{"id":6061,"date":"2018-07-06T02:00:00","date_gmt":"2018-07-06T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/kurzbericht-zum-46-fiw-seminar-am-11-und-12-juni-2018-in-bonn\/"},"modified":"2018-07-06T02:00:00","modified_gmt":"2018-07-06T00:00:00","slug":"kurzbericht-zum-46-fiw-seminar-am-11-und-12-juni-2018-in-bonn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/kurzbericht-zum-46-fiw-seminar-am-11-und-12-juni-2018-in-bonn\/","title":{"rendered":"Kurzbericht zum 46. FIW-Seminar am 11. und 12. Juni 2018 in Bonn"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">06.07.2018<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>FIW<br \/>FIW-Seminar<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Am 11. und 12. Juni 2018 fand zum 46. Mal das FIW-Seminar \u201eAktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts&#8220; in Bonn statt. Die Veranstaltung begann mit einem Er\u00f6ffnungsempfang und Abendessen. <strong>Prof. Dr. Daniel Zimmer<\/strong>, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universit\u00e4t, hielt eine <em>Dinner Speech.\u00a0<\/em>\u00a0<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/semi_18_-_handout_becker.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Professor Dr. Carsten Becker<\/a>,<\/strong><em> <\/em>Vorsitzender der Beschlussabteilung Verbraucherschutz im Bundeskartellamt referierte am 12. Juni 2018 zum Thema Bundeskartellamt und Verbraucherschutz. Die neuen Befugnisse des Bundeskartellamts im Verbraucherschutz (Sektoruntersuchungen und die Beteiligung an Zivilsachen als <em>amicus curiae<\/em>), die allerdings nur beratende und analysierende Instrumente seien, bezeichnete Becker als \u201eersten Schritt&#8220;. Zugleich wies er darauf hin, dass sich die private und verbandsseitige Rechtsdurchsetzung bew\u00e4hrt habe, der Verbraucher aber von einem komplement\u00e4ren Ansatz des Kartellamts im digitalen Verbraucheralltag durchaus profitieren w\u00fcrde. Becker betonte, dass das Bundeskartellamt bereit stehe, um L\u00fccken zu schlie\u00dfen, insbesondere bei etwaigen k\u00fcnftigen weiteren Durchsetzungsbefugnissen f\u00fcr das Amt, und dass Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz grunds\u00e4tzlich eine korrelierende Schutzrichtung h\u00e4tten. Becker gab einen \u00dcberblick \u00fcber die laufenden Sektoruntersuchungen des Amtes und merkte an, dass das Amt schon aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden derzeit nur einige wenige \u201eLeuchtturmverfahren&#8220; f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/semi_18_-_handout_ackermann.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Professor Dr. Thomas Ackermann<\/a>, <\/strong>Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t, M\u00fcnchen, widmete sich dem Thema \u201ePlattformverbote in Vertriebsvertr\u00e4gen&#8220; und ging zun\u00e4chst kurz auf die Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung der Europ\u00e4ischen Kommission zum elektronischen Handel ein. Angesichts des j\u00fcngsten Urteils des EuGH in der Rechtssache <em>Coty<\/em> (<em>vgl. dazu FIW-Bericht vom 07.12.2017<\/em>) stellte Ackermann die Entwicklung der europ\u00e4ischen Rechtsprechung zu selektiven Vertriebssystemen und Plattformverboten beim Vertrieb von Luxusprodukten dar, angefangen von den sog. <em>Metro<\/em>-Kriterien \u00fcber die Rechtsprechung des Gerichtshofs in <em>Pierre Fabre<\/em>, <em>Copad<\/em> und <em>L&#8216; Oreal<\/em> bis zu <em>Coty<\/em> und setzte sie in Bezug zueinander. Mit den Fragestellungen, ob sich die Coty-Rechtsprechung auch auf Plattformverbote jenseits von Luxusprodukten (und technisch hoch entwickelte Verbrauchsg\u00fctern) \u00fcbertragen lasse und wie sich diese Rechtsprechung auf andere Internet-Vertriebsbindungen jenseits von Plattformverboten auswirke, schloss Ackermann seinen Vortrag.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstes berichtete <a href=\"\/en\/files\/semi_18_-_handout_wagner.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\"><strong>Dr. Achim Wagner<\/strong><\/a>, Rechtsanwalt in D\u00fcsseldorf, \u00fcber \u201eNeuere Entwicklungen zum Vollzugsverbot&#8220; und in dem Zusammenhang nach einem \u00dcberblick \u00fcber s\u00e4mtliche Gerichtsverfahren in der Rechtssache \u201eEDEKA\/Kaiser&#8217;s Tengelmann&#8220; und \u00fcber den Beschluss des BGH vom 14.11.2017 &#8211; &#8211; KVR 57\/16 &#8211; in der Rechtssache \u201eEDEKA\/Kaiser&#8217;s Tengelmann&#8220;, der sich mit der Reichweite und Durchsetzung des Vollzugsverbots auseinandersetzt. Bei drohendem Versto\u00df gegen das Vollzugsverbot k\u00f6nne demnach die Kartellbeh\u00f6rde bis zu ihrer abschlie\u00dfenden Entscheidung \u00fcber das Zusammenschlussvorhabens eine einstweilige Anordnung treffen, mit der Handlungen, die dem Vollzugsverbot zuwiderlaufen, untersagt werden k\u00f6nnten. Nach dem Beschluss des BGH k\u00f6nne das Bundeskartellamt nun zugleich \u201eflankierende&#8220;, \u201epr\u00e4zisierende&#8220; und \u201ekonkretisierende&#8220; Anordnungen zur Sicherung des Vollzugsverbots erlassen. Wagner unterzog die Praxis des Bundeskartellamts einer kritischen W\u00fcrdigung und fragte nach den Auswirkungen des BGH-Beschlusses. Hieran schloss sich ein wiederum kritischer <strong>Kommentar<\/strong> aus Sicht des Bundeskartellamts von <strong>Dr. Felix Engelsing, <\/strong>Vorsitzendem der 2. Beschlussabteilung, an, der die Sichtweise des Bundeskartellamts st\u00fctzte.<\/p>\n<p>Im Anschluss informierte <strong><a href=\"\/en\/files\/semi_18_-_handout_ost.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Professor Dr. Konrad Ost<\/a>,<\/strong> Vizepr\u00e4sident, Bundeskartellamt, in dem traditionellen R\u00fcckblick des Amtes eingehend \u00fcber die \u201eAktuelle Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts&#8220;. Er berichtete, dass, obwohl das Amt gerade erst erste Anwendungserfahrungen mit der im letzten Jahr in Kraft getretenen GWB sammele, u.a. mit den neuen Vorschriften in der Missbrauchskontrolle, die n\u00e4chste GWB-Novelle laut Koalitionsvertrag schon wieder \u201evor der T\u00fcr stehe&#8220;. Er schilderte kurz die vom Koalitionsvertrag angesto\u00dfenen Vorhaben f\u00fcr die Digitalwirtschaft und berichtete \u00fcber die F\u00e4lle der letzten Zeit, die digitale M\u00e4rkte und den Lebensmitteleinzelhandel betroffen h\u00e4tten. Nach kurzem R\u00fcckblick auf einige F\u00e4lle aus der Fusionskontrolle k\u00fcndigte Ost zudem einen Leitfaden zu der ge\u00e4nderten Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle an. Aus dem Bereich der Kartellverfolgung meldete Ost die mit der GWB-Novelle eingef\u00fchrte Konzernhaftung zum Schlie\u00dfen der Wurstl\u00fccke als \u201eErfolg&#8220; und gab einen kurzen Ausblick zu den Vorhaben der Bundesregierung, ein Unternehmenssanktionsrecht einzuf\u00fchren. Einblicke in abgeschlossene und abgegebene Kartellverfahren sowie in aktuelle institutionelle Entwicklungen, wie das beim Kartellamt einzurichtende Wettbewerbsregister und die Neueinrichtung einer Abteilung Verbraucherschutz, beschlossen den \u00dcberblick.<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/semi_18_-_handout_pape.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Dr. Fabian Pape<\/a>,<\/strong><em> <\/em>Leiter des Referats Deutsche und Europ\u00e4ische Fusionskontrolle, Bundeskartellamt, stellte \u201eDie Leitlinien des Bundeskartellamtes zur Transaktionswertschwelle&#8220; vor<strong>, <\/strong>die noch im Juli ver\u00f6ffentlicht werden sollen. Sie seien als Handreichung f\u00fcr die Zusammenschlussparteien und ihre Berater, aber auch f\u00fcr die Bearbeiter im Bundeskartellamt gedacht. Bislang gebe es zu der neuen Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle wenig Praxis und keine Rechtsprechung. Bei aktuellen Ums\u00e4tzen bleibe die zweite Inlandsumsatzschwelle relevant. Die neue Schwelle sei vor allem f\u00fcr solche Fallkonstellationen gedacht, bei denen die Ums\u00e4tze nicht das wettbewerbliche Potential des Zielunternehmens widerspiegelten. Pape schilderte, wie der Wert der Gegenleistung k\u00fcnftig nach den Leitlinien ermittelt werden und welche Methoden der Wertermittlung angewandt werden sollten. In der Regel sei daf\u00fcr kein eigenes Wertgutachten erforderlich. <strong><a href=\"\/en\/files\/semi_18_-_handout__bischke.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Dr. Alf-Henrik Bischke<\/a>, <\/strong>Rechtsanwalt in D\u00fcsseldorf, kommentierte den Leitfaden aus anwaltlicher Sicht. Hinsichtlich der Berechnung des Gegenwerts stellte Bischke fest, dass der Leitfaden offen lasse, ob auf den Unternehmenswert oder den Equity-Wert abzustellen sei. Er sprach sich selbst f\u00fcr ersteres aus und widersprach Pape hinsichtlich der Dokumentation der Wertermittlung. Eine Verschriftlichung der Wertermittlung k\u00f6nne etwaige Zweifel der Beh\u00f6rde im Hinblick auf die Anmeldepflicht oder ein Versto\u00df gegen das Vollzugsverbot entgegenwirken. Bischke stellte auch fest, dass die Vorstellungen des Bundeskartellamts zum Zusammenschlusstatbestand gegebenenfalls Abkehr von der <em>National Geographic<\/em>-Rechtsprechung bedeuteten, deren Konsequenzen derzeit noch un\u00fcberschaubar seien.<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/semi_18_-_handout_kersting.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\">Professor Dr. Christian Kersting<\/a>, <\/strong>Heinrich-Heine-Universit\u00e4t, D\u00fcsseldorf, beendete das Seminar mit einem Vortrag zu \u201eUnternehmensgeldbu\u00dfe: Regress beim Manager?&#8220;. Dabei ging es um die Frage, ob ein Unternehmen (ThyssenKrupp), das mit einer Kartellbu\u00dfe in Millionenh\u00f6he belegt worden war, Regressforderungen gegen seinen an dem Kartellversto\u00df beteiligten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geltend machen k\u00f6nne. Kersting wies darauf hin, dass diese Frage nach der Genese der bisherigen Rechtsprechung immer noch offen sei. So hatte das Bundesarbeitsgericht das Urteil der Vorinstanz lediglich aus prozessualen Gr\u00fcnden aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen. Nach Ansicht von Kersting sei eine Organhaftung in der Sache unproblematisch anzunehmen, auch wenn rechtspolitisch eine Haftungsbegrenzung geboten sein m\u00f6ge. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne das Institut der Vorteilsausgleichung zum Tragen kommen, damit der Kartellvorteil nicht beim Unternehmen verbleibe.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DFIWFIW-Seminar Am 11. und 12. 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