00e4sident des Bundeskartellamtes und <em>Birthe PANHANS<\/em>, GD Wettbewerb der Europ\u00e4ischen Kommission. Das EuG habe in der Rechtssache\u00a0Illumina\/GRAIL entschieden, dass die EU-Kommission befugt gewesen sei, das betreffende Zusammenschlussvorhaben auf mitgliedstaatliche Verweisungsantr\u00e4ge hin gem\u00e4\u00df Artikel\u00a022 FKVO zu pr\u00fcfen, obgleich die\u00a0in der Fusionskontrollverordnung festgelegten Umsatzschwellen\u00a0nicht erreicht und der Zusammenschluss in den Mitgliedstaaten nicht angemeldet worden seien. <span style=\"text-decoration: underline;\">Harsdorf-Borsch<\/span> berichtete \u00fcber die Erfahrungen \u00d6sterreichs mit Verweisungen nach Art. 22 FKVO und mit der \u00d6sterreichischen Transaktionswertschwelle. Die Bundeswettbewerbsbeh\u00f6rde beabsichtige derzeit an der bisherigen Praxis festzuhalten, d. h. nur F\u00e4lle an die Kommission zu verweisen, f\u00fcr die auch eine nationale Anmeldepflicht besteht. Nach Meinung von <span style=\"text-decoration: underline;\">Ost<\/span> wirft der neue Ansatz der Kommission rechtliche und praktische Fragen auf, die noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt seien. Insbesondere f\u00fchre eine nachtr\u00e4gliche Fusionskontrolle zu erheblichen rechtlichen und praktischen Problemen bei der Entflechtung. <span style=\"text-decoration: underline;\">Panhans<\/span> verteidigte die Praxis der Kommission. Mit der Anpassung des Verweisungsmechanismus durch die EU-Kommission k\u00f6nnten auch solche Zusammenschl\u00fcsse erfasst werden, die sich unterhalb der Umsatzschwelle bewegten und dennoch Bef\u00fcrchtungen der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung ausl\u00f6sten. Dadurch k\u00f6nne die EU-Kommission auch auf \u201eKiller Acquisitions&#8220; und vorl\u00e4ufigen Erwerb reagieren.<span style=\"font-weight: bold; font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><em>Professor Dr. Justus HAUCAP, <\/em>Direktor des Instituts f\u00fcr Wettbewerbs\u00f6konomie (DICE) sprach dann \u00fcber die <strong>Herausforderungen f\u00fcr die Wettbewerbspolitik in den n\u00e4chsten 10 Jahren: Digitale M\u00e4rkte, Nachhaltigkeit und Arbeitsm\u00e4rkte. <\/strong>Haucap lie\u00df zun\u00e4chst die letzten beiden GWB-Novellen und das Gesetz f\u00fcr Digitale M\u00e4rkte (Digital Markets Act) Revue passieren. Nachdem der Fokus bei diesen Initiativen bisher auf der St\u00e4rkung der Missbrauchsaufsicht im weiteren Sinne gelegen habe, gebe es nun vermehrt Anstrengungen, zus\u00e4tzlich strukturelle Markteingriffe zu erleichtern. Haucap belegte dies anhand der Diskussion um strukturelle Eingriffe in Deutschland (\u201e11. GWB-Novelle&#8220;), der Interpretation von Art. 22 FKVO und der intensiven Diskussion in Bezug auf sog. Killerakquisitionen. Dies stelle die Wettbewerbspolitik vor gr\u00f6\u00dfere Herausforderungen f\u00fcr die Kartellrechtspraxis. Haucaps Meinung nach k\u00f6nnten die Fusionskontrolle bzw. strukturelle Markteingriffe zwar komplement\u00e4r f\u00fcr den Wettbewerbsschutz wirken. Allerdings solle der Fokus zun\u00e4chst auf der effektiven Durchsetzung der Missbrauchsaufsicht bzw. des DMA liegen, bevor es zu Versch\u00e4rfungen in der Fusionskontrolle kommen solle. Der DMA erscheine aufgrund seines \u201eOne-size-fits-all&#8220;-Ansatzes allerdings in einigen Aspekten zu weitreichend.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung von Nachhaltigkeits- und Arbeitsmarktbelangen in das Wettbewerbsrecht berge hingegen hohe Risiken. Hier m\u00fcsse die Politik in der Verantwortung bleiben und d\u00fcrfe Entscheidungen nicht an Beh\u00f6rden delegieren. Wettbewerbsbeh\u00f6rden seien \u00fcberfordert, wenn sie konfligierende politische Ziele miteinander in Einklang bringen m\u00fcssten. Bis 2005 gab es eine kartellrechtliche Ausnahme f\u00fcr Arbeitsm\u00e4rkte, dass diese nicht gepr\u00fcft w\u00fcrden. Die siebte GWB-Novelle habe den bisherigen \u201ekartellrechtlichen Ausnahmebereich Arbeitsmarkt&#8220; abgeschafft. Es gebe neuere Gutachten und anscheinend Evidenz (USA), die besagten, dass sich Zusammenschl\u00fcsse negativ auf die Arbeitnehmer auswirken k\u00f6nnen. Nach Meinung Haucaps sollten Wettbewerbsbeh\u00f6rden jedoch keine arbeitsrechtlichen Belange durchsetzen.<span style=\"font-weight: bold; font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die geplante 11. GWB-Novelle wurde in der anschlie\u00dfenden Diskussion<strong> \u201eWettbewerbsst\u00f6rung als neuer Parameter f\u00fcr strukturelle Eingriffe durch die Wettbewerbsaufsicht?&#8220; <\/strong>zwischen <em>Professor Dr. J\u00fcrgen K\u00dcHLING, <\/em>Vorsitzenden der Monopolkommission (Universit\u00e4t Regensburg) und dem f\u00fcr Professor Stefan Thomas (Universit\u00e4t T\u00fcbingen) kurzfristig eingesprungenen <em>Professor Dr. Thorsten K\u00d6RBER <\/em>(Universit\u00e4t K\u00f6ln) n\u00e4her beleuchtet. <span style=\"text-decoration: underline;\">K\u00fchling<\/span> wies darauf hin, dass Schutzl\u00fccken im bestehenden Recht nicht ausgeschlossen seien, allerdings die Kriterien f\u00fcr eine \u201eSt\u00f6rung des Wettbewerbs&#8220; besser strukturiert, vor allem pr\u00e4zisiert und modifiziert werden sollten. Die besonders umstrittene eigentumsrechtliche Entflechtung sei aus seiner Sicht zwar als <em>ultima ratio<\/em> zwar durchaus sinnvoll und verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Eine Regelung f\u00fcr eine erg\u00e4nzenden Kompensation sei dennoch sinnvoll. Das Entflechtungsinstrument solle so verfassungs- und unionsrechtskonform wie m\u00f6glich ausgestaltet werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">K\u00f6rber<\/span> zweifelte hingegen schon eine Schutzl\u00fccke an. M\u00e4rkte in Deutschland und der EU seien weniger vermachtet als in den USA. Der Ansatz im Vereinigten K\u00f6nigreich stelle weltweit die Ausnahme und nicht die Regel dar. Au\u00dferdem seien die Kompetenzen des BKartA bei Verst\u00f6\u00dfen gegen \u00a7\u00a7 1, 19, 19a, 20 GWB schon heute weitreichend und schl\u00f6ssen eine Entflechtung als <em>ultima ratio<\/em> ein. Auch seien Sektoruntersuchungen nach \u00a7 32e GWB schon de lege lata nicht \u201ezahnlos&#8220;, wie die Entflechtungen nach der Sektoruntersuchung \u201eTransportbeton&#8220; zeigten. Internes Wachstum unterliege <em>de lege lata<\/em> zu Recht keiner Kontrolle, solange es nicht auf Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfen, sondern auf Erfolg im Leistungswettbewerb basiere. Der vorgeschlagene neue \u00a7 32f GWB kombiniere sehr vage Voraussetzungen f\u00fcr eine \u201eSt\u00f6rung&#8220; mit sehr weitreichenden Eingriffskompetenzen gegen\u00fcber rechtskonform agierenden Unternehmen und stelle beides weitgehend ins Ermessen des BKartA. Dies stelle eine \u201eCarte Blanche&#8220; f\u00fcr das Bundeskartellamt dar, nach eigenem Ermessen neue Regulierungssysteme f\u00fcr ganz Wirtschaftszweige zu schaffen. K\u00f6rber pl\u00e4dierte f\u00fcr eine Streichung des \u00a7 32 f, zumindest aber f\u00fcr eine gr\u00fcndliche \u00dcberarbeitung. Hierf\u00fcr nannte er einige Kriterien, wie eine Pr\u00e4zisierung des St\u00f6rungsbegriffs im Gesetz, Rechtsschutz gegen die Feststellung einer St\u00f6rung, eine gesetzliche Entsch\u00e4digungspflicht bei Entflechtungen und die Einf\u00fchrung einer Ministerdispens-Regelung. <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Freitag &#8211; 24.02.2023<\/strong><\/p>\n<p>Der <strong>Unternehmensvortrag \u201ePerspektiven aus Sicht der unternehmerischen Praxis&#8220; <\/strong>wurde vertretungsweise von <em>Dr. Sebastian LOCHEN<\/em>, Group General Counsel, thyssenkrupp AG, wiedergegeben. Thyssenkrupp sei eine international aufgestellte Unternehmensgruppe, die aus weitgehend selbst\u00e4ndigen Industrie-und Technologiegesch\u00e4ften bestehe. Die Unternehmensgruppe stehe vor zahlreichen Herausforderungen wie dem zunehmenden Fachkr\u00e4ftemangel, ver\u00e4nderten Wertsch\u00f6pfungsketten, hohen Energiepreisen und der gr\u00fcnen Transformation. Thyssenkrupp sei Wegbereiter der gr\u00fcnen Transformation und verf\u00fcge \u00fcber die notwendigen Technologien f\u00fcr den Aufbau und Hochlauf einer Wasserstoffwirtschaft. So werde thyssenkrupp mit seinen L\u00f6sungen f\u00fcr eine gr\u00fcnere Stahlproduktion gro\u00dfe Mengen Wasserstoff einsetzen, um einen erheblichen Beitrag zur Verringerung klimasch\u00e4dlicher Emissionen zu leisten. \u201ethyssenkrupp rothe erde&#8220; geh\u00f6re zu den Weltmarktf\u00fchrern bei innovativen Gro\u00dfw\u00e4lzlagern (Windenergie). Mit seinem Elektrolysegesch\u00e4ft \u201ethyssenkrupp nucera&#8220; w\u00fcrden schon heute Technologien zur Produktion von Wasserstoff im Gigama\u00dfstab angeboten. Und seine Anlagenbauer von Uhde seien Experten f\u00fcr den Bau von Ammoniak-und Methanolanlagen, den Transportmedien f\u00fcr den Import von gr\u00fcnem Wasserstoff. Lochen nannte weitere illustrative Beispiele f\u00fcr weitere L\u00f6sungen f\u00fcr die gr\u00fcne Transformation, z. B. CO2-reduzierten Zement.<\/p>\n<p>Europa und Deutschland h\u00e4tten stark von der Globalisierung profitiert. Haupt-Vorteile der deutschen und europ\u00e4ischen Unternehmen seien ihre Technologiekompetenz und Innovationsst\u00e4rke. Der Trend zur Regionalisierung erh\u00f6he den Wettbewerbsdruck regional und weltweit. Es best\u00fcnden klare Abschottungstendenzen. Gleichzeitig gew\u00f6nnen Kostennachteile an Bedeutung. Lochen schilderte, warum thyssenkrupp in besonderem Ma\u00dfe bef\u00e4higt sei, auch angesichts ver\u00e4nderter Rahmenbedingungen Innovationen hervorzubringen. Allerdings funktioniere der europ\u00e4ische Binnenmarkt nicht hinreichend, weshalb auch \u201eSelbsthilfe&#8220; im Sinne von Kollaboration und Kooperation der Unternehmen erforderlich sei. Zudem m\u00fcsse mehr Digitalisierung strukturell erm\u00f6glicht werden. F\u00fcr einen Produktivit\u00e4tsschub durch Digitalisierung bed\u00fcrfe es aber auch eines Abbaus regulatorischer Unsicherheiten. Neben Wettbewerb und Transparenz seien bessere Rahmenbedingungen von N\u00f6ten.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof <strong>&#8211; Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kartellrecht <\/strong><\/p>\n<p><em>KIRCHHOFF<\/em> gab wieder einen \u00dcberblick \u00fcber die zur\u00fcckliegende aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kartellrecht. Das Urteil vom 28.06.2022, KZR 46\/20 -Stahl-Strahlmittel -, bei dem eine der gr\u00f6\u00dften deutschen Gie\u00dfereien eine franz\u00f6sische Herstellerin von Stahl-Strahlmitteln auf Ersatz des Kartellschadens in Anspruch nahm, habe zum Erfolg der Kl\u00e4gerin und zur R\u00fcckverweisung an das zust\u00e4ndige OLG gef\u00fchrt. Der BGH habe in dem Fall eine mittelbare Kartellbetroffenheit als ausreichend angesehen, um eine Anspruchsberechtigung anzunehmen. F\u00fcr den BGH sei es ausreichend gewesen, dass Preiseffekte und Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preish\u00f6hensch\u00e4den auch f\u00fcr von der Absprache nicht unmittelbar betroffene Kunden zu den m\u00f6glichen Wirkungen einer Kartellabsprache z\u00e4hlten. Dies gelte insbesondere auch beim Erwerb von einem am Kartell unbeteiligten Unternehmen. Der BGH habe betont, dass der Er\u00adfah\u00adrungs\u00adsatz, dass Kar\u00adtell\u00adab\u00adspra\u00adchen re\u00adgel\u00adm\u00e4\u00ad\u00dfig zu \u00fcber\u00adh\u00f6h\u00adten Prei\u00adsen f\u00fch\u00adren, auch f\u00fcr Ware gelte, die von einer wirt\u00adschaft\u00adlich eng ver\u00adbun\u00adde\u00adnen Toch\u00adter\u00adge\u00adsell\u00adschaft ver\u00adkauft werde. F\u00fcr die kar\u00adtell\u00adrecht\u00adli\u00adche Be\u00adtrof\u00adfen\u00adheit reiche es, dass da\u00addurch ver\u00adur\u00adsach\u00adte Sch\u00e4\u00adden auch f\u00fcr von der Ab\u00adspra\u00adche nicht un\u00admit\u00adtel\u00adbar be\u00adtrof\u00adfe\u00adne Kun\u00adden Wir\u00adkung zei\u00adgen k\u00f6nn\u00adten.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 29.11.2022, KZR 42\/20 &#8211; Schlecker &#8211; habe der BGH ein Urteil des OLG Frankfurt am Main aufgehoben, das einen Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters Arndt Geiwitz gegen fr\u00fchere Lieferanten von Schlecker verneint hatte. Er habe festgestellt, dass nicht bereits aufgrund der Bindungswirkung des Bu\u00dfgeldbescheids von dem Eintritt eines Kartellschadens bei Schlecker\u00a0ausgegangen werden k\u00f6nne. Der Tatrichter m\u00fcsse bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung pr\u00fcfen, ob ihn die vorgetragenen Indizien von der Wahrheit der zu beweisenden Haupttatsache \u00fcberzeugten. Dies sei nicht im ausreichenden Ma\u00dfe geschehen. Es spreche ein Erfahrungssatz daf\u00fcr, dass die beteiligten Wettbewerber gemeinsam ein h\u00f6heres Preisniveau erreichten als ohne den festgestellten Informationsaustausch. Grund hierf\u00fcr sei die Vermutung, dass die am Austausch beteiligten Unternehmen die erlangten Informationen bei der Bestimmung ihres eigenen Marktverhaltens ber\u00fccksichtigen w\u00fcrden. Hierf\u00fcr k\u00f6nne \u00f6konomisches Erfahrungswissen und wirtschaftliche Vernunft herangezogen werden. Allerdings ergebe sich aus diesem Erfahrungssatz\u00a0weder ein Anscheinsbeweis noch eine\u00a0Umkehr der Beweislast. Er k\u00f6nne lediglich einen Indizienbeweis begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im Beschluss v. 27.09.2022, KZB 75\/21 &#8211; Kartellrecht im Schiedsverfahren &#8211; habe der BGH entschieden, dass sich ein Schiedsspruch vollumf\u00e4nglich an den zwingenden Verbotsnormen des Kartellrechts messen lassen m\u00fcsse. Damit habe er eine zwischen den OLG-Senaten umstrittene Frage gekl\u00e4rt. Er habe entschieden, dass ein Schiedsspruch hinsichtlich zwingender Verbotsnormen des Kartellrechts einer vollst\u00e4ndigen gerichtlichen Kontrolle unterliege, ohne dass die Pr\u00fcfungstiefe und -breite eingeschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend wurden die Ergebnisse von drei vom FIW eingerichteten Arbeitsgruppen zum Thema<strong> \u201eWettbewerbsordnung f\u00fcr das 21. Jahrhundert&#8220; <\/strong>vorgestellt. <em>Dr. Justus HERRLINGER, <\/em>Rechtsanwalt bei DLA Piper UK LLP, stellte die Ergebnisse der AG 1 \u201e<em>Wettbewerbspolitische Leitbild<\/em>&#8220; vor, <em>Dr. Georg B\u00d6TTCHER <\/em>Chief Counsel Competition, Siemens AG, die Resultate der AG 2 \u201e<em>Nachhaltigkeit und Kartellrecht&#8220; und Professor Dr. Georg G\u00d6TZ, <\/em>Justus-Liebig-Universit\u00e4t, Gie\u00dfen, den Befund der AG 3 zu dem Thema \u201e<em>Kriterien f\u00fcr Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p>Die AG 1 habe \u00fcber die Ziele des freien Wettbewerbs diskutiert und gefragt, ob sich das wettbewerbspolitische Leitbild angesichts ver\u00e4nderten unternehmerischen Handelns, neuer Gesch\u00e4ftsmodelle und ge\u00e4nderter politischer Rahmenbedingungen gewandelt habe. Es wurden verschiedene Thesen anhand einiger ausgesuchter Themenkomplexe (ausl\u00e4ndische Industriepolitik, Insolvenzrecht) und Sektoren, z. B. Kreislaufwirtschaft, vorgestellt. Ein Primat sei, dass der Staat sich zur\u00fcckhalten solle, sowohl was staatliche St\u00fctzungsma\u00dfnahmen angeht als auch ausufernde Regulierung und Eingriffe zum Marktdesign in dynamischen M\u00e4rkten.<\/p>\n<p>Die AG 2 habe zwei Themenbl\u00f6cke diskutiert, zum einen, ob das Wettbewerbsrecht f\u00fcr Gemeinwohlaspekte, z. B. f\u00fcr Nachhaltigkeitsaspekte, ge\u00f6ffnet werden solle, zum anderen, ob es auch ohne Vorliegen einer klassischen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung Eingriffsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr das Bundeskartellamt geben solle und wie diese aussehen sollten. Beim ersten Themenblock habe es keinen Konsens, sondern ein differenziertes Meinungsbild gegeben. Beim zweiten Themenblock h\u00e4tten sich die Teilnehmer einheitlich gegen die Schaffung von neuen, verstossunabh\u00e4ngigen Eingriffsbefugnissen ausgesprochen.<\/p>\n<p>AG 3 fragte insbesondere, ob und wie Ziele wie die Nachhaltigkeit und der Klimaschutz als Herausforderungen des Green Deal mit dem Kartellrecht gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnten und inwieweit Nachhaltigkeitskooperationen und -vereinbarungen zu den Zielen beitragen w\u00fcrden. In der Praxis bestehe jedenfalls ein Bedarf nach klaren Leitlinien f\u00fcr die Freistellung von Unternehmenskooperationen, die zur Verfolgung nachhaltiger Ziele \u201ewettbewerbsbeschr\u00e4nkende&#8220; Wirkungen haben. Zum Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Nachhaltigkeit und Wettbewerbsrecht wurden einige L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge, auch aus der Wissenschaft, diskutiert. Dass das Thema komplexer sei, zeige auch die internationale Dimension. So st\u00fcnden auch die Umweltbestimmungen in den Nachhaltigkeitskapiteln der EU-Freihandelsabkommen, deren priorit\u00e4rer Zweck die Beseitigung von Handelshemmnissen sei, in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zu Umweltanliegen.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DFIW56. FIW-SymposionKartellrechtKurzbericht \u00a0 Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 22. Februar bis zum 24. 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