{"id":6016,"date":"2018-05-15T02:00:00","date_gmt":"2018-05-15T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/bundeskartellamt-veroeffentlicht-leitfaden-zum-neuen-transaktionsschwellenwert-in-der-fusionskontrolle\/"},"modified":"2018-05-15T02:00:00","modified_gmt":"2018-05-15T00:00:00","slug":"bundeskartellamt-veroeffentlicht-leitfaden-zum-neuen-transaktionsschwellenwert-in-der-fusionskontrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/bundeskartellamt-veroeffentlicht-leitfaden-zum-neuen-transaktionsschwellenwert-in-der-fusionskontrolle\/","title":{"rendered":"Bundeskartellamt ver\u00f6ffentlicht Leitfaden zum neuen Transaktionsschwellenwert in der Fusionskontrolle"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">15.05.2018<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>Bundeskartellamt<br \/>Fusionskontrolle<br \/>Leitfaden<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Das Bundeskartellamt hat 14. Mai 2018 den Entwurf eines gemeinsam mit der \u00d6sterreichischen Wettbewerbsbeh\u00f6rde verfassten Leitfadens zur neuen Transaktionswertschwelle in der Fusionskontrolle in Deutschland und \u00d6sterreich ver\u00f6ffentlicht, der bis zum 8. Juni 2018 kommentiert werden kann. Der Leitfaden soll Unternehmen eine erste Hilfestellung zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften bieten und anhand von Beispielen erl\u00e4utern, wie zentrale Kriterien der neuen Vorschriften (\u00a7 35 Abs. 1a GWB und \u00a7 9 Abs. 4 KartG)<strong> <\/strong>anzuwenden und zu bestimmen sind. Dieser Leitfaden basiert auf \u201e<em>ersten Erfahrungen mit den neuen Schwellen und Gespr\u00e4chen mit ausgew\u00e4hlten Anw\u00e4lten aus den Bereichen Kartellrecht und Mergers &amp; Acquisitions<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrund: <\/span><\/p>\n<p>Mit der 9. GWB-Novelle ist der Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle erweitert worden. Bei Transaktionen ab einem Transaktionswert (Gegenwert) von \u00fcber EUR 400 Mio. besteht nun eine Anmeldepflicht selbst dann, wenn die Inlandsumsatzschwellen des GWB nicht erreicht werden und das Zielunternehmen in erheblichem Umfang in Deutschland t\u00e4tig ist. Parallel zur 9. GWB-Novelle wurde auch in das \u00f6sterreichische Kartellgesetz eine neue Aufgreifschwelle eingef\u00fchrt, die auf einen Transaktionswert (mehr als EUR 200 Mio.) und eine erhebliche Inlandst\u00e4tigkeit abstellt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Konsultation<\/span>:<\/span><\/p>\n<p>Der Leitfaden adressiert insbesondere folgende thematische Komplexe (a) Wert der Gegenleistung (Kapitel C.), (b) erheblicher Umfang der Inlandst\u00e4tigkeit (Kaptiel D.) und (c) Zusammenschlusstatbestand (Kapitel E.).<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Ein zentraler Begriff der neuen Aufgreifschwelle ist der &#8222;Wert der Gegenleistung&#8220;. Dieser umfasst alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und sonstigen geldwerten Leistungen (Kaufpreis) zuz\u00fcglich des Wertes etwaiger vom Erwerber \u00fcbernommener Verbindlichkeiten (\u00a7 38 Abs. 4a GWB). Laut Gesetzesbegr\u00fcndung ist der Begriff der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde weit zu verstehen und schlie\u00dft auch solche Gegenleistungen ein, die an den Eintritt bestimmter Bedingungen gekn\u00fcpft sind. Hierzu z\u00e4hlen zum Beispiel Gegenleistungen auf Grund von \u201eEarn-out&#8220;-Klauseln, zus\u00e4tzliche Zahlungen f\u00fcr das Erreichen von Umsatz- oder Gewinnzielen sowie Zahlungen f\u00fcr ein Wettbewerbsverbot. Der Gesetzgeber hatte bereits angeregt, den Auslegungsproblemen bei der Berechnung des Transaktionswertes mit Leitlinien des Bundeskartellamts zu begegnen, die nun im Entwurf vorliegen.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Ein weiteres Kriterium, das Spielraum f\u00fcr Interpretationen l\u00e4sst, ist der Begriff der \u201eerheblichen Inlandst\u00e4tigkeit&#8220;, der vom Gesetzgeber nicht weiter definiert worden ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nur Transaktionen mit hinreichendem Bezug zum Wettbewerb in Deutschland der deutschen Fusionskontrolle unterfallen. Die Gesetzesbegr\u00fcndung hatte lediglich auf die Nutzung von Angeboten des Unternehmens sowie die Durchf\u00fchrung von Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten im Inland verwiesen. F\u00fcr F\u00e4lle aus der Digitalwirtschaft k\u00f6nne dagegen die Zahl der monatlich aktiven Nutzer oder die Zahl der Webseitenzugriffe ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: #000000; font-family: \">\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Wenn der Zusammenschluss nur als Erwerb einzelner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde<strong> <\/strong>strukturiert ist, kann sich zudem die Frage stellen, ob ein Zusammenschlusstatbestand im Sinne des Erwerbs eines wesentlichen Verm\u00f6gensteils eines anderen Unternehmens oder des Kontrollerwerbs gegeben ist. Dieser Frage geht Kapitel E nach.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein zentraler Begriff der neuen Aufgreifschwelle ist der &#8222;Wert der Gegenleistung&#8220;. Dieser umfasst alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und sonstigen geldwerten Leistungen (Kaufpreis) zuz\u00fcglich des Wertes etwaiger vom Erwerber \u00fcbernommener Verbindlichkeiten (\u00a7 38 Abs. 4a GWB). Laut Gesetzesbegr\u00fcndung ist der Begriff der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde weit zu verstehen und schlie\u00dft auch solche Gegenleistungen ein, die an den Eintritt bestimmter Bedingungen gekn\u00fcpft sind. Hierzu z\u00e4hlen zum Beispiel Gegenleistungen auf Grund von \u201eEarn-out&#8220;-Klauseln, zus\u00e4tzliche Zahlungen f\u00fcr das Erreichen von Umsatz- oder Gewinnzielen sowie Zahlungen f\u00fcr ein Wettbewerbsverbot. Der Gesetzgeber hatte bereits angeregt, den Auslegungsproblemen bei der Berechnung des Transaktionswertes mit Leitlinien des Bundeskartellamts zu begegnen, die nun im Entwurf vorliegen.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Ein weiteres Kriterium, das Spielraum f\u00fcr Interpretationen l\u00e4sst, ist der Begriff der \u201eerheblichen Inlandst\u00e4tigkeit&#8220;, der vom Gesetzgeber nicht weiter definiert worden ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nur Transaktionen mit hinreichendem Bezug zum Wettbewerb in Deutschland der deutschen Fusionskontrolle unterfallen. Die Gesetzesbegr\u00fcndung hatte lediglich auf die Nutzung von Angeboten des Unternehmens sowie die Durchf\u00fchrung von Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten im Inland verwiesen. F\u00fcr F\u00e4lle aus der Digitalwirtschaft k\u00f6nne dagegen die Zahl der monatlich aktiven Nutzer oder die Zahl der Webseitenzugriffe ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p style=\"color: #000000; font-family: \">Wenn der Zusammenschluss nur als Erwerb einzelner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde<strong> <\/strong>strukturiert ist, kann sich zudem die Frage stellen, ob ein Zusammenschlusstatbestand im Sinne des Erwerbs eines wesentlichen Verm\u00f6gensteils eines anderen Unternehmens oder des Kontrollerwerbs gegeben ist. Dieser Frage geht Kapitel E nach.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DBundeskartellamtFusionskontrolleLeitfaden Das Bundeskartellamt hat 14. 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