{"id":6031,"date":"2018-07-06T02:00:00","date_gmt":"2018-07-06T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/monopolkommission-hat-22-hauptgutachten-wettbewerb-2018-veroeffentlicht\/"},"modified":"2018-07-06T02:00:00","modified_gmt":"2018-07-06T00:00:00","slug":"monopolkommission-hat-22-hauptgutachten-wettbewerb-2018-veroeffentlicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/monopolkommission-hat-22-hauptgutachten-wettbewerb-2018-veroeffentlicht\/","title":{"rendered":"Monopolkommission hat 22. Hauptgutachten \u201eWettbewerb 2018\u201c ver\u00f6ffentlicht"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">06.07.2018<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>Monopolkommission<br \/>Hauptgutachten<br \/>Digitalisierung<br \/>Algorithmen<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Die Monopolkommission hat ihr 22. Hauptgutachten mit dem Titel \u201eWettbewerb 2018&#8243; am 3. Juli 2018 vorgestellt. Die Hauptgutachten erscheinen alle zwei Jahre, geben den Stand und die Entwicklung der Unternehmenskonzentration des vergangenen Berichtszeitraums wieder und gehen auf aktuelle wettbewerbspolitische Entwicklungen und die kartellrechtliche Entscheidungspraxis ein. Unter dem oben angegeben Pfad sind das Gutachten, eine Kurzfassung, Anlagen und die Pressemitteilungen der Monopolkommission abrufbar.<\/p>\n<p>Das Gutachten hat den Fokus, die gesetzlichen Rahmenbedingungen in einigen ausgew\u00e4hlten Bereichen an den digitalen Wandel anzupassen, und befasst sich neben der gesetzlich vorgegebenen Berichterstattung zu Stand und Entwicklung der Konzentration und Verflechtung von Gro\u00dfunternehmen und der europ\u00e4ischen Unternehmensverflechtung (Kapitel 2) mit den folgenden Schwerpunkten:<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">1. Reformen im Verg\u00fctungssystem f\u00fcr die Versorgung mit Arzneimitteln durch Gro\u00dfh\u00e4ndler und Apotheken (Kapitel 1) <br \/><\/span><\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Die Monopolkommission empfiehlt zun\u00e4chst das <span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungssystem in der Arzneimittelversorgung schrittweise zu reformieren<\/span><strong>. <\/strong>Bei Apotheken sollte der Preis f\u00fcr Leistungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln k\u00fcnftig aus einer festen, zwischen Apothekern und Krankenkassen zu verhandelnden Verg\u00fctung f\u00fcr Beratungsleistungen, sowie einem von der Apotheke im Wettbewerb festzulegenden Entgelt f\u00fcr Serviceleistungen bestimmt werden. Apotheken sollte es ebenfalls gestattet werden, die Zuzahlungen gesetzlich krankenversicherter Patienten f\u00fcr verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx-Arzneimittel) durch die Gew\u00e4hrung von Rabatten zu reduzieren.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \">Auf ein <span style=\"text-decoration: underline;\">Verbot des Versandhandels f\u00fcr verschreibungspflichtige Arzneimittel<\/span><strong> <\/strong>sollte nach Ansicht der Monopolkommission verzichtet werden, da dieser ein wichtiger Baustein der Versorgungsstruktur gerade im l\u00e4ndlichen Raum sei.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">2. Kartellrechtliche Ausnahmeregelungen (Kapitel 1) <br \/><\/span><\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Monopolkommission empfiehlt zun\u00e4chst das <span style=\"text-decoration: underline;\">Verg\u00fctungssystem in der Arzneimittelversorgung schrittweise zu reformieren<\/span><strong>. <\/strong>Bei Apotheken sollte der Preis f\u00fcr Leistungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln k\u00fcnftig aus einer festen, zwischen Apothekern und Krankenkassen zu verhandelnden Verg\u00fctung f\u00fcr Beratungsleistungen, sowie einem von der Apotheke im Wettbewerb festzulegenden Entgelt f\u00fcr Serviceleistungen bestimmt werden. Apotheken sollte es ebenfalls gestattet werden, die Zuzahlungen gesetzlich krankenversicherter Patienten f\u00fcr verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx-Arzneimittel) durch die Gew\u00e4hrung von Rabatten zu reduzieren.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Auf ein <span style=\"text-decoration: underline;\">Verbot des Versandhandels f\u00fcr verschreibungspflichtige Arzneimittel<\/span><strong> <\/strong>sollte nach Ansicht der Monopolkommission verzichtet werden, da dieser ein wichtiger Baustein der Versorgungsstruktur gerade im l\u00e4ndlichen Raum sei.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">2. Kartellrechtliche Ausnahmeregelungen (Kapitel 1) <br \/><\/span><\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Die Monopolkommission bewertet zum einen die durch die 9. GWB-Novelle eingef\u00fchrten neuen Ausnahmen vom deutschen Kartellrecht, d. h. die <span style=\"text-decoration: underline;\">Ausnahme f\u00fcr wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen \u00fcber eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, f\u00fcr Zusammenschl\u00fcsse im Backoffice-Bereich einer kreditwirtschaftlichen Verbund-gruppe<\/span><strong> <\/strong>und zum anderen &#8211; au\u00dferhalb des GWB &#8211; f\u00fcr wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarungen \u00fcber forstwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Monopolkommission pl\u00e4diert f\u00fcr eine Streichung der sog. Presseausnahme.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission setzt sich auch mit aktuell diskutierten weiteren Ausnahmebereichen auseinander, etwa der von Seiten der \u00f6ffentlichen Rundfunkanstalten geforderten Sonderregelung zur Betrauung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei Kooperationen zur Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne der \u00a7\u00a7 11a bis g Rundfunkstaatsvertrag.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Monopolkommission bewertet zum einen die durch die 9. GWB-Novelle eingef\u00fchrten neuen Ausnahmen vom deutschen Kartellrecht, d. h. die <span style=\"text-decoration: underline;\">Ausnahme f\u00fcr wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen \u00fcber eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, f\u00fcr Zusammenschl\u00fcsse im Backoffice-Bereich einer kreditwirtschaftlichen Verbund-gruppe<\/span><strong> <\/strong>und zum anderen &#8211; au\u00dferhalb des GWB &#8211; f\u00fcr wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarungen \u00fcber forstwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Monopolkommission pl\u00e4diert f\u00fcr eine Streichung der sog. Presseausnahme.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission setzt sich auch mit aktuell diskutierten weiteren Ausnahmebereichen auseinander, etwa der von Seiten der \u00f6ffentlichen Rundfunkanstalten geforderten Sonderregelung zur Betrauung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei Kooperationen zur Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne der \u00a7\u00a7 11a bis g Rundfunkstaatsvertrag.<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Zu den im Koalitionsvertrag f\u00fcr die 19. Legislaturperiode vorgesehenen weiteren Sonderregelungen (Genossenschaftswesen, in Bezug auf Absprachen von Mobilfunkanbietern f\u00fcr ein nationales Roaming und die F\u00f6rderung von Digitalkonzernen in Deutschland und Europa, damit diese eine international wettbewerbsf\u00e4hige Gr\u00f6\u00dfe erreichen) \u00e4u\u00dfert sich die Monopolkommission nicht, da ihr bislang unklar ist, &#8222;worum es sich im Einzelnen handeln soll&#8220;.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">3. Algorithmen und Kollusion (Kapitel 1) <br \/><\/span><\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu den im Koalitionsvertrag f\u00fcr die 19. Legislaturperiode vorgesehenen weiteren Sonderregelungen (Genossenschaftswesen, in Bezug auf Absprachen von Mobilfunkanbietern f\u00fcr ein nationales Roaming und die F\u00f6rderung von Digitalkonzernen in Deutschland und Europa, damit diese eine international wettbewerbsf\u00e4hige Gr\u00f6\u00dfe erreichen) \u00e4u\u00dfert sich die Monopolkommission nicht, da ihr bislang unklar ist, &#8222;worum es sich im Einzelnen handeln soll&#8220;.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">3. Algorithmen und Kollusion (Kapitel 1) <br \/><\/span><\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Die Monopolkommission stellt fest, dass Preisalgorithmen in datenintensiven Wirtschaftsbereichen kollusive Verhaltensweisen erleichtern k\u00f6nnen, wobei allerdings nicht jede Kollusion aus Wettbewerbssicht problematisch sei. Eine verl\u00e4ssliche Aussage dar\u00fcber, ob Preisalgorithmen zuk\u00fcnftig h\u00e4ufiger zu kollusiven Marktergebnissen f\u00fchren werden, vermag die Monopolkommission indes nicht zu treffen. Sie h\u00e4lt es daher f\u00fcr angezeigt, <span style=\"text-decoration: underline;\">M\u00e4rkte mit algorithmenbasierter Preisbildung zun\u00e4chst systematisch auf Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigungen zu untersuchen<\/span>. Hierf\u00fcr b\u00f6ten sich aus ihrer Sicht ein <span style=\"text-decoration: underline;\">vermehrter Einsatz kartellbeh\u00f6rdlicher Sektoruntersuchungen<\/span><strong> <\/strong>an. <span style=\"text-decoration: underline;\">Verbraucherverb\u00e4nde<\/span><strong> <\/strong>k\u00f6nnten ein <span style=\"text-decoration: underline;\">Initiativrecht<\/span><strong> <\/strong>f\u00fcr die Durchf\u00fchrung kartellbeh\u00f6rdlicher Sektoruntersuchungen seitens des Bundeskartellamts erhalten.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission betont, dass weitergehende gesetzliche Ma\u00dfnahmen nur dann erwogen werden sollten, wenn sich bei der Beobachtung der Marktentwicklung konkrete Hinweise darauf erg\u00e4ben, dass die Verwendung von Preisalgorithmen kollusive Marktergebnisse &#8222;in betr\u00e4chtlichem Umfang&#8220; beg\u00fcnstigen w\u00fcrde und &#8222;dass die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln dauerhaft unzureichend&#8220; w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">4. W\u00fcrdigung der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis (Kapitel 3)\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission berichtet \u00fcber allgemeine Entwicklungen im Berichtszeitraum. Sie stellt beispielsweise eine Nachbetrachtung zu einigen Aspekten der 9. GWB-Novelle an, gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die kartellrechtliche Entscheidungspraxis und geht auf einige spezifische Probleme der Kartellrechtsanwendung ein, wie die die Bestimmung von Marktmacht bei mehrseitigen M\u00e4rkten, neue Entwicklungen bei wettbewerblichen Schadenstheorien, Drittplattformverbote, den Einwand der Schadensweitergabe bei Kartellschadensersatzklagen, das Ministererlaubnisverfahren nach der 9. GWB-Novelle und das Thema Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz.<strong><em>\u00a0<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">5. Wettbewerb audiovisueller Medien im Zeitalter der Konvergenz (Kapitel 4)\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission hat die Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich audiovisueller Medien eingehend untersucht. Sie sieht die zunehmende Medienkonvergenz sowie die zahlreichen Markteintritte neuer Anbieter audiovisueller Medien, insbesondere im Bereich der Online-Medien positiv, da diese insgesamt nicht nur zu einer Steigerung der Wettbewerbsintensit\u00e4t, sondern in der Tendenz auch zu einer Erh\u00f6hung der Meinungsvielfalt, deren Sicherstellung das wesentliche Ziel des Gesetzgebers im Bereich der Rundfunkregulierung ist, beigetragen haben. Als problematisch erachtet die Monopolkommission jedoch die Online-Angebote des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks, die insgesamt in Anbetracht der zahlreichen privatwirtschaftlichen Online-Angebote st\u00e4rker auf gesellschaftlich und kulturell relevante Inhalte ausgerichtet werden sollten, die von privaten Anbietern nicht in einem ausreichendem Ma\u00dfe angeboten w\u00fcrden. Auch die vorgesehene Ausweitung des audiovisuellen Online-Angebots k\u00f6nnte zu einer Verdr\u00e4ngung privater Wettbewerber f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus identifiziert die Monopolkommission in mehreren Bereichen der Rundfunkregulierung Anpassungsbedarf.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Monopolkommission stellt fest, dass Preisalgorithmen in datenintensiven Wirtschaftsbereichen kollusive Verhaltensweisen erleichtern k\u00f6nnen, wobei allerdings nicht jede Kollusion aus Wettbewerbssicht problematisch sei. Eine verl\u00e4ssliche Aussage dar\u00fcber, ob Preisalgorithmen zuk\u00fcnftig h\u00e4ufiger zu kollusiven Marktergebnissen f\u00fchren werden, vermag die Monopolkommission indes nicht zu treffen. Sie h\u00e4lt es daher f\u00fcr angezeigt, <span style=\"text-decoration: underline;\">M\u00e4rkte mit algorithmenbasierter Preisbildung zun\u00e4chst systematisch auf Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigungen zu untersuchen<\/span>. Hierf\u00fcr b\u00f6ten sich aus ihrer Sicht ein <span style=\"text-decoration: underline;\">vermehrter Einsatz kartellbeh\u00f6rdlicher Sektoruntersuchungen<\/span><strong> <\/strong>an. <span style=\"text-decoration: underline;\">Verbraucherverb\u00e4nde<\/span><strong> <\/strong>k\u00f6nnten ein <span style=\"text-decoration: underline;\">Initiativrecht<\/span><strong> <\/strong>f\u00fcr die Durchf\u00fchrung kartellbeh\u00f6rdlicher Sektoruntersuchungen seitens des Bundeskartellamts erhalten.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission betont, dass weitergehende gesetzliche Ma\u00dfnahmen nur dann erwogen werden sollten, wenn sich bei der Beobachtung der Marktentwicklung konkrete Hinweise darauf erg\u00e4ben, dass die Verwendung von Preisalgorithmen kollusive Marktergebnisse &#8222;in betr\u00e4chtlichem Umfang&#8220; beg\u00fcnstigen w\u00fcrde und &#8222;dass die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln dauerhaft unzureichend&#8220; w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">4. W\u00fcrdigung der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis (Kapitel 3)\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission berichtet \u00fcber allgemeine Entwicklungen im Berichtszeitraum. Sie stellt beispielsweise eine Nachbetrachtung zu einigen Aspekten der 9. GWB-Novelle an, gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die kartellrechtliche Entscheidungspraxis und geht auf einige spezifische Probleme der Kartellrechtsanwendung ein, wie die die Bestimmung von Marktmacht bei mehrseitigen M\u00e4rkten, neue Entwicklungen bei wettbewerblichen Schadenstheorien, Drittplattformverbote, den Einwand der Schadensweitergabe bei Kartellschadensersatzklagen, das Ministererlaubnisverfahren nach der 9. GWB-Novelle und das Thema Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz.<strong><em>\u00a0<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">5. Wettbewerb audiovisueller Medien im Zeitalter der Konvergenz (Kapitel 4)\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Monopolkommission hat die Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich audiovisueller Medien eingehend untersucht. Sie sieht die zunehmende Medienkonvergenz sowie die zahlreichen Markteintritte neuer Anbieter audiovisueller Medien, insbesondere im Bereich der Online-Medien positiv, da diese insgesamt nicht nur zu einer Steigerung der Wettbewerbsintensit\u00e4t, sondern in der Tendenz auch zu einer Erh\u00f6hung der Meinungsvielfalt, deren Sicherstellung das wesentliche Ziel des Gesetzgebers im Bereich der Rundfunkregulierung ist, beigetragen haben. Als problematisch erachtet die Monopolkommission jedoch die Online-Angebote des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks, die insgesamt in Anbetracht der zahlreichen privatwirtschaftlichen Online-Angebote st\u00e4rker auf gesellschaftlich und kulturell relevante Inhalte ausgerichtet werden sollten, die von privaten Anbietern nicht in einem ausreichendem Ma\u00dfe angeboten w\u00fcrden. Auch die vorgesehene Ausweitung des audiovisuellen Online-Angebots k\u00f6nnte zu einer Verdr\u00e4ngung privater Wettbewerber f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus identifiziert die Monopolkommission in mehreren Bereichen der Rundfunkregulierung Anpassungsbedarf.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DMonopolkommissionHauptgutachtenDigitalisierungAlgorithmen Die Monopolkommission hat ihr 22. Hauptgutachten mit dem Titel \u201eWettbewerb 2018&#8243; am 3. Juli 2018 vorgestellt. 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