{"id":6076,"date":"2017-10-04T02:00:00","date_gmt":"2017-10-04T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/berichterstatter-im-econ-ep-veroeffentlicht-berichtsentwurf-zum-richtlinienvorschlag-der-eu-kommission-zur-staerkung-der-durchsetzungsbefugnisse-der-nationalen-wettbewerbsbehoerden-ecn-plus\/"},"modified":"2017-10-04T02:00:00","modified_gmt":"2017-10-04T00:00:00","slug":"berichterstatter-im-econ-ep-veroeffentlicht-berichtsentwurf-zum-richtlinienvorschlag-der-eu-kommission-zur-staerkung-der-durchsetzungsbefugnisse-der-nationalen-wettbewerbsbehoerden-ecn-plus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/berichterstatter-im-econ-ep-veroeffentlicht-berichtsentwurf-zum-richtlinienvorschlag-der-eu-kommission-zur-staerkung-der-durchsetzungsbefugnisse-der-nationalen-wettbewerbsbehoerden-ecn-plus\/","title":{"rendered":"Berichterstatter im ECON (EP) ver\u00f6ffentlicht Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur St\u00e4rkung der Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden (ECN Plus)"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">04.10.2017<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">EU<br \/>EP<br \/>ECON<br \/>KOM<br \/>Nationale Wettbewerbsbeh\u00f6rden<br \/>ECN Plus<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Am 19. September 2017 hat der Berichterstatter im Wirtschafts- und W\u00e4hrungsausschuss des Europ\u00e4ischen Parlaments (ECON), Dr. Andreas Schwab (EVP), seinen Berichtsentwurf \u201ezur St\u00e4rkung der Wettbewerbsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gew\u00e4hrleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts&#8220;, auch als \u201eECN+-Vorschlag bekannt geworden, zur weiteren Beratung ver\u00f6ffentlicht. Am 11. Juli 2017 hatte zuvor die erste Aussprache dazu stattgefunden (<em>vgl. FIW-Bericht vom 07.08.2017<\/em>)<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zum wesentlichen Berichtsinhalt: <br \/><\/span><\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>St\u00e4rkung der Verteidigungsrechte der Unternehmen<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Schwab schl\u00e4gt f\u00fcr Artikel 3 die Aufnahme konkreter einzelner Verfahrensrechte vor, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf rechtliches Geh\u00f6r, auf ein faires Verfahren, auf Einlegen eines wirksamen Rechtsbehelfs bei einem Gericht, auf die Durchf\u00fchrung des Verfahrens in einem angemessenen Zeitrahmen, auf den Schutz des Anwaltsprivilegs sowie auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte vor Erlass der Feststellung einer Zuwiderhandlung.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: black; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \">Mehr Unternehmensrechte beim Auskunftsverlangen<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Schwab schl\u00e4gt in Bezug auf das Auskunftsverlangen in Artikel 8 vor, dass sich Unternehmen im Rahmen eines Auskunftsverlangens nicht selbst bezichtigen m\u00fcssen. Sie sollen innerhalb einer angemessenen Frist antworten m\u00fcssen und nur die Informationen offenlegen, die in ihrem Besitz sind. F\u00fcr eine Durchsuchung in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen eines Unternehmens soll das nationale Recht festlegen, ob eine richterliche Anordnung ben\u00f6tigt wird. Auch f\u00fcr die Durchsuchung von anderen R\u00e4umlichkeiten soll das nationale Recht anwendbar bleiben, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass hier eine richterliche Anordnung verpflichtend ist.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \">Bu\u00dfgelder<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Schwab m\u00f6chte verhindern, dass die Mitgliedstaaten, die \u00fcber kein reines Verwaltungsverfahren zur Verh\u00e4ngung von Bu\u00dfgeldern in kartellrechtlichen Untersuchungen verf\u00fcgen, durch die Richtlinie verpflichtet werden, neue Verfahrensrechte zu erlassen und streicht daher den Vorschlag der Kommission, nach dem Geldbu\u00dfen durch Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren verh\u00e4ngt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Bei Festlegung der H\u00f6he einer Geldbu\u00dfe sollen die nationalen Beh\u00f6rden m\u00f6gliche im Rahmen einer Streitbeilegung geleisteten privaten Schadensersatzzahlungen des Unternehmens ber\u00fccksichtigen. Die maximale Bu\u00dfgeldh\u00f6he soll EU-weit auf 10 % des relevanten Jahresumsatzes des Unternehmens festgelegt werden.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \">Kronzeugenantr\u00e4ge<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Nach der Ansicht von Schwab sollen Kronzeugenantr\u00e4ge, Marker oder Kurzantr\u00e4ge nicht nur in der Sprache der adressierten Wettbewerbsbeh\u00f6rde, sondern auch in einer anderen Arbeitssprache der Union zul\u00e4ssig sein. Die der Beh\u00f6rde f\u00fcr einen Kronzeugenantrag oder zur Setzung eines Markers zu \u00fcbermittelnden relevanten Informationen und Beweise sollen n\u00e4her spezifiziert werden. In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden weist Herr Dr. Schwab darauf hin, dass weitere Bem\u00fchungen der Mitgliedstaaten zur Ann\u00e4herung ihrer Kronzeugenprogramme erforderlich sind.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \">Sonstiges<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtungszusage durch ein Unternehmen sollen die nationalen Beh\u00f6rden effektive Sanktionen vorsehen und das Verfahren erneut er\u00f6ffnen k\u00f6nnen. Auch betont Schwab die Bedeutung von einstweiligen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung irreparabler Wettbewerbs-beschr\u00e4nkungen und fordert die Kommission auf, die M\u00f6glichkeit der Beschleunigung nationaler Wettbewerbsverfahren oder die Vereinfachung der Annahme von einstweiligen Ma\u00dfnahmen zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls legislative Ma\u00dfnahmen vorzuschlagen.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Weitere Schritte.<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Der Wirtschafts- und W\u00e4hrungsausschuss wird voraussichtlich Anfang Dezember 2017 \u00fcber den Berichtsentwurf abstimmen. Parallel l\u00e4uft die Beratung des Richtlinientextes in den Ratsarbeitsgruppen.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>St\u00e4rkung der Verteidigungsrechte der Unternehmen<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Schwab schl\u00e4gt f\u00fcr Artikel 3 die Aufnahme konkreter einzelner Verfahrensrechte vor, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf rechtliches Geh\u00f6r, auf ein faires Verfahren, auf Einlegen eines wirksamen Rechtsbehelfs bei einem Gericht, auf die Durchf\u00fchrung des Verfahrens in einem angemessenen Zeitrahmen, auf den Schutz des Anwaltsprivilegs sowie auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte vor Erlass der Feststellung einer Zuwiderhandlung.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Mehr Unternehmensrechte beim Auskunftsverlangen<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Schwab schl\u00e4gt in Bezug auf das Auskunftsverlangen in Artikel 8 vor, dass sich Unternehmen im Rahmen eines Auskunftsverlangens nicht selbst bezichtigen m\u00fcssen. Sie sollen innerhalb einer angemessenen Frist antworten m\u00fcssen und nur die Informationen offenlegen, die in ihrem Besitz sind. F\u00fcr eine Durchsuchung in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen eines Unternehmens soll das nationale Recht festlegen, ob eine richterliche Anordnung ben\u00f6tigt wird. Auch f\u00fcr die Durchsuchung von anderen R\u00e4umlichkeiten soll das nationale Recht anwendbar bleiben, allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass hier eine richterliche Anordnung verpflichtend ist.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Bu\u00dfgelder<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Schwab m\u00f6chte verhindern, dass die Mitgliedstaaten, die \u00fcber kein reines Verwaltungsverfahren zur Verh\u00e4ngung von Bu\u00dfgeldern in kartellrechtlichen Untersuchungen verf\u00fcgen, durch die Richtlinie verpflichtet werden, neue Verfahrensrechte zu erlassen und streicht daher den Vorschlag der Kommission, nach dem Geldbu\u00dfen durch Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren verh\u00e4ngt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Bei Festlegung der H\u00f6he einer Geldbu\u00dfe sollen die nationalen Beh\u00f6rden m\u00f6gliche im Rahmen einer Streitbeilegung geleisteten privaten Schadensersatzzahlungen des Unternehmens ber\u00fccksichtigen. Die maximale Bu\u00dfgeldh\u00f6he soll EU-weit auf 10 % des relevanten Jahresumsatzes des Unternehmens festgelegt werden.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Kronzeugenantr\u00e4ge<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Nach der Ansicht von Schwab sollen Kronzeugenantr\u00e4ge, Marker oder Kurzantr\u00e4ge nicht nur in der Sprache der adressierten Wettbewerbsbeh\u00f6rde, sondern auch in einer anderen Arbeitssprache der Union zul\u00e4ssig sein. Die der Beh\u00f6rde f\u00fcr einen Kronzeugenantrag oder zur Setzung eines Markers zu \u00fcbermittelnden relevanten Informationen und Beweise sollen n\u00e4her spezifiziert werden. In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden weist Herr Dr. Schwab darauf hin, dass weitere Bem\u00fchungen der Mitgliedstaaten zur Ann\u00e4herung ihrer Kronzeugenprogramme erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Sonstiges<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtungszusage durch ein Unternehmen sollen die nationalen Beh\u00f6rden effektive Sanktionen vorsehen und das Verfahren erneut er\u00f6ffnen k\u00f6nnen. Auch betont Schwab die Bedeutung von einstweiligen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung irreparabler Wettbewerbs-beschr\u00e4nkungen und fordert die Kommission auf, die M\u00f6glichkeit der Beschleunigung nationaler Wettbewerbsverfahren oder die Vereinfachung der Annahme von einstweiligen Ma\u00dfnahmen zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls legislative Ma\u00dfnahmen vorzuschlagen.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Weitere Schritte.<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Der Wirtschafts- und W\u00e4hrungsausschuss wird voraussichtlich Anfang Dezember 2017 \u00fcber den Berichtsentwurf abstimmen. Parallel l\u00e4uft die Beratung des Richtlinientextes in den Ratsarbeitsgruppen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrund<\/span>:<\/p>\n<p>Am 22. M\u00e4rz 2017 hatte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf \u201ezur St\u00e4rkung der Wettbewerbsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gew\u00e4hrleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ver\u00f6ffentlicht (<em>vgl. FIW-Bericht vom 05.04.2017<\/em>). Die Richtlinie soll eine einheitliche Durchsetzung des europ\u00e4ischen Wettbewerbsrechts durch die nationalen Kartellbeh\u00f6rden gew\u00e4hrleisten. Hierzu sollen ein gemeinsames Mindestinstrumentarium und wirkungsvollere beh\u00f6rdliche Durchsetzungskompetenzen geschaffen werden.<\/p>\n<p>Die Kommission m\u00f6chte mit der Richtlinie vor allem folgende Regelungsbereiche verankern:<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Wahrung der <span style=\"text-decoration: underline;\">Unabh\u00e4ngigkeit      der nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> bei der Durchsetzung des      EU\u2011Wettbewerbsrechts. Die Beh\u00f6rden sollten \u00fcber die f\u00fcr ihre Arbeit      erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter verf\u00fcgen<strong> <\/strong><\/li>\n<li>Nationale      Wettbewerbsbeh\u00f6rden sollen st\u00e4rkere Durchsetzungsbefugnisse erhalten \u00fcber      die richtigen <span style=\"text-decoration: underline;\">Instrumente zur Aufdeckung und Ahndung von      Verst\u00f6\u00dfen gegen die EU\u2011Wettbewerbsvorschriften<\/span><strong> <\/strong>verf\u00fcgen. So will die Kommission z. B. gew\u00e4hrleisten, dass      alle nationalen Kartellbeh\u00f6rden nicht nur die Befugnis haben,      gesch\u00e4ftliche R\u00e4ume zu durchsuchen und Unterlagen einzusehen, sondern auch      Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten erhalten. Allen nationalen      Beh\u00f6rden sollen zudem angemessene Instrumente zur Verh\u00e4ngung      abschreckender Sanktionen zur Verf\u00fcgung stehen. Alle Mitgliedstaaten      sollen daher auch Regeln zur Haftung von Muttergesellschaften bei      Verst\u00f6\u00dfen ihrer T\u00f6chter und zur Haftung des Rechtsnachfolgers vorsehen, um      konzerninterne Umstrukturierungen zur Vermeidung von Bu\u00dfgeldern zu      verhindern.<\/li>\n<li>\n<p>Schaffung wirksamer <span style=\"text-decoration: underline;\">Kronzeugenregelungen,<\/span> die einen Anreiz f\u00fcr Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren L\u00e4ndern Beweise f\u00fcr rechtswidrige Kartelle vorzulegen. Der Entwurf sieht einheitliche Grundregeln (ECN Leniency Model) f\u00fcr die in den Mitgliedstaaten teilweise sehr unterschiedlich gehandhabten Kronzeugenprogramme vor. Ein One-Stop-Shop ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Schaffung wirksamer <span style=\"text-decoration: underline;\">Kronzeugenregelungen,<\/span> die einen Anreiz f\u00fcr Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren L\u00e4ndern Beweise f\u00fcr rechtswidrige Kartelle vorzulegen. Der Entwurf sieht einheitliche Grundregeln (ECN Leniency Model) f\u00fcr die in den Mitgliedstaaten teilweise sehr unterschiedlich gehandhabten Kronzeugenprogramme vor. Ein One-Stop-Shop ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUEPECONKOMNationale Wettbewerbsbeh\u00f6rdenECN Plus Am 19. 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