{"id":6144,"date":"2016-05-31T02:00:00","date_gmt":"2016-05-31T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/eu-kommission-veroeffentlicht-bekanntmachung-zum-begriff-der-beihilfe\/"},"modified":"2016-05-31T02:00:00","modified_gmt":"2016-05-31T00:00:00","slug":"eu-kommission-veroeffentlicht-bekanntmachung-zum-begriff-der-beihilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/eu-kommission-veroeffentlicht-bekanntmachung-zum-begriff-der-beihilfe\/","title":{"rendered":"EU-Kommission ver\u00f6ffentlicht Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">31.05.2016<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">EU<br \/>Kommission<br \/>Beihilfenpolitik<br \/>Beihilfenbegriff<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Die EU-Kommission hat am 19. Mai 2016 eine Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung soll in erster Linie nationalen Beh\u00f6rden und Gerichten eine praktische Anleitung bei der Beurteilung der Frage geben, ob eine Ma\u00dfnahme eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, aber auch Unternehmen als Auslegungshilfe dienen. Ziel ist es, den mitgliedstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichten sowie anderen Interessierten sachdienliche Antworten zu geben, und nicht, theoretische Fragen zu er\u00f6rtern. In der Bekanntmachung fasst die Kommission die Rechtsprechung der europ\u00e4ischen Gerichte und ihre eigene Beschlusspraxis zum Begriff der Beihilfe zusammen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrund: <\/span><\/p>\n<p>Die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe ist der letzte Teil der 2012 von der Kommission eingeleiteten Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts. Die Kommission hatte bereits 2014 eine Konsultation zu einem ersten Entwurf der Bekanntmachung ver\u00f6ffentlicht, aufgrund starker Kritik an dem Entwurf das Papier aber noch einmal \u00fcberarbeitet (vgl. dazu FIW-Bericht vom 22.01.14). Die Kommission hat an verschiedenen Stellen den Text nachgebessert und gibt nun detailliertere Anwendungshinweise und praxisn\u00e4here Beispiele, insbesondere bez\u00fcglich der Frage der Infrastrukturfinanzierung. Urspr\u00fcnglich sollte die finale Fassung bereits im zweiten Quartal 2014 verabschiedet werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Wesentlicher Inhalt der Bekanntmachung: <\/span><\/p>\n<p>Die Mitteilung konzentriert sich auf den Beihilfebegriff und geht nicht auf die Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 II oder III AEUV ein. Entsprechend der Definition in Art. 107 I AEUV gliedert sich die Mitteilung in die Kapitel \u201eVorliegen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit \/ Begriff des &#8222;Unternehmens&#8220;, \u201e dem Staat zurechenbare Ma\u00dfnahme, \u201eBeg\u00fcnstigung&#8220;, \u201eSelektivit\u00e4t&#8220;,\u00a0\u201eAuswirkung auf Handel und Wettbewerb&#8220; und zus\u00e4tzlich auf \u201eInfrastruktur&#8220; (Kap. 7).<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Begriff des Unternehmens und Vorliegen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit <\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Kommission erl\u00e4utert, unter welchen Gesichtspunkten sie beihilferechtlich von einem Unternehmen ausgeht und wann eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit vorliegt. Sie verzichtet auf eine abschlie\u00dfende Auflistung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten. Sie gibt jedoch Auslegungshinweise aus der Rechtsprechung zu T\u00e4tigkeitsbereichen, in denen die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten typischerweise diskutiert wird.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Dem Staat zurechenbare Ma\u00dfnahme\u00a0<\/span><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Kommission geht nicht auf die neueste Rechtsprechung des EuGH zur beihilferechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des deutschen EEG ein, erg\u00e4nzt ihre Ausf\u00fchrungen aber um weitere EuGH-Urteile. Der Tatbestand der staatlichen Zurechenbarkeit wird &#8211; im Vergleich zum Vorentwurf &#8211; weiterhin sehr weit ausgelegt. Demnach ist die Herkunft der Mittel nicht relevant. Der ma\u00dfgebliche Faktor ist der Umfang der Beteiligung der Beh\u00f6rden bei der Festlegung der betreffenden Ma\u00dfnahmen und ihrer Finanzierungsmodalit\u00e4ten.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Beg\u00fcnstigung <\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Das Kapitel zum Kriterium der Beg\u00fcnstigung enth\u00e4lt eine ausf\u00fchrliche Erl\u00e4uterung des Market Economy Operator (MEO) Tests und im Vergleich zur Vorversion detailliertere Angaben zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch \u00f6ffentliche Vergaben.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Selektivit\u00e4t <\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">In ihren Ausf\u00fchrungen zur Selektivit\u00e4t einer Ma\u00dfnahme geht die Kommission ausf\u00fchrlich auf steuerliche Beihilfen ein, insbesondere auf die aktuell in der \u00d6ffentlichkeit diskutierte Praxis der Steuervorbescheide und Steuervergleiche.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Auswirkung auf Handel und Wettbewerb\u00a0<\/span><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Grunds\u00e4tzlich geht die Kommission davon aus, dass der Wettbewerb verf\u00e4lscht und der Handel beeintr\u00e4chtigt wird, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen k\u00f6nnte, einen finanziellen Vorteil gew\u00e4hrt. Die Kommission listet einige Ausnahmen auf.<\/p>\n<\/li>\n<li style=\"color: windowtext; font-family: \">\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Infrastruktur<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Erl\u00e4uterungen zur Infrastrukturfinanzierung wurden im Vergleich zum Vorentwurf deutlich erweitert und erhalten ein eigenes Kapitel. Die staatliche F\u00f6rderung des Baus oder der Modernisierung von Infrastruktur stellt demnach grunds\u00e4tzlich keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Dies ist nach Angaben der Kommission in der Regel bei Stra\u00dfen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstra\u00dfen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen m\u00f6glich. Im Gegensatz dazu stehen Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Breitband, Flugh\u00e4fen oder H\u00e4fen h\u00e4ufig im Wettbewerb mit \u00e4hnlichen Infrastrukturen.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Begriff des Unternehmens und Vorliegen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit <\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Kommission erl\u00e4utert, unter welchen Gesichtspunkten sie beihilferechtlich von einem Unternehmen ausgeht und wann eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit vorliegt. Sie verzichtet auf eine abschlie\u00dfende Auflistung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten. Sie gibt jedoch Auslegungshinweise aus der Rechtsprechung zu T\u00e4tigkeitsbereichen, in denen die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten typischerweise diskutiert wird.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Dem Staat zurechenbare Ma\u00dfnahme\u00a0<\/span><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Kommission geht nicht auf die neueste Rechtsprechung des EuGH zur beihilferechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des deutschen EEG ein, erg\u00e4nzt ihre Ausf\u00fchrungen aber um weitere EuGH-Urteile. Der Tatbestand der staatlichen Zurechenbarkeit wird &#8211; im Vergleich zum Vorentwurf &#8211; weiterhin sehr weit ausgelegt. Demnach ist die Herkunft der Mittel nicht relevant. Der ma\u00dfgebliche Faktor ist der Umfang der Beteiligung der Beh\u00f6rden bei der Festlegung der betreffenden Ma\u00dfnahmen und ihrer Finanzierungsmodalit\u00e4ten.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Beg\u00fcnstigung <\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Das Kapitel zum Kriterium der Beg\u00fcnstigung enth\u00e4lt eine ausf\u00fchrliche Erl\u00e4uterung des Market Economy Operator (MEO) Tests und im Vergleich zur Vorversion detailliertere Angaben zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch \u00f6ffentliche Vergaben.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Selektivit\u00e4t <\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">In ihren Ausf\u00fchrungen zur Selektivit\u00e4t einer Ma\u00dfnahme geht die Kommission ausf\u00fchrlich auf steuerliche Beihilfen ein, insbesondere auf die aktuell in der \u00d6ffentlichkeit diskutierte Praxis der Steuervorbescheide und Steuervergleiche.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Auswirkung auf Handel und Wettbewerb\u00a0<\/span><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Grunds\u00e4tzlich geht die Kommission davon aus, dass der Wettbewerb verf\u00e4lscht und der Handel beeintr\u00e4chtigt wird, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen k\u00f6nnte, einen finanziellen Vorteil gew\u00e4hrt. Die Kommission listet einige Ausnahmen auf.<\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \"><span style=\"text-decoration: underline;\">Infrastruktur<\/span><\/p>\n<p style=\"color: black; font-family: \">Die Erl\u00e4uterungen zur Infrastrukturfinanzierung wurden im Vergleich zum Vorentwurf deutlich erweitert und erhalten ein eigenes Kapitel. Die staatliche F\u00f6rderung des Baus oder der Modernisierung von Infrastruktur stellt demnach grunds\u00e4tzlich keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Dies ist nach Angaben der Kommission in der Regel bei Stra\u00dfen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstra\u00dfen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen m\u00f6glich. Im Gegensatz dazu stehen Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Breitband, Flugh\u00e4fen oder H\u00e4fen h\u00e4ufig im Wettbewerb mit \u00e4hnlichen Infrastrukturen.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUKommissionBeihilfenpolitikBeihilfenbegriff Die EU-Kommission hat am 19. Mai 2016 eine Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe ver\u00f6ffentlicht. 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