{"id":5913,"date":"2020-03-20T01:00:00","date_gmt":"2020-03-20T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/kurzbericht-zum-53-innsbrucker-symposion-des-fiw-26-28-februar-2020\/"},"modified":"2020-03-20T01:00:00","modified_gmt":"2020-03-20T00:00:00","slug":"kurzbericht-zum-53-innsbrucker-symposion-des-fiw-26-28-februar-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/kurzbericht-zum-53-innsbrucker-symposion-des-fiw-26-28-februar-2020\/","title":{"rendered":"Kurzbericht zum 53. Innsbrucker Symposion des FIW, 26.-28. Februar 2020"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">20.03.2020<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>FIW<br \/>53. FIW-Symposion<br \/>Kartellrecht<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 26. Februar bis zum 28. Februar 2020 statt. Die Veranstaltung bot zum 53. Mal f\u00fchrenden Vertretern der Wirtschaft, Anwaltschaft, Verwaltung und Justiz ein Forum \u00fcber Fragen der Wirtschaftsverfassung und der Wettbewerbspolitik. Zur Einstimmung auf die Tagung fand am Vorabend der Tagung ein Empfang mit anschlie\u00dfendem Er\u00f6ffnungsdinner statt.<\/p>\n<p><strong>Donnerstag &#8211; 27.02.2020<\/strong><\/p>\n<p>Anstelle der erkrankten Vorstandsvorsitzenden des FIW, <span style=\"text-decoration: underline;\">Dr. Angelika Westerwelle, <\/span>begr\u00fc\u00dfte das gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstandsmitglied <span style=\"text-decoration: underline;\">Dr. Horst Satzky<\/span> die Teilnehmer. Er k\u00fcndigte die zu erwartenden Vortr\u00e4ge des Symposions an und streifte dabei einige bedeutsame wettbewerbspolitische Entwicklungen. Vor allem die 10. GWB-Novelle sei zum Gegenstand der Er\u00f6rterungen geworden. Auf EU-Ebene habe es verschiedene Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Wettbewerbspolitik gegeben. Deutschland stelle die Ratspr\u00e4sidentschaft im zweiten Halbjahr. Dann w\u00fcrden die Themen Klimaschutz, Industrie- und Datenstrategie weiter behandelt werden. Das Kartellrecht stehe wegen des globalen wirtschaftlichen Wandels auf dem Pr\u00fcfstand.<\/p>\n<p>Im Anschluss \u00fcbermittelte Frau <em>Stadtr\u00e4tin<\/em> <span style=\"text-decoration: underline;\">Christine Oppitz<strong>&#8211;<\/strong><\/span><em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pl\u00f6rer<\/span><\/em><em> ihre Gru\u00dfworte<\/em>. Als Finanzausschussvorsitzende im Dachverband der europ\u00e4ischen St\u00e4dte und Gemeinden befasse sie sich mit einigen Megatrends und den von diesen ausgel\u00f6sten Fragen. Ein wesentliches Thema sei der Klimawandel, bei dem eine \u00dcberhitzung von Meinungen, Panik, Meinungsbildung sowie ein strukturierter Informationsaustausch zu beobachten seien. Der Wettbewerb lebe davon, dass es einen fairen Austausch von Informationen gebe und s\u00e4mtliche Akteure \u00fcber wichtige Informationen am Markt im Sinne einer Informationsgleichheit verf\u00fcgten. Die Meinungsbildung werde f\u00fcr Firmen aber auch f\u00fcr Staaten zunehmend schwieriger. Die Stadtr\u00e4tin dankte den Teilnehmern, dass sie Innsbruck die Treue hielten<strong> <br \/><\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/sympo_20_-_handout_steinberg.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Dr. Philipp Steinberg<\/a>: Wettbewerbs- und Wirtschaftspolitik im Spannungsfeldvon globalisierung, Digitalisierung und Klimaschutz<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><em>(vgl. separaten Bericht auf der Webseite des FIW unter \u201eAktuelles&#8220; vom 18.03.20).<\/em><\/p>\n<p><strong>Andreas Mundt: Wirtschaft im Wandel &#8211; Kartellrechtspraxis auf dem Pr\u00fcfstand? <\/strong><\/p>\n<p><em>(vgl. separaten Bericht auf der Webseite des FIW unter \u201eAktuelles&#8220; vom 13.03.20)<\/em><\/p>\n<p><strong>Carsten Spohr: Wings of Chance &#8211; die Zukunft des globalen Luftverkehrs und die Rolle Europas<\/strong><\/p>\n<p>Den traditionellen \u201eUnternehmervortrag&#8220; hielt <span style=\"text-decoration: underline;\">Carsten Spohr<\/span>, Vorstandsvorsitzender \u00a0Deutsche Lufthansa AG. Spohr f\u00fchrte aus, dass sich die Lufthansa in Europa mit 800 Flugzeugen zur Nr. 1 entwickelt habe; sie sei viertgr\u00f6\u00dfter Carrier weltweilt. Alle 30 Sekunden starte eine Lufthansa-Maschine. Lufthansa besch\u00e4ftige 130.000 Mitarbeiter. Die Entwicklung der Lufthansa vom deutschen Staatsunternehmen zum europ\u00e4ischen Branchenf\u00fchrer erf\u00fclle mit Stolz, bringe aber auch Verantwortung mit sich. Es gehe darum, wie es gelingen k\u00f6nne, die europ\u00e4ischen Luftverkehrsunternehmen zu erhalten. Spohr betonte, dass Europa auch global erfolgreiche Airlines vonn\u00f6ten habe. Lufthansa m\u00fcsse dabei eine Chance haben, auch bei den Diskurs beherrschenden Themen des Verbraucherschutzes, des Klimaschutz, des Sicherheitsschutz bei Wettbewerbsgleichheit weiterhin oberste Anspr\u00fcche zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Spohr berichtete \u00fcber die letzten Wochen, die von globalen Ereignissen (leere Frachtluftschiffe, Absturz im Iran, Einstellung der China-Fl\u00fcge aufgrund der Coronakrise) gepr\u00e4gt gewesen sei. Die Branche sei generell globalen Entwicklungen, wie z. B. globalen Handelskonflikten, ausgesetzt. Der Luftverkehr werde staatlich unterst\u00fctzt, es werde in der Branche nicht gen\u00fcgend Geld verdient. Im Jahr 2015 habe die Branche zum ersten Mal ihre Kapitalkosten verdient. Die Bedeutung des Luftverkehrs sei wirtschaftlich und sozial enorm gestiegen. Die Globalisierung sei durch den Luftverkehr erst erlebbar geworden. Die Branche wachse mit einem doppelten Prozentsatz im Verh\u00e4ltnis zu den zugrundeliegenden Volkswirtschaften.<\/p>\n<p>Die weltweite Wirtschaft sei vom Luftverkehr abh\u00e4ngig. 2019 seien 4,5 Mio. Menschen geflogen. Ein Drittel des gesamten Wertes aller exportierten G\u00fcter w\u00fcrden vom Wert her per Fracht transportiert. Die Lieferketten w\u00fcrden derzeit zunehmend zerschnitten durch den Coronavirusausbruch.\u00a0 Im Luftverkehr gebe es 65 Mio. Arbeitspl\u00e4tze weltweit. Keine echte Dienstleistung sei im letzten Jahrzehnt so g\u00fcnstig geworden wie der Luftverkehr (sogar 90 % \u00a0g\u00fcnstiger als vor 50 Jahren).<\/p>\n<p>Der Markt insgesamt sei stark fragmentiert. In Europa gebe es drei gro\u00dfe Airlines (Air France, LH, British Airways\/Iberia), die alle staatlich kontrolliert seien. Im Verh\u00e4ltnis zu den U.S.-Amerikanern m\u00fcssten starke europ\u00e4ische Wettbewerber erhalten bleiben, auch wenn es ihnen nicht leicht gemacht w\u00fcrde. Au\u00dferhalb Europas bek\u00e4men staatlich unterst\u00fctzte Airlines die Infrastruktur, Subventionen, Umwelt- und Verbraucherschutzvorgaben auf den heimischen Carrier abgestimmt. Subventionierte Preise f\u00fchrten aber zu gro\u00dfen Umleitungen mit negativen Umweltauswirkungen. Der d\u00fcnne Konsolidierungsgrad in Europa f\u00fchre zu gro\u00dfen \u00dcberkapazit\u00e4ten, nicht wettbewerbsf\u00e4higen Preisen und letztlich zu einer Rekordzahl von Insolvenzen (z. B. Air Berlin, Thomas Cook, Niki) und nicht zu gesunden Konsolidierungen. Kapazit\u00e4ten w\u00fcrden oft k\u00fcnstlich im Markt gehalten.<\/p>\n<p>Wettbewerb lasse sich nicht \u00fcber die Strecke definieren, sondern \u00fcber die Destination. Eine Marktbereinigung und Konsolidierung finde durch den Streckenfokus nur verz\u00f6gert und langsamer statt, was die Profitabilit\u00e4t, die die Branche dringend br\u00e4uchte, dr\u00fccke. Beim Kampf um die Strecke (z. B. Frankfurt-Berlin) w\u00fcrden Investitionsmittel entzogen. Ein weiteres Problem stellten das lokale Monopol der deutschen Flugsicherung und die enorme Marktmacht der Flugh\u00e4fen (Regulierungsbeh\u00f6rden seien gleichzeitig Mehrheitseigent\u00fcmer) dar. Die Flughafengeb\u00fchren seien gleichgeblieben, w\u00e4hrend sich die Flugpreise in den letzten 10 Jahren halbiert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Europa m\u00fcsse selbst durch Flug-Allianzen an M\u00e4rkte angebunden werden. Die Gestaltung des regulatorischen Umfelds m\u00fcsse notwendigerweise Standortkosten, Sonderbelastungen, Luftverkehrssteuern, Luftsicherheitskosten (derzeit 700 Mio. EUR nur f\u00fcr Deutschland, in den USA tr\u00e4gt dies der Staat) und Kosten f\u00fcr Passagierrechte ber\u00fccksichtigen. Auch sei der Abbau von Wettbewerbsverzerrungen notwendig: Steuern m\u00fcssten vern\u00fcnftig eingesetzt werden und auch der Umwelt zugutekommen. Unterschiedliche Steuern f\u00fchrten zu Wettbewerbsverzerrungen. Der Umsteigeverkehr in Deutschland und der EU d\u00fcrfe nicht immer teurer werden. Fair w\u00e4re es, wenn bei der Fusionskontrolle auch der globale Wettbewerb ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde. Auch w\u00e4re eine konsequente Anwendung der EU-Beihilferegelungen wichtig. Der Klimaschutz m\u00fcsse mit dem Wettbewerb in Einklang gebracht werden.<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/sympo_20_-_handout_wambach.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Prof. Achim Wambach<\/a>, Ph.D: Zunehmende Martkmacht auch in Deutschland?<\/strong><\/p>\n<p>Wambach f\u00fchrte aus, dass es eine internationale Diskussion um steigende Unternehmenskonzentrationen und Marktmacht gebe. Die Preisaufschl\u00e4ge (Preis minus Kosten) in den USA seien von 20 Prozent auf 60 Prozent gestiegen.<\/p>\n<p>Klassische Konzentrationsma\u00dfe, wie z. B. der HHI-Index, seien zunehmend problematisch hinsichtlich ihrer Aussagekraft. Sehr konzentrierte M\u00e4rkte k\u00f6nnten andererseits auch sehr wettbewerbsintensiv sein. Schon die Bestimmung des relevanten Marktes sei oft problematisch. Die offiziellen Wirtschaftszweigklassifikationen definierten M\u00e4rkte recht grob. Deshalb bestimme die Monopolkommission auch seit 2014 in ihren Hauptgutachten die Unternehmenskonzentration nicht mehr.<\/p>\n<p>Die Konzentrationsentwicklung in Deutschland sei auf der Grundlage des HHI nur schwer interpretierbar. Die Entwicklung verlauf anders als in den USA aber konstant. 5 Prozent der Wirtschaftszweige h\u00e4tten einen HHI oberhalb von 3.500. Es f\u00e4nden Umsatzverlagerungen in den Unternehmen mit den h\u00f6chsten Konzentrationsma\u00dfnahmen statt. Was daraus folge, sei nicht ganz klar.<\/p>\n<p>Als neuer Marktmachtindikator komme ein Ma\u00df in Betracht, bei dem der Preisaufschlag auf Grenzkosten gemessen werde. Bei diesem Marktmachtindikator sei die Definition des relevanten Marktes nicht notwendig. Die wettbewerbliche Interpretation sei indes unklar. Eine Zunahme der Fixkosten oder mehr Investitionen w\u00fcrden auch zu einer Zunahme des Preisaufschlags f\u00fchren. Dies mache eine industriespezifische Suche nach den kausalen Zusammenh\u00e4ngen notwendig und zeige das allgemeine Dilemma der Betriebswirtschaft: Man hantiere mit Makrodaten und Makroph\u00e4nomenen, es fehle aber an einer klaren Herleitung und Interpretation.<\/p>\n<p>Die Entwicklung der l\u00e4nderspezifischen Preisaufschl\u00e4ge sei innerhalb Europas sehr unterschiedlich (z. B. sehr hoch in der Schweiz). Die Preisaufschl\u00e4ge seien nach der Wirtschaftskrise in Deutschland st\u00e4rker als in Europa gestiegen. M\u00f6gliche Gr\u00fcnde seien ein Anstieg der Fixkosten, z. B. bei Investitionen in die Marke, und die zunehmende Digitalisierung, die von Netzwerkeffekten, Skaleneffekten, Lock-In-Effekten, Superstarunternehmen und hohem Innovations- und Investitionsniveau bei schw\u00e4cherer Innovationsdiffusion gepr\u00e4gt sei.<\/p>\n<p>In den USA h\u00e4tten die Unternehmen am oberen Ende der Verteilung die h\u00f6chsten Preisaufschl\u00e4ge. Hier sei weiterer Erkenntnisbedarf notwendig. Es bestehe auch ein Vollzugsdefizit der Kartellbeh\u00f6rden: Die Fusionskontrolle in den USA und in Europa sei m\u00f6glicherweise zu lax, indem sie beispielsweise Finanzbeteiligungen nicht ber\u00fccksichtige. Notwendig seien mehr ex-post-Analysen zu Fusionskontrollverfahren. Die zunehmenden Unternehmensverflechtungen institutioneller Anleger (<em>common ownership<\/em>) k\u00f6nnten ebenfalls zu Preisaufschl\u00e4gen f\u00fchren. Diese Anleger h\u00e4tten weniger Interesse am Unternehmensgewinn als am Industriegewinn, wodurch der Wettbewerbsdruck im Markt nachlasse. Diese wollten, dass es der gesamten Industrie gut gehe. Einige Evidenz zu den Preisaufschl\u00e4gen f\u00e4nde man im Pharmabereich oder bei Fluglinien.<\/p>\n<p>M\u00f6gliche Folgen eines R\u00fcckgangs der Wettbewerbsintensit\u00e4t k\u00f6nne auch eine Ver\u00e4nderung der Arbeitsproduktivit\u00e4t je Erwerbst\u00e4tigenstunde und eine sinkende Lohnquote sowie einen R\u00fcckgang der Unternehmensinsolvenzen zur Folge haben. Dies k\u00f6nne auch ein Grund daf\u00fcr sein, warum der Innovationsgrad nicht mehr steige. Andere Gr\u00fcnde k\u00f6nnten im demographischen Wandel und in der Lohnquote, die sich in den letzten Jahren stabilisiert habe, begr\u00fcndet sein.<em> <br \/><\/em><\/p>\n<p>Als Fazit hielt Wambach fest, dass es auch in Europa steigende Preisaufschl\u00e4ge und gro\u00dfe Unsicherheit bez\u00fcglich der m\u00f6glichen Implikationen (ggf. sinkende Investitionen, Innovation und Produktivit\u00e4t) gebe. Auch hierzu w\u00e4re weitere Forschung angebracht.<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/sympo_20_-_handout_koerber.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Prof. Dr. Torsten K\u00f6rber<\/a>, K\u00f6ln\/ Silke Hossenfelder, Bonn: \u00a7 19a GWB-E: \u00dcbertriebene markt\u00fcbergreifende Regulierung oder sachgerechte Weiterentwicklung des Kartellrechts?<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">K\u00f6rber<\/span> stellte die wichtigsten Ergebnisse aus seinem im Auftrag von Facebook erstellten Gutachten zu neuen Digitalisierungsvorschriften im Referentenentwurf zur GWB-Novelle vor, d.h. speziell zu \u00a7 19 a GWB-E (<em>vgl. zum Gutachten auch FIW-Bericht vom 02.03.2020<\/em>). Das Gutachten befasse sich mit allen Digitalisierungsthemen mit Ausnahme von \u00a7 19 Abs. 1 GWB. K\u00f6rber stellte die wichtigsten Neuerungen vor. Die im Entwurf vorgenommene Klarstellung einer \u201eIntermediationsmacht&#8220; hielt K\u00f6rber f\u00fcr sinnvoll. Bei den Datenzugangsrechten gehe die Begr\u00fcndung des Referentenentwurfs \u00fcber die Studien, auf dies sich der Entwurf berufe, hinaus. Die \u201eTipping&#8220;-Regelung sei unklar. Die BMWi-Studie hatte angeregt, Regelbeispiele aufzunehmen, die nicht im Entwurf zu finden seien.<\/p>\n<p>Die Abschaffung der Verhaltenskausalit\u00e4t in \u00a7 19 Abs. 1 sei keine blo\u00dfe Klarstellung. Hier werde die Mindermeinung des Bundeskartellamts umgesetzt. \u00a7 19 a GWB-E sei ohne tiefgreifende Diskussion <em>in camere<\/em> entwickelt worden und st\u00fctze sich auf den <em>Furman Report<\/em>, der vom \u201e<em>strategic market status<\/em>&#8220; gesprochen habe. Die Wettbewerbskommission 4.0. habe aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit von einer \u00dcbernahme abgeraten. K\u00f6rber stellte den Aufbau des \u00a7 19 a GWB-E n\u00e4her vor und bekundete seine Ansicht, dass diese Regelung nicht auf Digitalunternehmen begrenzt sei. Eine solche Begrenzung folge auch nicht aus \u00a7 18 Abs. 3a GWB, der nicht auf die Digitalwirtschaft beschr\u00e4nkt sei. Die finale Fassung habe eher den Gegensatz zwischen mehrseitigen und traditional bilateralen M\u00e4rkten zum Gegenstand gehabt. Auch seien die Kriterien des Abs. 1 nicht nur auf digitale Unternehmen bezogen. Es best\u00fcnden teilweise Redundanzen zu \u00a7\u00a7 18 Abs. 3, 3a, 3b. Die Regelung er\u00f6ffne einen weiten Ermessensspielraum f\u00fcr das Bundeskartellamt und damit der Rechtsunsicherheit T\u00fcr und Tor. Es sei auch nicht klar, ob und warum die Verhaltensweisen in Abs. 2 wirklich besonders sch\u00e4dlich seien.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hossenfelder<\/span> stellte zun\u00e4chst in ihrer Replik das Umfeld zur Einf\u00fchrung des \u00a7 19 a GWB-E dar. So habe der Koalitionsvertrag Handlungsbedarf attestiert. Es sei auch kein rein deutsches Thema, sondern Studien im Ausland h\u00e4tten Bedarf festgestellt (z. B. <em>Furman<\/em>-Report). Es h\u00e4tte ein neues Ph\u00e4nomen adressiert werden m\u00fcssen. Es gebe Evidenz, wie Digitalunternehmen aufgestellt seien, dass sie Gatekeeper-Funktionen wahrn\u00e4hmen und Silos bildeten, die sie bef\u00e4higten, M\u00e4rkte zu beherrschen. Man m\u00fcsse neue Perspektiven zulassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kehrten die Themen des Abs. 2 immer wieder. Eine Beweislastumkehr im Sinne einer st\u00e4rkeren Mitwirkung der betroffenen Unternehmen sei vielfach in der Diskussion gewesen.<\/p>\n<p>Die Feststellung durch die Kartellbeh\u00f6rde, ob Unternehmen eine \u00fcberragende markt\u00fcbergreifende Bedeutung (\u201e\u00dcMB&#8220;) habe, sei anfechtbar und nicht unklar. Marktbeherrschung werde nicht vorausgesetzt. Unbestimmte Rechtsbegriffe h\u00e4tte man im Kartellrecht immer, diese w\u00fcrden von den Gerichten weiter konkretisiert.<\/p>\n<p>Die Verhaltenspflichten g\u00e4lten nicht unmittelbar, sondern nur wenn das Bundeskartellamt diese \u201egeltend machte&#8220;. Nicht alle Tatbest\u00e4nde tr\u00e4fen auf jedes Unternehmen mit \u00fcberragender markt\u00fcbergreifender Bedeutung zu, da die Gesch\u00e4ftsfelder zu unterschiedlich seien. Die Regelung erm\u00f6gliche eine spezifische Herangehensweise. Die m\u00fcndliche Verhandlung beim EuG in Sachen <em>Google Shopping<\/em> habe gezeigt, dass es Zweifel daran g\u00e4be, ob Selbstbeg\u00fcnstigung sch\u00e4dlich sei (Schadenstheorie). Die P2B-Verordnung regele nur die Transparenz, enthalte aber nicht ein Verbot der Selbstbeg\u00fcnstigung. Beim \u201eAufrollen von M\u00e4rkten&#8220; falle die Unbilligkeit nicht v\u00f6llig raus, sondern werde bei der Rechtfertigung ber\u00fccksichtigt. Der wesentliche Ma\u00dfstab sei dabei \u201esofern es Wettbewerbsprozesse erheblich behindert&#8220;. Die Formulierung zur Datennutzung sei schwierig, da es nur um eine Datensammlung auf dem beherrschten Markt gehe, was zu Marktzutrittschancen f\u00fchren m\u00fcsse. Mit Blick auf die Interoperabilit\u00e4ts- und Datenportabilit\u00e4tsverpflichtungen sei gegenw\u00e4rtig im TK-Kodex nur ein Teilaspekt geregelt (nur interpersonelle Kommunikationsdienste), w\u00e4hrend die Datenportabilit\u00e4tsregelung hier weiter reiche als in der DSGVO.<\/p>\n<p>Eine Befristung der Verf\u00fcgung sei sinnvoll. Die Darlegungs- und Beweislastregel f\u00fcr die sachliche Rechtfertigung sei notwendig, um \u201eetwas bewegen zu k\u00f6nnen&#8220;. Unternehmen w\u00fcrden erhebliche Mitwirkungspflichten auferlegt. Die Norm werde zivilrechtlich nicht durchsetzbar sein.<\/p>\n<p>Das Bundeskartellamt sehe keine Disharmonie zum europ\u00e4ischen Recht, da Regelungen \u00fcber die P2B-VO und DSGVO gar nicht angesprochen w\u00fcrden. Die Norm solle nur gro\u00dfe digitale Plattformen treffen und stelle einen vorsichtigen Eingriff dar, der nicht \u201e\u00fcber alle Unternehmen ausgesch\u00fcttet&#8220; werden sollte. Trotz der avisierten Dauer und Komplexit\u00e4t der Verfahren sei es keine Alternative gewesen, \u201enichts zu machen&#8220;. Die deutsche Regelung sei ein Anfang und eine Anregung, wie man auf europ\u00e4ischer Ebene zu Regelungen kommen k\u00f6nne. Frankreich und das Vereinigte K\u00f6nigreich seien ebenfalls auf dem Vormarsch.<\/p>\n<p>An die Impulse schloss sich eine lebhafte Diskussion an. Kontrovers diskutiert wurde unter anderem, ob f\u00fcr diese Regelung ein Marktversagen nachweisbar sein m\u00fcsse und ob das Gesetz tats\u00e4chlich ge\u00e4ndert werden m\u00fcsse, um die avisierten Verhaltensweisen zu erfassen.<\/p>\n<p>Angeregt wurde, dass die Beweislastumkehr nur bei einem <em>non liquet<\/em> und nicht generell gelten sollte. Gefragt wurde auch, ob die neuen Schadenstheorien auch richtig seien. Empfohlen wurde, dass das Bundeskartellamt den Datenschutz nicht im Gewand des Kartellrechts betreiben solle, sondern zun\u00e4chst die mit der Anwendung der DSGVO verbundenen Unsicherheiten auszur\u00e4umen w\u00e4ren. Kritiker sahen in \u00a7 19 a GWB-E eine \u201e\u00dcbersteuerung&#8220; und \u201e\u00dcbererf\u00fcllung&#8220; ohne zus\u00e4tzlichen Regelungsbedarf zu den \u00fcbrigen Neuerungen.<strong> <br \/><\/strong><\/p>\n<p><strong>Freitag &#8211; 28.02.2020<\/strong><\/p>\n<p><strong>Andreas Mundt, Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erika Ummenberger-Zierler, Bundesministerium f\u00fcr Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (\u00d6sterreich)<\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/sympo_20_-_handout_heinemann.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Prof. Dr. Andreas Heinemann<\/a>, Pr\u00e4sident der schweizerischen Wettbewerbskommission:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Public Interest und Wettbewerbsschutz &#8211; Podiumsdiskussion &#8211;\u00a0 <br \/><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Heinemann<\/span> f\u00fchrte aus, dass die Liste der <em>Public-Interest<\/em>-Gr\u00fcnde, die der Staat f\u00f6rdern k\u00f6nne oder solle, sehr lang sei. Als Schutzg\u00fcter k\u00e4men in Betracht: Medienvielfalt, Umwelt, soziale Ziele, \u00f6ffentliche Sicherheit, \u00f6ffentliche Gesundheit, Kultur, Regional-, Struktur- und Industriepolitik, Arbeitspl\u00e4tze, Konsumentenschutz und Fairness (z. B.in globalen Wertsch\u00f6pfungsketten). Es stelle sich in dem Zusammenhang stets die Frage, ob das Kartellrecht Verhaltensweisen auch dann verbieten sollte, wenn sie sch\u00e4dlich f\u00fcr andere Schutzg\u00fcter als den Wettbewerb seien, oder Verhaltensweisen erlauben sollte, die zwar f\u00fcr den Wettbewerb sch\u00e4dlich seien, aber andere Schutzg\u00fcter f\u00f6rderten.<\/p>\n<p>Eine Versch\u00e4rfung des Kartellrechts sei nur m\u00f6glich im Wege einer Bundesratserlaubnis, die \u00e4hnlich wie die deutsche Ministererlaubnis wirke und nicht nur f\u00fcr Kartelle, sondern auch f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingef\u00fchrt worden sei. Die Entwicklung in den USA sei \u00e4hnlich gewesen. Insbesondere Richter Brandeis habe im Wege des <em>Rule-of- Reason-<\/em>Ansatzes die \u00f6ffentlichen Interessen sehr weit ausgedehnt. Heute werde dies in Lehrb\u00fcchern als der gr\u00f6\u00dfte Fehler des U.S.-amerikanischen Antitrust-Systems angesehen. Seit den 1970er Jahren (Chicago School) f\u00e4nde nur noch eine rein wettbewerbliche Pr\u00fcfung statt. In der Schweiz schieden nicht-\u00f6konomische <em>Public-Interest<\/em>-Argumente f\u00fcr eine Rechtfertigung von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen aus. Ausnahmem\u00f6glichkeiten best\u00fcnden nur f\u00fcr den Bereich der Buchpreisbindung seitens des Bundesrats oder per Spezialregel seitens des Gesetzgebers. Heinemann war nicht der Ansicht, dass das Kartellgesetz zu einem <em>Public-Interest<\/em>-Defizit gef\u00fchrt habe, da Wettbewerb generell Wohlstand, Wachstum und Innovation schaffe und ungerechtfertigte Transfers in Form von Kartell- und Monopolrenten verhindere.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Mundt<\/span> erl\u00e4uterte, dass Gemeinwohlbelange sehr wichtig seien. Sie k\u00f6nnten aus politischen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Wettbewerbsrecht angestellt werden, was richtig sei. Es gebe weltweit auch kein Wettbewerbsregime, das nicht in irgendeiner Form <em>Public-Interest<\/em>-Erw\u00e4gungen miteinbeziehe. Es gehe nicht um das \u201eOb&#8220;, sondern um das \u201eWie&#8220;, d. h. eher um prozessuale als materielle Fragen.<\/p>\n<p>In vielen fortgeschrittenen Regimen finde man eine Zweiteilung: Erstens eine Entscheidung der Wettbewerbsbeh\u00f6rde \u00fcber wettbewerbliche Belange und zweitens eine Institution, die \u00fcber politische Belange entscheidet. Dies sei eine weise Teilung. Nur j\u00fcngere Wettbewerbsregime w\u00fcrden <em>Public-Interest<\/em>-Vorschriften vorsehen. Eine solche Wiedereinf\u00fchrung komme Mundt wie eine \u201eRolle r\u00fcckw\u00e4rts&#8220; vor. Zum Beispiel sei in S\u00fcdafrika die Gleichstellung der Rassen ein wichtiges Kriterium in der Fusionskontrolle.<\/p>\n<p><em>Public Interest<\/em> bedeute die Einbeziehung politischer Erw\u00e4gungen. Hinsichtlich des Inhalts und der Schwerpunkte komme es auf die jeweilige Regierungskoalition an. Es sei gut, wenn die Kartellbeh\u00f6rden politische Erw\u00e4gungen ganz weglassen k\u00f6nnten. Die Ministererlaubnis sei mit der Fusionskontrolle im Jahr 1973 eingef\u00fchrt worden und sei eher daf\u00fcr gedacht gewesen, die Gegner der Fusionskontrolle zu beschwichtigen. Von den 23 Antr\u00e4gen bisher seien 10 durchgegangen, darunter <em>Miba\/Zollern<\/em> als der letzte, allerdings einzigartig mittelstandsorientiert. Die Ministererlaubnis sichere die Unabh\u00e4ngigkeit der Kartellbeh\u00f6rde und sollte daher keinesfalls abgeschafft werden. Mundt f\u00fchrte aus, dass es auch \u201esinnvolle Ministerentscheidungen&#8220; gebe: Zum Beispiel im Jahr 1977 die \u00dcbernahme von H\u00fcller-Hillen durch Thyssen. Damals drohte, dass das\u00a0 Fachkr\u00e4fteteam durch die Insolvenz zerschlagen w\u00fcrde. Es sei im \u00dcbrigen schwierig, den Effekt einer Ministererlaubnis zu evaluieren. Bei der \u00dcbernahme des Kreiskrankenhauses Wolgast durch das Universit\u00e4tsklinikum Greifswald im Jahr 2008 sei das Ziel des Fortbestands der Uniklinik im Sinne der Forschung und Lehre zwar erreicht worden, die wettbewerblichen Bedenken h\u00e4tten sich mit dem Schlie\u00dfen mehrerer Abteilungen im Krankenhaus jedoch auch realisiert. Mundt nahm zu der umstrittenen Fusion von Edeka\/Kaisers-Tengelmann keine Stellung.<\/p>\n<p>Auch in Frankreich gebe es eine Ministererlaubnis nach deutschem Modell und im Vereinigten K\u00f6nigreich die M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Ministerblockade. So k\u00f6nne dort ein Minister eine Freigabe durch die CMA aus Gemeinwohlgr\u00fcnden (z. B. Medienpluralit\u00e4t, Verteidigung, Stabilit\u00e4t der Finanzm\u00e4rkte) blockieren. Im Deutschland h\u00e4tten das Bundeskartellamt und das Ministerium kein Interesse, die Fusionsanliegen von KMU, deren \u00dcberleben und Investitionen von einer Fusion abh\u00e4ngig seien, st\u00e4ndig \u201e<em>in die Ministererlaubnis zu treiben<\/em>&#8222;. Hierauf werde man reagieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auch der Aspekt der Nachhaltigkeit nehme immer weiter an Bedeutung zu und solle im Zuge des Green Deal auch Eingang in die Horizontal-Leitlinien finden. Das Bundeskartellamt habe bei den Kooperationen und Initiativen im Textilbereich und zugunsten des Tierwohls bisher von seinem Aufgreifermessen keinen Gebrauch gemacht. Zu \u00fcberlegen w\u00e4re ggf. ein <em>Public-Interest<\/em>-Test bei Kooperationen oder die Anwendung des Effizienzgedankens bei Preisauswirkungen. Die Diskussion stehe in Deutschland noch am Anfang. Das an sich gute System m\u00fcsse noch weiter feinjustiert werden.<span style=\"text-decoration: underline;\"> <br \/><\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Frau Ummenberger-Zierler<\/span>, die f\u00fcr den erkrankten Dr. Thanner den \u00f6sterreichischen Part \u00fcbernommen hatte, sagte, dass das Wettbewerbsrecht kein Selbstzweck sei. Es sei legitim, den Wettbewerbsrahmen zu pr\u00fcfen, ob dieser noch zeitgem\u00e4\u00df sei angesichts der Herausforderungen von Digitalisierung und Globalisierung, angesichts des offenen Welthandels und von Wettbewerbern ohne Spielregeln (z. B. China). Die Diskussion \u00fcber die Sicherstellung von Fairness f\u00fcr die europ\u00e4ischen Wettbewerbsteilnehmer sei h\u00f6chst notwendig und legitim. Ummenberger-Zierler berichtete von einer Fusion in \u00d6sterreich, die derzeit noch von der Europ\u00e4ischen Kommission gepr\u00fcft werde. Sie bem\u00e4ngelte, dass die vorgeschlagenen Abhilfema\u00dfnahmen zu einer Werksschlie\u00dfung in \u00d6sterreich und einer Verlagerung nach China f\u00fchren w\u00fcrden, was nicht den Zielvorstellungen eines fairen Wettbewerbs entspreche.<\/p>\n<p>Das \u00f6sterreichische Regierungsprogramm enthalte die Vorgabe, das globale Wettbewerbsrecht st\u00e4rker zu ber\u00fccksichtigen und \u00c4nderungen in der Marktabgrenzung zu fordern. Wettbewerbsf\u00e4higkeit und Wettbewerb seien nicht unbedingt dasselbe, so Ummenberger-Zierler. Die europ\u00e4ischen Interessen sollten im globalen Wettbewerb nicht untergehen. Europa sollte auch als wettbewerbsf\u00e4higer Produktionsstandort wiederbelebt werden und nicht nur reiner Wissensstandort sein. Eine europ\u00e4ische Industriestrategie solle andererseits keine Planwirtschaft in die EU einf\u00fchren. Die Fusionskontrolle k\u00f6nne im \u00dcbrigen auch nicht alles leisten. Alle Rechtsgebiete m\u00fcssten ihre \u201eHausaufgaben machen&#8220;. Es bestehe in jedem Fall die Notwendigkeit einer Fokussierung und \u201e\u00fcber den Tellerrand hinauszublicken&#8220;.<\/p>\n<p>Eine Ministererlaubnis in \u00d6sterreich gebe es zum Gl\u00fcck nicht. Es gebe aber im Kartellrecht eine Klausel, die Kartellgerichten die M\u00f6glichkeit gibt, eine Fusion zu genehmigen, wenn diese volkswirtschaftlich gerechtfertigt und zur wirtschaftlichen Erhaltung des Unternehmens notwendig sei. Davon werde jedoch kein Gebrauch gemacht.\u00a0 Bei der Beurteilung der Wettbewerbseffekte k\u00f6nne noch viel gemacht werden. Es gehe dabei nicht nur um das Gebot niedrigster Preise, sondern auch um Kriterien wie Qualit\u00e4t, Innovation und Nachhaltigkeit<strong> <br \/><\/strong><\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff: Die aktuelle Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH <br \/><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Kirchhoff<\/span> berichtete zun\u00e4chst \u00fcber die Rechtsprechung des BGH zum <em>Schienenkartell II<\/em> (Urt. v. 28.01.2020, KZR 24\/17). Das OLG habe einen doppelten Anscheinsbeweis angewendet, dass Kartelle im Allgemeinen preissteigernd seien und es konkrete Preisaufschl\u00e4ge gegeben habe. Der BGH habe \u201e<em>Schienenkartell II<\/em>&#8220; nun f\u00fcr einige Klarstellungen genutzt. Dieses Urteil enthalte einige wichtige Erg\u00e4nzungen zur Beweisf\u00fchrung im Schienenkartellschadensersatzprozess. Kirchhoff sagte auch &#8211; mit Blick auf die GWB-Novelle und den Gesetzgeber -, dass die Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich in der Lage sei, streitige Fragen selbst zu l\u00f6sen, selbst und gerade auch bei unterschiedlicher Betrachtungsweise der Instanzgerichte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gab Kirchhoff n\u00e4here Einblicke in den Beschluss \u201e<em>\u00d6ffentlichkeitsarbeit des Amts&#8220;- <\/em>Beschl. v. 08.10.2019, KVZ 14\/19 &#8211; und in das Urteil \u201eBerufungszust\u00e4ndigkeit&#8220; &#8211; Urt. v. 29.10.2019, KZR 60\/18.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DFIW53. FIW-SymposionKartellrecht Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 26. Februar bis zum 28. Februar 2020 statt. 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