{"id":5972,"date":"2019-05-02T02:00:00","date_gmt":"2019-05-02T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/eu-kommission-veroeffentlicht-bericht-ihrer-sonderberater-ueber-wettbewerbspolitik-und-digitalisierung\/"},"modified":"2019-05-02T02:00:00","modified_gmt":"2019-05-02T00:00:00","slug":"eu-kommission-veroeffentlicht-bericht-ihrer-sonderberater-ueber-wettbewerbspolitik-und-digitalisierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/eu-kommission-veroeffentlicht-bericht-ihrer-sonderberater-ueber-wettbewerbspolitik-und-digitalisierung\/","title":{"rendered":"EU-Kommission ver\u00f6ffentlicht Bericht ihrer Sonderberater \u00fcber Wettbewerbspolitik und Digitalisierung"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">02.05.2019<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">EU<br \/>Wettbewerbspolitik<br \/>Digitalisierung<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Am 4. April 2019 hat die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission den 127-seitigen Bericht der Sonderberater, der Professoren Jacques Cr\u00e9mer, Heike Schweitzer und Yves-Alexandre de Montjoye, \u00fcber Wettbewerbspolitik und Digitalisierung mit dem Titel \u201eCompetition Policy for the Digital Era&#8220; (&#8222;Wettbewerbspolitik f\u00fcr das digitale Zeitalter&#8220;) ver\u00f6ffentlicht, den sie im M\u00e4rz 2018 beauftragt hatte.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Konferenz vom 17. Januar 2019 in Br\u00fcssel &#8222;Gestaltung der Wettbewerbspolitik im Zeitalter der Digitalisierung&#8220; und dem vorgeschalteten Konsultationsprozess vom 7. Juli bis 30. September 2018 soll der Bericht einen Beitrag zum laufenden Reflexionsprozess der Kommission und zu der Frage leisten, wie die Wettbewerbspolitik in dem sich schnell ver\u00e4ndernden digitalen Zeitaltern am besten an die Bed\u00fcrfnisse der Verbraucher angepasst werden kann. Dazu haben sich die Berater mit den wichtigsten spezifischen Merkmalen der digitalen M\u00e4rkte und den Zielen des EU-Wettbewerbsrechts im digitalen Zeitalter auseinandergesetzt. Sie ziehen insbesondere Schlussfolgerungen in Bezug auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf digitale Plattformen und Daten und diskutieren die Rolle der Fusionskontrolle.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Wesentlicher Inhalt des Berichts und Schlussfolgerungen: <\/span><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst enth\u00e4lt der Bericht einen \u00dcberblick \u00fcber das Funktionieren der Digitalwirtschaft, insbesondere mit Blick auf Skaleneffekte, Netzwerkeffekte und die Rolle von Daten. Neue Markteintritte werden durch diese Faktoren erschwert.<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Grunds\u00e4tzlich habe sich der bestehende Wettbewerbsrahmen zwar bew\u00e4hrt und k\u00f6nne auch f\u00fcr neue Gesch\u00e4ftsmodelle genutzt werden. Ben\u00f6tigt w\u00fcrde aber eine strikte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie \u00c4nderungen in der Anwendung.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Marktabgrenzungen<\/span> seien im digitalen Bereich oft schwer zu ziehen und \u00e4nderten sich schnell. Der Fokus solle weniger auf der Analyse der Marktdefinition und mehr auf Schadenstheorien und der Pr\u00fcfung wettbewerbsverf\u00e4lschender Strategien der Unternehmen liegen.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Auch ohne messbaren Schaden f\u00fcr die Verbraucher sollten Strategien marktbeherrschender Plattformen, die darauf abzielten, den Wettbewerbsdruck zu reduzieren, verboten werden, sofern es keine eindeutig dokumentierten positiven Verbrauchereffekte gebe. F\u00fcr manche F\u00e4lle schlagen die Experten eine <span style=\"text-decoration: underline;\">Beweislastumkehr<\/span> vor. Insbesondere in stark konzentrierten M\u00e4rkten, die durch starke Netzwerkeffekte und hohe Markteintrittsbarrieren gekennzeichnet sind, sollten potentiell wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Praktiken verboten werden und die Unternehmen die Beweislast f\u00fcr die positiven Wettbewerbsauswirkungen ihres Verhaltens tragen.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Sofern marktbeherrschende Plattformen Online-Marktpl\u00e4tze anb\u00f6ten, m\u00fcssten sie f\u00fcr ein Level Playing Field auf dem Marktplatz sorgen. In F\u00e4llen, in denen vertikal integrierte marktbeherrschende Plattformen ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen bevorzugt behandeln, schlagen die Experten eine <span style=\"text-decoration: underline;\">Beweislastumkehr<\/span> vor. Die Plattformen sollten beweisen, dass ihre Selbstbevorzugung keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Produktm\u00e4rkte haben werde.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Daten:<\/span> Gegebenenfalls solle man \u00fcber strengere Regeln zur Datenportabilit\u00e4t von personenbezogenen Daten f\u00fcr marktbeherrschende Unternehmen nachdenken. Strengere Vorschriften zu Datenzugang oder Dateninteroperabilit\u00e4t k\u00f6nnten entweder \u00fcber sektorspezifische Vorschriften oder nach Art. 102 festgelegt werden, allerdings nur bei \u201eUnerl\u00e4sslichkeit&#8220;. F\u00fcr Komplement\u00e4r- oder Sekund\u00e4rm\u00e4rkte k\u00f6nne man an eine Spezifizierung der Zugangsregeln durch Gerichte oder Beh\u00f6rden und eventuell auch eine Regulierung denken.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Es wird betont, dass <span style=\"text-decoration: underline;\">Kooperationen<\/span> im Bereich Data Sharing und Data Pooling h\u00e4ufig positive Wettbewerbseffekte h\u00e4tten. Dazu gebe es aber noch zu wenige Erfahrungen. Ben\u00f6tigt w\u00fcrden \u201eGuidance letter&#8220;, Entscheidungen, \u201edass kein Anlass besteht, t\u00e4tig zu werden&#8220;, oder \u00c4nderungen in den Horizontalleitlinien. Eventuell komme auch eine Gruppenfreistellungsverordnung zu Data Sharing in Betracht.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Bei der <span style=\"text-decoration: underline;\">Fusionskontrolle<\/span> setzt sich der Bericht ausf\u00fchrlich mit dem Aufkauf von Start-ups durch gro\u00dfe Tech-Unternehmen auseinander, die aber in den meisten F\u00e4llen &#8211; au\u00dferhalb des Pharmabereichs &#8211; als unproblematisch einzustufen w\u00e4ren (in der Regel keine \u201eKiller Acquisitions&#8220;). F\u00fcr die Frage der Einf\u00fchrung eines etwaigen Transaktions-Aufgreifschwellenwerts sollten zun\u00e4chst die Erfahrungen von Mitgliedstaaten wie Deutschland und \u00d6sterreich ausgewertet werden.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Grunds\u00e4tzlich habe sich der bestehende Wettbewerbsrahmen zwar bew\u00e4hrt und k\u00f6nne auch f\u00fcr neue Gesch\u00e4ftsmodelle genutzt werden. Ben\u00f6tigt w\u00fcrde aber eine strikte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie \u00c4nderungen in der Anwendung.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Marktabgrenzungen<\/span> seien im digitalen Bereich oft schwer zu ziehen und \u00e4nderten sich schnell. Der Fokus solle weniger auf der Analyse der Marktdefinition und mehr auf Schadenstheorien und der Pr\u00fcfung wettbewerbsverf\u00e4lschender Strategien der Unternehmen liegen.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Auch ohne messbaren Schaden f\u00fcr die Verbraucher sollten Strategien marktbeherrschender Plattformen, die darauf abzielten, den Wettbewerbsdruck zu reduzieren, verboten werden, sofern es keine eindeutig dokumentierten positiven Verbrauchereffekte gebe. F\u00fcr manche F\u00e4lle schlagen die Experten eine <span style=\"text-decoration: underline;\">Beweislastumkehr<\/span> vor. Insbesondere in stark konzentrierten M\u00e4rkten, die durch starke Netzwerkeffekte und hohe Markteintrittsbarrieren gekennzeichnet sind, sollten potentiell wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Praktiken verboten werden und die Unternehmen die Beweislast f\u00fcr die positiven Wettbewerbsauswirkungen ihres Verhaltens tragen.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Sofern marktbeherrschende Plattformen Online-Marktpl\u00e4tze anb\u00f6ten, m\u00fcssten sie f\u00fcr ein Level Playing Field auf dem Marktplatz sorgen. In F\u00e4llen, in denen vertikal integrierte marktbeherrschende Plattformen ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen bevorzugt behandeln, schlagen die Experten eine <span style=\"text-decoration: underline;\">Beweislastumkehr<\/span> vor. Die Plattformen sollten beweisen, dass ihre Selbstbevorzugung keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Produktm\u00e4rkte haben werde.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Daten:<\/span> Gegebenenfalls solle man \u00fcber strengere Regeln zur Datenportabilit\u00e4t von personenbezogenen Daten f\u00fcr marktbeherrschende Unternehmen nachdenken. Strengere Vorschriften zu Datenzugang oder Dateninteroperabilit\u00e4t k\u00f6nnten entweder \u00fcber sektorspezifische Vorschriften oder nach Art. 102 festgelegt werden, allerdings nur bei \u201eUnerl\u00e4sslichkeit&#8220;. F\u00fcr Komplement\u00e4r- oder Sekund\u00e4rm\u00e4rkte k\u00f6nne man an eine Spezifizierung der Zugangsregeln durch Gerichte oder Beh\u00f6rden und eventuell auch eine Regulierung denken.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Es wird betont, dass <span style=\"text-decoration: underline;\">Kooperationen<\/span> im Bereich Data Sharing und Data Pooling h\u00e4ufig positive Wettbewerbseffekte h\u00e4tten. Dazu gebe es aber noch zu wenige Erfahrungen. Ben\u00f6tigt w\u00fcrden \u201eGuidance letter&#8220;, Entscheidungen, \u201edass kein Anlass besteht, t\u00e4tig zu werden&#8220;, oder \u00c4nderungen in den Horizontalleitlinien. Eventuell komme auch eine Gruppenfreistellungsverordnung zu Data Sharing in Betracht.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Bei der <span style=\"text-decoration: underline;\">Fusionskontrolle<\/span> setzt sich der Bericht ausf\u00fchrlich mit dem Aufkauf von Start-ups durch gro\u00dfe Tech-Unternehmen auseinander, die aber in den meisten F\u00e4llen &#8211; au\u00dferhalb des Pharmabereichs &#8211; als unproblematisch einzustufen w\u00e4ren (in der Regel keine \u201eKiller Acquisitions&#8220;). F\u00fcr die Frage der Einf\u00fchrung eines etwaigen Transaktions-Aufgreifschwellenwerts sollten zun\u00e4chst die Erfahrungen von Mitgliedstaaten wie Deutschland und \u00d6sterreich ausgewertet werden.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUWettbewerbspolitikDigitalisierung Am 4. 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