{"id":5859,"date":"2021-03-11T01:00:00","date_gmt":"2021-03-11T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/54-fiw-symposion-virtuell-andreas-mundt-gwb-novelle-dma-und-wohin-geht-jetzt-die-reise\/"},"modified":"2021-03-11T01:00:00","modified_gmt":"2021-03-11T00:00:00","slug":"54-fiw-symposion-virtuell-andreas-mundt-gwb-novelle-dma-und-wohin-geht-jetzt-die-reise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/54-fiw-symposion-virtuell-andreas-mundt-gwb-novelle-dma-und-wohin-geht-jetzt-die-reise\/","title":{"rendered":"54. FIW-Symposion (virtuell) &#8211; Andreas Mundt, GWB-Novelle, DMA \u2013 und wohin geht jetzt die Reise?"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">11.03.2021<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>FIW<br \/>Symposion<br \/>Rede<br \/>Bundeskartellamt<br \/>Mundt<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p class=\"MsoNormal\">Anl\u00e4sslich des 54. FIW-Symposions am 10. M\u00e4rz 2021 (im virtuellen Format) ging Andreas Mundt, Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts, in seinem Vortrag auf zwei Themenkomplexe ein. Zum einen gab er einen Einblick in die \u201eWerkstatt des Bundeskartellamts\u201c unmittelbar nach der GWB-Novelle. Zum anderen gab er seine ersten Eindr\u00fccke zum Digital Markets Act (DMA) und dessen m\u00f6gliche Begleiterscheinungen wieder.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Mundt f\u00fchrte aus, dass beide Initiativen (D und EU) in dieselbe Richtung gingen. Er streifte kurz einige erfolgreiche Verfahren des Bundeskartellamts gegen Big Tech-Unternehmen. Gerade das Facebook-Verfahren verdeutliche exemplarisch, so Mundt, dass die Verfahren in der digitalen \u00c4ra schneller gef\u00fchrt werden m\u00fcssten.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Deutschland habe mit der 10 GWB-Novelle und der Einf\u00fchrung des \u00a7 19 a GWB (neu) den Fokus auf digitale \u00d6kosysteme gelegt mit dem Ziel, die M\u00e4rkte offen zu halten. Das Bundeskartellamt habe mit der Er\u00f6ffnung eines Verfahrens nach \u00a7 19 a GWB gegen Facebook (Oculus) \u00e4u\u00dferst schnell nach Inkrafttreten der GWB-Novelle reagiert. Die zwei erforderlichen Schritte nach \u00a7 19 a GWB, d.h. die Identifizierung eines Unternehmens mit \u00fcberragender markt\u00fcbergreifender Bedeutung sowie die Untersagung von bestimmten Verhaltensweisen, k\u00f6nnten auch in einem Schritt erfolgen. F\u00fcr die Adressatenstellung w\u00fcrden viele Faktoren betrachtet. So sei es wichtig, die Bedeutung eines Unternehmens f\u00fcr den Marktzugang und die Beteiligung Dritter richtig zu erfassen. Man m\u00fcsse sich von einer marktbezogenen Auslegung l\u00f6sen und zu einer \u00fcbergreifenden unternehmensbezogenen Betrachtung gelangen. Das Bundeskartellamt verfolge einen holistischen Ansatz dahingehend, dass die im Gesetzestext genannten Faktoren nicht abschlie\u00dfend seien; sie m\u00fcssten stark miteinander verkn\u00fcpft werden.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Marktbeherrschung sei kein notwendiges Kriterium, allerdings werde man in der Praxis sicherlich zun\u00e4chst oft F\u00e4lle mit einer marktbeherrschenden Stellung aufgreifen. Hinsichtlich der finanziellen Ressourcen eines Unternehmens sei entscheidend, wie diese eingesetzt w\u00fcrden, um ein \u00d6kosystem abzusichern oder zu erweitern. Vertikale Integration w\u00fcrde die vertikalen und konglomeraten Aktivit\u00e4ten auch auf verbundenen M\u00e4rkten zum Gegenstand haben. Die Bewertung von Daten beleuchte, inwieweit Daten eine bedeutende Ressource f\u00fcr die Bildung und Verst\u00e4rkung von \u00d6kosystemen bildeten.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Bei Verhaltensma\u00dfnahmen gehe das Bundeskartellamt im Vergleich zu den EU-Initiativen einen zukunftsgerichteten Weg. Die Ausformung der Verhaltensweisen in Form von Generalklauseln mit Regelbeispielen sorge f\u00fcr mehr Flexibilit\u00e4t als der DMA. Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast werde die Verfahren genauso beschleunigen, wie die Festlegung des Bundesgerichtshofs als erste und letzte Instanz.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">\u00a7 19 a GWB sei untrennbar verbunden mit den \u00dcberlegungen zum DMA. Allerdings seien der Wortlaut anders und der Adressatenkreis nicht ganz identisch. So beziehe sich der DMA bei der Normadressatenstellung auf quantitative Kriterien. Mundt fragte, ob dies der richtige Ansatz sei. Man m\u00fcsse achtgeben, dass nicht zu viele Unternehmen vom DMA erfasst w\u00fcrden und der DMA nicht \u00fcberschie\u00dfend wirke. Unterschiedlich sei auch das Designierungsverfahren selbst. So sei die Vermutung f\u00fcr die Gatekeeper-Stellung widerleglich, was wiederum zu Einzelfallpr\u00fcfungen f\u00fchre. Unterschiedlich sei auch, dass die Verhaltensweisen einen abgeschlossenen Katalog darstellten, der nur Unternehmensstrategien aus der Vergangenheit erfassten. Der ebenfalls vorgesehene Anpassungsmechanismus k\u00f6nne zeitaufw\u00e4ndig sein. Es bestehe nach Ansicht Mundts keine Notwendigkeit, die Verhaltensweisen als abschlie\u00dfenden Katalog zu fassen. \u00a7 19 a sei insofern flexibler.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Ungekl\u00e4rt sei das Verh\u00e4ltnis von DMA und Wettbewerbsrecht. Die Anwendung des DMA f\u00fchre unweigerlich zu \u00dcberlappungen mit Art. 101 und Art. 102 AEUV. Weiter ungekl\u00e4rt sei das Verh\u00e4ltnis von DMA zur Durchsetzung nationalen Rechts seitens der nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden. Mundt sprach sich daf\u00fcr aus, dass \u00a7 19 a GWB und die EU-Gesetzgebung komplement\u00e4r sein sollten. Es w\u00e4re zielf\u00fchrend, wenn die nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden ihr eigenes Wettbewerbsrecht stringent anwenden k\u00f6nnten. Weiter sei die Rolle der nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden noch offen hinsichtlich der Durchsetzung des DMA. Es m\u00fcsste auch als erstes gekl\u00e4rt werden, welche Generaldirektion auf EU-Ebene zust\u00e4ndig sei. Mundt zufolge sollte die Designierung als Gatekeeper einheitlich durch die EU-Kommission erfolgen, w\u00e4hrend die Durchsetzung der Verhaltensverbote und -gebote auch dezentral \u00fcber die Mitgliedstaaten erfolgen k\u00f6nne und sollte, um das spezifische Wissen der nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden nutzen zu k\u00f6nnen.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Mundt ging schlie\u00dflich auf einige Neuerungen der GWB-Novelle ein. Die Leitlinien f\u00fcr die Bu\u00dfgeldzumessung w\u00fcrden vom Bundeskartellamt \u00fcberarbeitet werden m\u00fcssen, da die Bu\u00dfgeldzumessung jetzt in das Gesetz aufgenommen worden sei. Die Vortat-Compliance sei nach dem Entwurf des Unternehmensstrafrechts in Form des<span> <\/span>Verbandssanktionengesetzes ausgestaltet worden, wonach \u201eangemessene und wirksame Vorkehrungen\u201c honoriert werden sollten. Die Umsetzung werfe noch einige Fragen auf. Sei die Leitungsebene eines Unternehmens (offen blieb, ab welcher Hierarchiestufe) bei einem Kartellversto\u00df beteiligt, k\u00f6nne eine Compliance-Defence jedoch in keinem Fall greifen.<span style=\"font-size: 0.8em;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span>Die \u00c4nderungen in der Fusionskontrolle h\u00e4tten das Bundeskartellamt weiter entlastet. Die Anhebung der beiden Inlandsumsatzschwellen werde einen R\u00fcckgang der Fallzahlen von mehr als 40 Prozent zur Folge haben. Gegebenenfalls w\u00fcrde sich dadurch eine Kontrolll\u00fccke im KMU-Bereich ergeben, der der neue \u00a7 39 a GWB nur begrenzt abhelfen k\u00f6nne. \u00a7 39 a GWB habe zum einen sehr hohe Voraussetzungen und k\u00f6nne zum anderen aufgrund der ebenfalls ge\u00e4nderten Bagatellmarktklausel in vielen F\u00e4llen obsolet werden. Neu und neu zu definieren sei die durch die GWB-Novelle dem Bundeskartellamt zugedachte Rolle der Generalstaatsanwalt als zust\u00e4ndige Verfolgungsbeh\u00f6rde nach Einspruch gegen eine Bu\u00dfgeldentscheidung. S\u00e4mtliche Entwicklungen harrten nun noch der konkreten fallbezogenen Anwendung in der Praxis.<\/span><\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DFIWSymposionRedeBundeskartellamtMundt Anl\u00e4sslich des 54. FIW-Symposions am 10. 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