{"id":5981,"date":"2019-05-07T02:00:00","date_gmt":"2019-05-07T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/kurzbericht-zum-52-innsbrucker-symposion-des-fiw-6-8-maerz-2019\/"},"modified":"2019-05-07T02:00:00","modified_gmt":"2019-05-07T00:00:00","slug":"kurzbericht-zum-52-innsbrucker-symposion-des-fiw-6-8-maerz-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/kurzbericht-zum-52-innsbrucker-symposion-des-fiw-6-8-maerz-2019\/","title":{"rendered":"Kurzbericht zum 52. Innsbrucker Symposion des FIW, 6.-8. M\u00e4rz 2019"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">07.05.2019<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>FIW<br \/>52. FIW-Symposion<br \/>Kartellrecht<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 6. M\u00e4rz bis zum 8. M\u00e4rz 2019 statt. Die Veranstaltung bot zum 52. Mal f\u00fchrenden Vertretern der Wirtschaft, Anwaltschaft, Verwaltung und Justiz ein Forum \u00fcber Fragen der Wirtschaftsverfassung und der Wettbewerbspolitik. Zur Einstimmung auf die Tagung fand am Vorabend der Tagung ein Empfang auf Einladung der \u00d6sterreichischen Industriellenvereinigung statt.<\/p>\n<p><strong>Donnerstag &#8211; 06.03.2019<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorstandsvorsitzende des FIW, <span style=\"text-decoration: underline;\">Dr. Angelika Westerwelle, <\/span>begr\u00fc\u00dfte die Teilnehmer als \u201eKartellfamilie&#8220;. Die Wettbewerbspolitik halte nicht zuletzt angesichts der politischen Weltlage viele neue Herausforderungen f\u00fcr das Kartellrecht bereit. Westerwelle f\u00fchrte daraufhin kurz in die Vortragsthemen der n\u00e4chsten zwei Tage ein.<\/p>\n<p>Im Anschluss \u00fcbermittelte die <em>Vizeb\u00fcrgermeisterin<\/em> <em>ihre Gru\u00dfworte<\/em>. Das Symposion geh\u00f6re einfach zum Innsbrucker Fr\u00fchlingsbeginn, und machte einen Exkurs zum Thema Wohnen, das ein europ\u00e4isches Thema in den Ballungsr\u00e4umen geworden sei. Man m\u00fcsse kl\u00e4ren, was unter \u201eleistbar&#8220; zu verstehen sei und wieviel man Familien und Einzelnen zumuten k\u00f6nne. Es sei zu kl\u00e4ren, wem Grund und Boden geh\u00f6re. Dies sei ein gro\u00dfes Thema in Tirol, da es wenig bebaubare Fl\u00e4che, aber viel landwirtschaftliche Fl\u00e4chen gebe. Man k\u00f6nne zur L\u00f6sung an die Einf\u00fchrung eines Interessentenmodells denken, etwa an den landwirtschaftlichen Betrieb gekoppelt, verbunden mit einem Vorkaufsrecht. Dies werde auch f\u00fcr den Bereich Wohnen \u00fcberlegt. Es handele sich daher um eine Paralleldiskussion zum Wettbewerb, bei dem man sich auch frage, wie man die Rahmenbedingungen richtig setze. Die Europawahl lasse aufgrund von nationalistischen Bewegungen kurzfristige Zielsetzungen bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p><strong>Andreas Mundt, Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts<\/strong>: <strong>Wettbewerb und Fairness &#8211; wie Europa den richtigen Rahmen setzt<\/strong><\/p>\n<p><em>(vgl. separaten FIW-Bericht vom 14.03.2019)<\/em><\/p>\n<p><strong>Jochen Homann, Pr\u00e4sident der Bundesnetzagentur \/ <\/strong><\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. J\u00fcrgen <a href=\"\/en\/files\/sympo_19_-_handout_kuehling.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">K\u00fchling<\/a>, Mitglied der Monopolkommission:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Herausforderungen der Gigabitgesellschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Homann<\/span> schilderte zun\u00e4chst die vielf\u00e4ltigen Aufgaben der Bundesnetzagentur als<\/strong><\/p>\n<p>Genehmigungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Netzzugang und Entgelte, als Verbraucherschutzbeh\u00f6rde und Beh\u00f6rde f\u00fcr die technische \u00dcberpr\u00fcfung und f\u00fcr automatische Auskunftsersuchen Deutschland vertreten sei. Die Arbeitsfelder des Kartellamts und der Netzagentur w\u00fcchsen zunehmend zusammen. F\u00fcr beide Beh\u00f6rden spiele die Marktabgrenzung eine \u00fcberragend wichtige Rolle. Branchen, in denen es nur eingeschr\u00e4nkten Wettbewerb gebe, erforderten hohen Kapitaleinsatz. Betriebswirtschaftlich lohne es sich oft nicht, doppelte Infrastrukturen zu betreiben (Beispiel: Stra\u00dfennetz, Schienennetz, Wassernetz, Stromnetz). Der Telekommunikationsbereich stelle insofern eine Ausnahme dar. Problematisch seien die vielen Funkl\u00f6cher (\u201eTelekommunikationsw\u00fcste&#8220;). Dort gebe es nur Wettbewerb, wenn die Regulierung Druck aus\u00fcbe oder die Politik Steuergelder bereitstellten. \u00a0Einerseits wolle die Politik den Wettbewerbsgedanken hochhalten, andererseits sei sie aber mit dem Ergebnis nicht zufrieden. In diesem Spagat bewegten sich die Regulierung und F\u00f6rderprogramme. Der Koalitionsvertrag sehe einen rechtlich abgesicherten Zugang zum schnellen Internet vor. 20 Jahre nach der Liberalisierung komme es jetzt auf einen klaren Kurs an, um den Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu geben. Bei den Telekommunikationsnetzen gehe es jetzt vor allem darum, das bestehende Netz durch ein neues zu ersetzen (Kupfer durch Glas, 4G durch 5G). Der Bundesnetzagentur komme dabei die Aufgabe zu, \u201eknappes Gut&#8220; zu verwalten und die Zukunft zu gestalten. Sie habe Interesse, nur dem besten Bieter die 5G-Anwendungen zu geben. Neue Frequenzen, die sich aufgrund ihrer geringen Reichweite nur f\u00fcr Campusl\u00f6sungen eigneten, w\u00fcrden erst im Jahr 2026 vergeben. Frequenzen f\u00fcr die Fl\u00e4che w\u00fcrden auch erst zuk\u00fcnftig vergeben, allerdings best\u00fcnden bereits jetzt Auflagen f\u00fcr die Fl\u00e4chenversorgung (Autobahnen, Schienenweg, Wasserstra\u00dfen). Es stehe den Unternehmen frei, auch auf die vorhandenen 700er Frequenzen zur\u00fcckzugreifen. Bestimmte Frequenzbereiche (100 Megaherz) w\u00fcrden nicht versteigert. Diese k\u00f6nnten f\u00fcr Industrie 4.0-Anwendungen autark genutzt werden. Viele Mittelst\u00e4ndler w\u00fcrden aber k\u00fcnftig Vertr\u00e4ge mit Netzbetreibern schlie\u00dfen m\u00fcssen, da nicht jedes Unternehmen ein eigenes Netz aufbauen k\u00f6nne. Glasfasernetze seien zukunftsweisend, weshalb die Infrastruktur ausgebaut werden m\u00fcsse. Es m\u00fcsse ein konsequenter Schritt in Richtung Gigabit-Gesellschaft erfolgen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">K\u00fchling<\/span> erg\u00e4nzte, dass derzeit ein Paradigmenwechsel in der Telekommunikationsordnung zu beobachten sei. Es handele sich um ein hoch ausdifferenziertes System, bei dem die wettbewerbsrechtlichen Leitplanken zu beachten seien, um nicht im \u201eregulatorischen Stra\u00dfengraben&#8220; zu landen. Laut Koalitionsvertrag habe das Gigabit-Ziel, d.h. der fl\u00e4chendeckende Ausbau mit Gigabit-Netzen, h\u00f6chste Priorit\u00e4t, um im Bereich der digitalen Infrastruktur an die Weltspitze zu kommen. Dieses Ziel sei \u00e4u\u00dferst ambitioniert. Der \u201eRasi&#8220; (rechtlich abgesicherter Anspruch auf \u201eschnelles Internet&#8220;) k\u00f6nne auch an den Universaldienst in niedrigschwelliger Form \u201eangedockt&#8220; werden. Das stehe auch im Einklang mit dem Interkonnektivit\u00e4tsziel der EU, das eine fl\u00e4chendeckende Ausrollung dieser Netze vorsehe. K\u00fchling schlug vor, sich von der Nachfrage zu entkoppeln und z\u00fcgiger den Ausbau vorantreiben, um baldm\u00f6glichst Rendite einfahren zu k\u00f6nnen. Das bisherige Erfolgsmodell der privatwirtschaftlichen Leistungserbringung im funktionsf\u00e4higen Wettbewerb solle durch eine Wei\u00dfe-Fl\u00e4chen-Abdeckung, ggf. auch mit Steuermitteln oder als Ausschreibungsmodell mit F\u00f6rderungen, erg\u00e4nzt werden. Der Universaldienst m\u00fcsse von den Konsumenten bezahlt werden.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>In der Vergangenheit sei der Infrastrukturwettbewerb im Mobilfunk und Festnetz gut gewesen, da er unterschiedliche Angebote und Qualit\u00e4ten bereitgestellt habe. Dieser sei jedoch in der Gigabit-Gesellschaft und bei Glasfasernetzen nicht mehr vorstellbar. Auch konterkarierten die Ziele im Mobilfunk mit den Zielen des Glasfaserausbaus. Es k\u00f6nne nicht mehrere Glasfasernetze geben. Im Mobilfunk m\u00fcsse man die \u201eWei\u00dfen Flecken&#8220; letztlich durch F\u00f6rderprogramme schlie\u00dfen. In zweiter Linie k\u00e4men auch Versorgungsauflagen in Betracht. Kooperationen m\u00fcssten auch beim gemeinsamen Infrastrukturaufbau und deren Nutzung zunehmend zugelassen werden.<\/p>\n<p>K\u00fchling zeigte schlie\u00dflich noch die rechtlichen Leitplanken auf. Es sei sinnvoll, dass das EU-Beihilfenrecht strenge prozedurale Anforderungen aufstelle, auch wenn es in seiner materiellen Steuerungswirkung begrenzt sei. Auch sei das Kartellrecht keine Schranke, die vern\u00fcnftigen Effizienzerw\u00e4gungen im Wege stehe. Alles in allem lie\u00dfen die rechtlichen Rahmenbedingungen viel staatliche F\u00f6rderung zu.<\/p>\n<p><strong>Andreas Mundt, Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts \/<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dr. Theodor <a href=\"\/en\/files\/sympo_19_-_handout_thanner.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Thanner<\/a>, Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbeh\u00f6rde \/<\/strong><\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Andreas <a href=\"\/en\/files\/symp_19_-_handout_heinemann.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Heinemann<\/a>, Pr\u00e4sident der schweizerischen Wettbewerbskommission:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Podiumsdiskussion &#8211; Verbraucherschutz und Kartellrecht<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Mundt<\/span> bekr\u00e4ftigte seinen Wunsch, dass Verbraucherschutz und Kartellrecht enger miteinander verwoben werden sollten. Beide Rechtsgebiete h\u00e4tten den Verbraucher im Blick und seien in vielen L\u00e4ndern in einer Beh\u00f6rde angesiedelt. Das Wettbewerbsrecht verfolge teilweise unmittelbare Verbraucherschutzziele (Beispiele: \u00fcberh\u00f6hte Preise, Konditionenmissbrauch, Wasserverfahren in Berlin und Facebook). Gerade in der digitalen Welt h\u00e4tten Beh\u00f6rden die Ziele, M\u00e4rkte offen zu halten und daf\u00fcr zu sorgen, dass Verbraucher nicht unter geschlossenen M\u00e4rkten litten. Auch nicht marktbeherrschende Unternehmen w\u00fcrden massenhaft Verbraucherrechte verletzen. In Deutschland werde Verbraucherschutz traditionell auf zivilrechtlichem Weg durchgesetzt. Daneben h\u00e4tten komplement\u00e4r einzelnen Beh\u00f6rden einzelne spezifische verbraucherrechtliche Kompetenzen, wie z. B. die Bundesnetzagentur oder die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht. Das Bundeskartellamt habe mit der 9. GWB-Novelle erstmals Kompetenzen im Verbraucherschutz erhalten. Mundt ging darauf n\u00e4her auf die anh\u00e4ngigen und geplanten Sektoruntersuchungen des Amtes ein, die bereits Transparenzdefizite und damit verbundene Verbraucherschutzverst\u00f6\u00dfe aufgedeckt h\u00e4tten, die \u00fcber eine beh\u00f6rdliche Befugnis abgestellt werden k\u00f6nnten. Mundt \u00e4u\u00dferte Skepsis, dass Verbraucherschutzverb\u00e4nde diese Defizite zivilrechtlich abstellen k\u00f6nnten. Auch sei die Begrenztheit der zivilrechtlichen Urteile eklatant. Aus Sicht Mundts sei daher eine Aufwertung des beh\u00f6rdlichen Verbraucherschutzes notwendig. Das Bundeskartellamt stehe bereit, \u201eauf einer schmalen Ebene komplement\u00e4r t\u00e4tig&#8220; zu werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Thanner<\/span> teilte mit, dass in \u00d6sterreich der Schutz der Wettbewerbsordnung letztlich auch im Interesse des Verbrauchers sei, wie der \u00f6sterreichische Verfassungsgerichtshof in einer richtungsweisenden Entscheidung zu Bestpreisklauseln geurteilt habe. Der Begriff des Verbraucherschutzes sei demnach recht weitreichend. Die Zust\u00e4ndigkeiten der Bundeswettbewerbsbeh\u00f6rde (BWB) gingen \u00fcber diejenigen des deutschen Bundeskartellamtes hinaus. Sie sei auch zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Bereich der Verbraucherbeh\u00f6rdenkooperation. Dies sei ein Netzwerk von zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, um innergemeinschaftliche, grenz\u00fcberschreitende Verst\u00f6\u00dfe gegen gewisse Verbraucherschutzvorschriften abzustellen. Die BWB sei auch f\u00fcr die ad\u00e4quate und effektive Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zust\u00e4ndig. Thanner ging in seinem Beitrag noch n\u00e4her auf die CPC-Verordnung ein, die gegen grenz\u00fcberschreitende Verbraucherschutzverst\u00f6\u00dfe gerichtet sei. Zentrale Fragen w\u00fcrden bei der teilweise gebotenen Umsetzung in nationales Recht die Aus\u00fcbung der Mindestbefugnisse durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde selbst oder im Wege eines Antrags an ein Gericht sein. Geregelt werden m\u00fcssten Beh\u00f6rdenzust\u00e4ndigkeiten, das einzuhaltende Verfahren, die Bestimmung von Sanktionen und deren Bemessung f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen das Verbraucherrecht sowie die Zuweisung zu einem Verfahren. Thanner erw\u00e4hnte ebenfalls, dass es auf internationaler Ebene bereits zahlreiche Vorbilder f\u00fcr Zust\u00e4ndigkeiten von Kartellbeh\u00f6rden im Verbraucherschutz gebe, und pl\u00e4dierte im Sinne eines \u201eOne Stop Shop&#8220; daf\u00fcr, der BWB weitere Zust\u00e4ndigkeiten im Verbraucherschutz zu geben.<\/p>\n<p>Daraufhin schilderte <span style=\"text-decoration: underline;\">Heinemann,<\/span> wie sich der Konsumentenschutz in der Schweiz entwickelt habe. Anfangs habe die Schweiz einige Konsumentenschutz-Richtlinien der EU \u201eautonom \u00fcbernommen&#8220;. Allerdings sei beispielsweise die AGB-Richtlinie nicht \u00fcbernommen worden. In dem Bereich gebe es nur allgemeines Richterrecht. Der Gesetzgeber habe die Vorschl\u00e4ge bislang ignoriert, AGB-Regeln nach EU-Recht zu \u00fcbernehmen. Konsumentenschutzregeln w\u00fcrden in der Schweiz eher im UWG angelegt. Es w\u00fcrden aber keine eigenen Konsumentengesetze avisiert. Dies liege daran, dass die Schweiz in ihrer Rechtstradition ein System der Selbstregulierung und Verhandlungsl\u00f6sungen pr\u00e4feriere. Die schweizerische Wettbewerbsbeh\u00f6rde WEKO habe auch keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Konsumentenschutzrecht oder im UWG. Die Stellung der Konsumenten sei ebenfalls im Kartellrecht eher schwach. Konsumentenwohlfahrt sei auch kein explizites Ziel des Kartellrechts. Nach \u00fcberwiegender Meinung k\u00f6nnten Konsumenten auch keinen kartellrechtlichen Schadensersatz geltend machen. Ansonsten gebe es vier anerkannte Konsumentenorganisationen und einen Preis\u00fcberwacher, dem eine wichtige Funktion zukomme. Heinemann sprach sich deutlich f\u00fcr eine Aktivlegitimation der Konsumenten und ihrer Verb\u00e4nde aus.<\/p>\n<p><strong>Dr. Philipp <a href=\"\/en\/files\/sympo_19_-_handout_steinberg.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Steinberg<\/a>, Abteilungsleiter, Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie<\/strong><\/p>\n<p><strong>Prof. Achim Wambach, PhD, Vorsitzender der Monopolkommission, Pr\u00e4sident vom Zentrum f\u00fcr Europ\u00f6ische Wirtschaftsf\u00f6rderung GmbH (ZEW)<\/strong><\/p>\n<p><strong>10. GWB-Novelle und Wettbewerbskommission 4.0 als Bausteine einer Digitalen Ordnungspolitik<\/strong><\/p>\n<p><em>(vgl. zum Vortrag von Dr. Steinberg den separaten FIW-Bericht vom 27.03.2019)<\/em><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Wambach<\/span> berichtete \u00fcber die Wettbewerbskommission 4.0. als deren Co-Vorsitzender. Da der Arbeitsprozess noch im Gang sein, k\u00f6nne er noch keine Ergebnisse verk\u00fcnden. Innerhalb der Wettbewerbskommission gebe es die drei Arbeitsgruppen \u201ePlattform\u00f6konomie&#8220;, \u201eDaten&#8220; und \u201eDigitales \u00d6kosystem&#8220;. Zudem sei in Berlin ein Internetinstitut mit 170 Wissenschaftlern geschaffen worden. Auch \u00fcber dessen langj\u00e4hrig angelegte Forschungsprojekte k\u00f6nne man noch keine Aussage treffen. Man m\u00fcsse insofern seinem \u201eUnverst\u00e4ndnis Raum geben&#8220;, so Wambach. Zur anstehenden GWB-Novelle sagte Wambach, dass er die Aufnahme von Intermediationsmacht gut nachvollziehen k\u00f6nne. Die angedachte Streichung des KMU-Begriffs in \u00a7 20 GWB sei aus der Plattform\u00f6konomie jedoch nur schwer ableitbar. Es sei in jedem Fall sinnvoll, kleine und mittlere Unternehmen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Der Ruf nach mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen bewahrheite sich in der Plattform\u00f6konomie, wo es einen starken Kooperationsbedarf gebe. Der Bereich Daten sei wissenschaftlich bislang weniger robust durchdrungen. Offene Fragen seien, ob die <em>essential-facility-doctrine<\/em> beim Datenzugang f\u00fcr Dritte ausreiche. Durch Verpflichtungen zur Datenportabilit\u00e4t k\u00f6nnten Daten der \u00f6ffentlichen Hand (z. B. im Bereich der Daseinsvorsorge) der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden. Allerdings fehle es an einer Definition von Daten, die in erster Linie Informationen seien. Hierzu w\u00fcrden weitere Erkenntnisse ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Ein Verbot des Aufkaufens kleiner Start-Ups, wodurch fr\u00fchzeitig M\u00e4rkte besetzt w\u00fcrden, sei zweischneidig. Verbundvorteile seien Effizienzvorteile, und Unternehmen planten selbst ihren Exit. Die Dynamik der M\u00e4rkte spreche f\u00fcr ein schnelleres, aber auch vorsichtigeres Agieren der Wettbewerbsbeh\u00f6rden. Bei der Missbrauchsaufsicht k\u00f6nne eine Ex-Post-Kontrolle in dynamischen M\u00e4rkten sinnvoll sein, um einen Erfahrungsschatz zu etablieren. \u201eInnere Entflechtung&#8220; als ex-post-Instrument und die Evaluierung von Fusionskontrollverfahren k\u00f6nnten ebenfalls in die richtige Richtung gehen. In jedem Fall aber gelte als erstes: \u201eWissen <em>is key<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Stefan <a href=\"\/en\/files\/sympo_19_-_handout_thomas.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Thomas<\/a>, Universit\u00e4t T\u00fcbingen \/<\/strong><\/p>\n<p><strong>Birgit <a href=\"\/en\/files\/sympo_19_-_handout_krueger.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Krueger<\/a>, Abteilungsleiterin, Bundeskartellamt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vertragsfreiheit und Anzapfverbot<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Thomas<\/span> analysierte einige Auswirkungen der Entscheidung des BGH in Sachen \u201eHochzeitsrabatte&#8220;, die wesentlich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Anzapfverbots sind. Wenn man sich mit der Wirkungsweise des Anzapfverbots befasse, gehe es um die kartellrechtliche Korrektur von Verhandlungsergebnissen, so Thomas. Jeder Vertrag sei zun\u00e4chst als die Gesamtheit aller Konditionen zu begreifen. Die Wirkung des Anzapfverbots richte sich auf eine Rentenverschiebung. Wenn man auf eine Verl\u00e4ngerung der Zahlungsfrist verzichte, sei dies preisrelevant (preiserh\u00f6hend) im Sinne einer Rentenverschiebung zugunsten des Lieferanten.<\/p>\n<p>Die Frage der kartellrechtlich-funktionalen Auslegung des Anzapfverbots m\u00fcsse darauf zielen, welche Schadensszenarien verhindert werden sollen. Dies f\u00fchre zu einer Wirkungsanalyse der Nachfragemachtaus\u00fcbung. Ein Monopsonist k\u00f6nne beispielsweise eine Rendite erzielen, indem er die Mengennachfrage reduziert. F\u00fcr die Erzielung von Vorteilen m\u00fcsse es nicht zur Renditenerzielung kommen. Sie k\u00f6nnten auch ohne Mengenreduktion erzielt werden. Schon eine Drohung k\u00f6nne daf\u00fcr ausreichen.<\/p>\n<p>Bilaterale Verhandlungsmacht ohne Mengenreduktion f\u00fchre zun\u00e4chst nur zu einer Kostenreduktion. Sie unterscheide sich grundlegend vom Monopson. Auswirkungen auf dynamische Effizienzen k\u00f6nnten gleichwohl gemindert sein. Nachfragemacht k\u00f6nne auch innovationsf\u00f6rdern sein, indem die Angebotsmacht gegen\u00fcber dem Nachfrager gest\u00e4rkt werde.<\/p>\n<p>Bei den Schadenstheorien seien die horizontale und vertikale Schutzrichtung zu unterscheiden. Die klassische Schutzrichtung betreffe die klassische Behinderungsfallgruppe als Ergebnis einer Monopolisierung des nachgelagerten Marktes (upstream-price discrimination, Spiral- Wasserbetteffekten). Deren Sch\u00e4dlichkeit sei unstreitig, weshalb das Eingreifen des Anzapfverbots gerechtfertigt sei. Die vertikale Schutzrichtung habe der BGH bei den Hochzeitsrabatten anerkannt. Thomas \u00fcberzeuge jedoch nicht der Ansatz, dass das Anzapfverbot auch dadurch begr\u00fcndet wird, dass es einem Schadenspotential entgegenwirken solle, wenn es keine Monopsonmacht gibt. Ein voraussetzungsloses Recht auf eine angemessene Produzentenrente lie\u00dfe sich nicht begr\u00fcnden Die Produzentenrente k\u00f6nne nur reflexiven Schutz erfahren. Blo\u00dfe Verm\u00f6gensinteressen lie\u00dfen sich nicht begr\u00fcnden. Eine intrinsische Angemessenheitskontrolle lie\u00dfe sich nicht auf die Topoi der \u201eWettbewerbsfreiheit&#8220; oder der \u201eFairness im Wettbewerb&#8220; st\u00fctzen. Man m\u00fcsse die Grenze der Freiheit bestimmen, wenn man das Anzapfverbot darauf st\u00fctzen wolle. Eine intrinsische Angemessenheitskontrolle einzelner Vertragskonditionen, Preise bzw. des gesamten Vertragsb\u00fcndels seien lediglich Spielarten des <em>iustum pretium<\/em>-Gedankens. Selbst der BGH habe nicht gesagt, dass die Produzentenrente um ihrer selbst willen gesch\u00fctzt werden m\u00fcsse. Die Forderung von Vorteilen k\u00f6nne sachlich gerechtfertigt sein, selbst wenn ihr keine angemessene Gegenleistung gegen\u00fcberstehe. Der BGH habe den vertikalen Wettbewerbsschutz betont, nicht jedoch den vertikalen Verm\u00f6gensschutz. Es solle jedoch nicht ausgeschlossen werden, sowohl Wohlfahrtsverluste, als auch das Effizienzpotential auf der Rechtfertigungsebene zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Krueger<\/span> stellte in ihrem Beitrag zun\u00e4chst die Genese der Norm und des Normzwecks vor. Die Verankerung im GWB sei urspr\u00fcnglich mit einer sehr starken Stellung des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) einhergegangen. Zuletzt habe es \u00c4nderungen im Rahmen der 9. GWB-Novelle gegeben. Zur Schutzrichtung des Anzapfverbots sagte Kr\u00fcger, dass der horizontale Schutzzweck nach wie vor bestehe. Die Anbieterseite sei vor dem Hintergrund des relativen Machtgef\u00e4lles im LEH seit der GWB-Novelle 2007 ebenfalls umfasst. Allerdings sei von einer Interdependenz zwischen vertikalem und horizontalem Schutzzweck auszugehen. Schlie\u00dflich ging Kr\u00fcger n\u00e4her auf die Schadenstheorie beim Anzapfverbot ein, indem sie diese anhand eines Pr\u00fcfkonzepts und einzelner Pr\u00fcfschritte n\u00e4her erl\u00e4uterte (<em>vgl. dazu die detaillierten Folien von Frau Krueger<\/em>)<\/p>\n<p><strong>Freitag &#8211; 07.03.2019<\/strong><\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des BGH zum Kartellschadensersatz &#8211; Neues und was bleibt von ORWI und Lottoblock II?\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">Kirchhoff<\/span> berichtete \u00fcber die Rechtsprechung des BGH zum Kartellschadensersatz, und zwar zur Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage und Anspruchsverj\u00e4hrung (Grauzementkartell II), sodann zur Methodik der Schadenssch\u00e4tzung (Fl\u00fcssiggas II), zu Fragen der Beweisf\u00fchrung (Schienenkartell) und zur Frage der Relevanz der Urteile in Sachen ORWI und Lottoblock II.<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Andrea <a href=\"\/en\/files\/sympo_19_-_handout_lohse.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Lohse<\/a>, Richterin am OLG D\u00fcsseldorf, Universit\u00e4t Bochum<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das neue Kartellschadensersatzrecht in der Praxis &#8211; ein kritischer Bericht aus der Instanzgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Lohse<\/span> f\u00fchrte unter dem Hinweis auf die Rechtssache <em>Lottoblock II<\/em> aus, dass es Disruptionen nicht nur in der Digitalwirtschaft, sondern auch im Kartellbereich gebe. Beim Schienenkartell habe die Kartellabsprache darauf abgezielt, Ausschreibungen bzw. Projekte unter den Kartellbeteiligten aufzuteilen (Subventionsbetrug). Problematisch seien allerdings der Bu\u00dfgeldbescheid des Bundeskartellamts und dessen Interpretation gewesen. Feststellungen seien nur zu den Schienen und nicht zu den Weichen getroffen worden.<\/p>\n<p>In dem von der EU-Kommission entschiedenen LKW-Fall habe die Kommission im Bu\u00dfgeldbescheid keine Wirkungen des Kartells festgestellt. Dies m\u00fcsse man zwar bei Hard-Core-Kartellen oder beim Informationsaustausch auch nicht, allerdings seien die Bu\u00dfgeldbescheide in Br\u00fcssel dadurch qualitativ nicht besser als die in Deutschland. Das OLG habe zum LKW-Kartell noch keine F\u00e4lle entschieden. Bislang seien \u00fcberwiegend nur Feststellungs- und Grundurteile auf Landgerichtsebene ergangen. Die Landgerichte h\u00e4tten gern die Auswirkungen des Kartells mit Blick auf einen Schaden gekl\u00e4rt. Zwar kenne die ZPO, wenn ein Kl\u00e4ger in Beweisnot sei, durchaus die M\u00f6glichkeit, die Beweislast zu mildern. Die Instanzgerichte h\u00e4tten auch zu Beweiserleichterungen gegriffen. Allerdings h\u00e4tten die Kartellanten durchweg den Einwand der Schadensabw\u00e4lzung des Kartellaufschlags f\u00fcr Schienen und Weichen erhoben und dabei vielf\u00e4ltige kreative Argumente vorgebracht. Die Instanzgerichte neigten dazu, unter Berufung auf die ORWI-Rechtsprechung die <em>Passing-On-Defense<\/em> einzuschr\u00e4nken, da es keinen Anschlussmarkt gebe.<\/p>\n<p>Generell sei die Schadenssch\u00e4tzung ein \u201eAlbtraum&#8220; f\u00fcr die Gerichte. Hierf\u00fcr w\u00fcrden stets Ankn\u00fcpfungstatsachen im konkreten Fall ben\u00f6tigt. Sowohl im Fl\u00fcssiggas-Fall als auch bei Lottoblock II habe die Schadenssch\u00e4tzung beim BGH nicht gehalten. Die Einholung sachverst\u00e4ndigen Rates, wie vom BGH angeregt, k\u00f6nne leicht zu Gutachterschlachten f\u00fchren. Lohse zog am Ende eine \u00e4u\u00dferst m\u00e4\u00dfige Bilanz f\u00fcr das Kartellschadensersatzrecht. Es sei vor allem zweifelhaft, ob eine Schadenssch\u00e4tzung jemals revisionsfest gelingen werde. Hier k\u00f6nnten erleichterte Definitionen zur Kartellbetroffenheit und eine pauschalierte Schadensh\u00f6he helfen.<\/p>\n<p><strong>Dr. Donatus Kaufmann, Mitglied des Vorstandes, ThyssenKrupp AG:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Unternehmervortrag<\/strong><\/p>\n<p>Kaufmann stellte das Unternehmen ThyssenKrupp (tk) vor. Dieses stehe exemplarisch f\u00fcr ein Unternehmen, das sich durch alle vier industriellen Revolutionen hindurch (Power Machines,<\/p>\n<p>Taylorismus, Automation, Collaboration -Industrie 4.0) immer wieder neu h\u00e4tten erfinden m\u00fcssen. Dabei sei es von einem aus drei Unternehmen (Krupp, Hoesch und Thyssen) bestehenden Stahlkonzern zu einem diversifizierten Industriekonzern geworden. Kaufmann berichtete von profitablen Stahlzyklen, die dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass tk auf dem U.S.-amerikanischen Stahlmarkt agieren wollte. Diese dort und in Brasilien get\u00e4tigten Investitionen h\u00e4tten allerdings zu einer finanziellen Schieflage gef\u00fchrt, die zu Milliardenverlusten und bis einer Erneuerung des Konzernvorstands gef\u00fchrt h\u00e4tten. Hinzugekommen sei die EU-Rekordstrafe gegen die Aufzughersteller und das Schienenkartell. Daraufhin habe der Konzern einen Kulturwandel durchlaufen m\u00fcssen. Das Edelstahlgesch\u00e4ft sei 2012 verkauft worden, es sei eine Kapitalerh\u00f6hung gemacht worden, und das Stahlwerk in den USA (Alabama) sei verkauft worden. Mittelfristig habe sich die Strategie durchgesetzt, auch andere Gesch\u00e4ftsfelder auszubauen und Joint Ventures mit anderen Unternehmen einzugehen. Die Zukunft lasse sich nur mit digitaler Transformation und Innovation bauen. Die Marke tk habe sich im Laufe der Zeit ver\u00e4ndert. Heute umfasse tk im Wesentlichen f\u00fcnf Gesch\u00e4ftsfelder in 12 Schl\u00fcsselindustrien (vom Autozulieferer, \u00fcber \u00d6l und Gas, \u00fcber Stahl, Schiffe, Aufz\u00fcge, Energieerzeugung bis in den Baubereich). In der n\u00e4chsten Phase werde tk in zwei gro\u00dfe unabh\u00e4ngige b\u00f6rsennotierte Industrieunternehmen geteilt werden. <em>TK Industrial<\/em> solle zum einen Bedarfe erf\u00fcllen, die globale Megatrends befriedigten (Mobilit\u00e4tskonzepte f\u00fcr die Urbanisierung, Nachhaltigkeit, Energiewende und Digitalisierung. <em>TK Materials<\/em> solle die Werkstoffgruppe, d.h. Stahl und Edelstahlproduktion, Werkstoffhandel und stahlbezogene Verarbeitung in einem Unternehmen vereinen. Kaufmann endete mit einem Ausblick auf die enormen makro\u00f6konomischen Herausforderungen f\u00fcr einen global aufgestellten Konzern wie tk, wozu auch die Trump-Agenda mit ihren Strafz\u00f6llen im Stahlbereich geh\u00f6re, die zu Umlenkungsprozessen f\u00fchrten. Durch den Dieselskandal sei tk als Autozulieferer betroffen. Auch f\u00fchre der Handelskrieg zwischen China und USA zu Nachfrageeinbu\u00dfen. Wichtig seien eine offene Handelspolitik und ein modernes Wettbewerbsrecht, das auch in der Lage w\u00e4re, eine globale Sichtweise zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DFIW52. FIW-SymposionKartellrecht Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 6. M\u00e4rz bis zum 8. M\u00e4rz 2019 statt. 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