{"id":6107,"date":"2017-01-25T01:00:00","date_gmt":"2017-01-25T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/das-ende-der-wurstluecke\/"},"modified":"2017-01-25T01:00:00","modified_gmt":"2017-01-25T00:00:00","slug":"das-ende-der-wurstluecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/das-ende-der-wurstluecke\/","title":{"rendered":"Das Ende der Wurstl\u00fccke?"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">25.01.2017<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>Kartellrecht<br \/>9. GWB-Novelle<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p><strong>Die Novelle des Kartellgesetzes soll die sogenannte Wurstl\u00fccke schlie\u00dfen. Dabei drohen anerkannte Prinzipien des Rechts auf der Strecke zu bleiben. Der Staat darf keinen bestrafen, der nicht erkennen kann, welches rechtm\u00e4\u00dfige Alternativverhalten ihm die Strafe erspart h\u00e4tte. Dazu f\u00fchrt Stefan John aus:<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Bundeskartellamt ist die Sache klar: Es geh\u00f6re zur Beratungspraxis von Anw\u00e4lten im Kartellrecht, ertappte Kartells\u00fcnder darauf hinzuweisen, wie sie die Zahlung von Kartellbu\u00dfen vermeiden k\u00f6nnen &#8211; n\u00e4mlich durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen. Diese sorgen aus Sicht der Beh\u00f6rde immer h\u00e4ufiger daf\u00fcr, dass die \u00f6ffentliche Hand verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfen nicht vereinnahmen kann: Die Existenz der zur Zahlung verpflichteten Gesellschaft erlischt, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, der daf\u00fcr haften w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Prominentestes Beispiel ist der Fall des westf\u00e4lischen Wurstfabrikanten Clemens T\u00f6nnies. Der ihm geh\u00f6rende Konzern entging am Ende einer Kartellbu\u00dfe in H\u00f6he von 128 Millionen Euro. Die Wurstwarenbranche insgesamt war vom Bundeskartellamt mit einer Bu\u00dfe von 338 Millionen Euro belegt worden. Schnell avancierte sie zum Namensgeber der identifizierten Gesetzesl\u00fccke, die der Staat nun schlie\u00dfen will.<\/p>\n<p>Im Prinzip v\u00f6llig zurecht. Schlie\u00dflich fu\u00dft unsere Wirtschaft auf durchsetzbarem Wettbewerb. Wenn gravierende Schutzl\u00fccken bestehen, muss der Gesetzgeber handeln: Es darf nicht sein, dass es einem Konzern mithilfe eines verzweigten Netzes von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gelingt, sich durch Abspaltungen oder Ausgliederungen gezielt einer Kartellbu\u00dfe zu entziehen. Ob Wurst- oder sonstige L\u00fccke, Schlupfl\u00f6cher dieser Art sind zu schlie\u00dfen.\u00a0<\/p>\n<p>Allerdings muss der Gesetzgeber die Grenzen beachten, die allem staatlichen Handeln gesetzt sind &#8211; vor allem durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Im Fall der Wurstl\u00fccke soll es jetzt eine Gesetzes\u00e4nderung geben, die drastisch und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>So ist vorgesehen, dass eine Konzernmutter f\u00fcr Kartellverst\u00f6\u00dfe ihrer Konzernt\u00f6chter haftet, selbst wenn die Mutter eine bestm\u00f6gliche Aufsicht \u00fcber die Tochter hat walten lassen. Grund f\u00fcr die Haftung der Mutter sollen die gemeinsame Konzernzugeh\u00f6rigkeit und die Aus\u00fcbung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochter sein. Der Gesetzgeber macht vergleichbare Regelungen auf europ\u00e4ischer Ebene geltend, an die er das nationale Recht anpassen will. Den Wunsch zu europ\u00e4ischer Harmonisierung mag es geben, einen Zwang gibt es nicht.<\/p>\n<p>Entscheidend ist der Umstand, dass die Konzernmutter in derartigen F\u00e4llen f\u00fcr einen Vorgang herangezogen wird, den nicht sie, sondern die Konzerntochter zu verantworten hat. Vergeltung f\u00fcr fremde Schuld widerspricht dem Grundsatz, keine Person, auch keine juristische, ohne eigene Schuld mit Strafe oder Bu\u00dfe zu belegen. Dieser Grundsatz entspringt dem Rechtsstaatsprinzip. Er hat unab\u00e4nderlichen Verfassungsrang. Es ist falsch, ihn f\u00fcr eine nicht erzwingbare europ\u00e4ische Harmonisierung aufs Spiel zu setzen.<\/p>\n<p>Der Staat darf niemanden bestrafen, ohne dass f\u00fcr diesen erkennbar wird, welches rechtm\u00e4\u00dfige Alternativverhalten ihm die Strafe oder Bu\u00dfe erspart h\u00e4tte. Sonst wird er die ihn treffende Sanktion als ungerechtes Schicksal empfinden &#8211; und gegen\u00fcber der Sanktionsnorm eine nachvollziehbare Gleichg\u00fcltigkeit entwickeln. Diese verhindert, dass von der Strafe irgendeine vorbeugende Wirkung f\u00fcr die Verhinderung k\u00fcnftigen Unrechts ausgeht. Daran sollte kein Gesetzgeber ein Interesse haben &#8211; auch nicht im Kartellrecht.<\/p>\n<p>In Europa werden Geldbu\u00dfen f\u00fcr Kartellverst\u00f6\u00dfe gegen Unternehmen festgesetzt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. In Deutschland ist das nicht m\u00f6glich. Denn Kartellverst\u00f6\u00dfe erfordern Handlungen, die nur nat\u00fcrliche Personen begehen k\u00f6nnen und nicht Unternehmen.<\/p>\n<p>Allerdings kann neben der nat\u00fcrlichen Person auch die juristische bestraft werden, f\u00fcr die der T\u00e4ter gehandelt hat. Dieses Modell der Verbandsgeldbu\u00dfe nach dem Rechtstr\u00e4gerprinzip hat der Gesetzgeber bei der j\u00fcngsten Novelle des Kartellgesetzes vor vier Jahren ausdr\u00fccklich bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Dabei nahm er von einer pauschalen Ausweitung der Haftung \u00fcber den Rechtstr\u00e4ger hinaus Abstand. Der Anlehnung an das europarechtliche Konstrukt der wirtschaftlichen Einheit erteilte der Gesetzgeber eine Absage. Die Kartellverwaltung wollte schon damals eine weitergehende Regelung. Seitdem strapaziert sie die Wurstl\u00fccke f\u00fcr ihre Position.<\/p>\n<p>Auch diesmal muss der Gesetzgeber im abgewogenen Interesse anerkannter Rechtsprinzipien standhaft bleiben. Seit den j\u00fcngsten \u00c4nderungen hat die Verwaltung umfangreiche M\u00f6glichkeiten, Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen einen Riegel vorzuschieben, die Kartellbu\u00dfen vermeiden sollen. Es besteht allenfalls punktueller Nachbesserungsbedarf. Eine erweiterte Haftung f\u00fcr den Rechtsnachfolger oder wirtschaftlichen Nachfolger sind \u00fcberlegenswert. Die jetzt geplanten \u00c4nderungen sind allerdings massiv &#8211; und schie\u00dfen ohne Not \u00fcber das Ziel hinaus.<\/p>\n<p><em>Dr. Stefan John ist Mitglied des FIW-Vorstandes, Vorsitzender des Ausschusses f\u00fcr Wettbewerbsordnung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und Senior Vice President Legal, BASF SE.<\/em><\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DKartellrecht9. GWB-Novelle Die Novelle des Kartellgesetzes soll die sogenannte Wurstl\u00fccke schlie\u00dfen. 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