{"id":6156,"date":"2016-05-31T02:00:00","date_gmt":"2016-05-31T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/eu-kommission-legt-massnahmenpaket-zum-online-handel-vor-u-a-zum-geoblocking\/"},"modified":"2016-05-31T02:00:00","modified_gmt":"2016-05-31T00:00:00","slug":"eu-kommission-legt-massnahmenpaket-zum-online-handel-vor-u-a-zum-geoblocking","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/eu-kommission-legt-massnahmenpaket-zum-online-handel-vor-u-a-zum-geoblocking\/","title":{"rendered":"EU-Kommission legt Ma\u00dfnahmenpaket zum Online-Handel vor, u. a. zum Geoblocking"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">31.05.2016<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">EU<br \/>Kommission<br \/>Online-Handel<br \/>Geoblocking<br \/>Sektoruntersuchung<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman; font-size: small;\"> <\/span><\/p>\n<p style=\"margin: 0cm 0cm 0pt;\"><span style=\"font-family: Times New Roman; font-size: small;\"> <\/span><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/DocsRoom\/documents\/16742\">https:\/\/ec.europa.eu\/DocsRoom\/documents\/16742<\/a> (dort auch in Deutsch abrufbar)<\/p>\n<p>Am 25. Mai 2016 hat die EU-Kommission im Rahmen der Umsetzung ihrer Strategie f\u00fcr den digitalen Binnenmarkt neue Vorschriften f\u00fcr den Online-Handel vorgeschlagen. Das zum Online-Handel vorgelegte Paket umfasst die folgenden Vorschl\u00e4ge:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Legislativvorschlag gegen unzul\u00e4ssiges Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung (\u201eVorschlag f\u00fcr eine Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber Ma\u00dfnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts&#8220;)<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Legislativvorschlag gegen unzul\u00e4ssiges Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung (\u201eVorschlag f\u00fcr eine Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber Ma\u00dfnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts&#8220;)<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Legislativvorschlag \u00fcber grenz\u00fcberschreitende      Paketzustelldienste zur Verbesserung der Preistransparenz und der      Regulierungsaufsicht,\u00a0\u00a0<\/li>\n<li>Legislativvorschlag zur besseren Durchsetzung der      Verbraucherrechte, mit dem auch pr\u00e4zisiert werden soll, welche      Gesch\u00e4ftspraktiken in der digitalen Welt als unlauter angesehen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dieses Ma\u00dfnahmenpaket erg\u00e4nzt zwei Legislativvorschl\u00e4ge aus dem Dezember 2016, zum einen den \u00fcber die Bereitstellung digitaler Inhalte und zum anderen den \u00fcber den Online-Handel mit Waren.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hintergrund: <\/span><\/p>\n<p>Beim Geoblocking hindern Anbieter digitaler Inhalte Verbraucher daran, Gebrauchsg\u00fcter im Internet zu kaufen oder auf digitale Inhalte online zuzugreifen, weil der potenzielle K\u00e4ufer sich im Ausland befindet oder dort seinen Wohnsitz hat. Dadurch wird der grenz\u00fcberschreitende elektronische Handel eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Am 18. M\u00e4rz 2016 hatte die EU-Kommission im Rahmen der am 6. Mai 2015 eingeleiteten <span style=\"text-decoration: underline;\">kartellrechtlichen Sektoruntersuchung<\/span> im Bereich des elektronischen Handels zudem erste Ergebnisse f\u00fcr den Bereich Geoblocking in Form eines Berichts und Factsheets ver\u00f6ffentlicht. Die Sektoruntersuchung war eingeleitet worden, nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass der grenz\u00fcberschreitende Online-Handel innerhalb der EU nur langsam wachse. Grund daf\u00fcr seien aus Sicht der Kommission neben rechtlichen Hindernissen oftmals auch vertragliche Vereinbarungen zwischen Herstellern und H\u00e4ndlern, durch die M\u00e4rkte aufgeteilt werden und der Wettbewerb beschr\u00e4nkt wird. Im Rahmen ihrer Sektoruntersuchung will die Kommission die n\u00f6tigen Informationen sammeln, um zu ermitteln, ob und in welchem Ausma\u00df etwaige von Unternehmen errichtete Hindernisse die europ\u00e4ischen M\u00e4rkte f\u00fcr elektronischen Handel beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufigen Feststellungen der Europ\u00e4ischen Kommission beliefen sich darauf, dass Geoblocking in der EU eine weit verbreitete Praxis sei. Diese sei teils auf einseitige Entscheidungen von Unternehmen zur\u00fcckzuf\u00fchren, nicht ins Ausland zu verkaufen, teils verhinderten aber auch bestimmte Vertragsklauseln zwischen Unternehmen, dass Verbraucher \u00fcber das Internet aus anderen EU-L\u00e4ndern Waren beziehen k\u00f6nnen. Insbesondere h\u00e4tte sich ergeben, dass Geoblocking sowohl beim Verkauf von Gebrauchsg\u00fctern als auch beim Zugang zu digitalen Inhalten in der gesamten EU an der Tagesordnung sei. So h\u00e4tten 38\u00a0Prozent der Gebrauchsg\u00fcter verkaufenden Einzelh\u00e4ndler, die sich an der Untersuchung beteiligten, und 68\u00a0Prozent der Anbieter digitaler Online-Inhalte angegeben, Verbraucher aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Geoblocking auszuschlie\u00dfen. Bei diesen Produkten erfolge Geoblocking meist, indem die Lieferung ins Ausland verweigert werde. Au\u00dferdem werde teilweise die Annahme von Zahlungen aus dem Ausland abgelehnt oder in selteneren F\u00e4llen auf Website-Umleitungen oder Verweigerung des Zugangs zu einer Website zur\u00fcckgegriffen. In technischer Hinsicht erfolge dies meist durch Erkennung der IP-Adresse des Nutzers, durch die der Standort eines Computers oder Smartphones ermittelt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Kartellrechtlich bedenklich kann Geoblocking allerdings nur im Falle einer einseitigen Gesch\u00e4ftsentscheidung eines Unternehmens sein, sofern dies marktbeherrschend ist, oder wenn diese Praxis<em> <\/em>vertraglich <em>ausgestaltet ist. Die Kommission hat offenbar einige F\u00e4lle identifiziert, bei denen G<\/em>eoblocking auf Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Vertreibern zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Ob solche Vereinbarungen den allerdings Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeintr\u00e4chtigen, muss<strong> <\/strong>jeweils im Rahmen einer Einzelfallpr\u00fcfung beurteilt werden. <span style=\"text-decoration: underline;\">Bei kartellrechtlich unbedenklichen Konstruktionen des Geoblocking sah die Kommission es dennoch als eine ihrer Hauptpriorit\u00e4ten an, zumindest legislative Ma\u00dfnahmen im Rahmen ihrer Strategie f\u00fcr einen digitalen Binnenmarkt zu ergreifen, um ungerechtfertigte Hindernisse f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden elektronischen Handel zu beseitigen. Dem ist sie mit dem Ma\u00dfnahmenpaket nun nachgekommen.\u00a0<\/span><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Inhalt des Legislativvorschlags zu Geoblocking: <\/span><\/p>\n<p>Die Kommission m\u00f6chte daf\u00fcr Sorge tragen, dass Verbraucher, die Dienstleistungen oder Waren in einem anderen Mitgliedstaat online oder vor Ort erwerben wollen, nicht durch unterschiedliche Preise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen diskriminiert werden, sofern dies nicht aus objektiven und nachpr\u00fcfbaren Gr\u00fcnden, wie dem Mehrwertsteuerrecht oder Vorschriften zum Schutz des Gemeinwohls, gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr verpflichtet insbesondere <span style=\"text-decoration: underline;\">Artikel 3 des Verordnungsvorschlags<\/span> die Anbieter, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen nicht aufgrund des Wohnsitzes der Kunden zu verhindern. Eine Weiterleitung darf nur mit Zustimmung des Kunden erfolgen, und die Anbieter m\u00fcssen die Version der Online-Schnittstellen, auf die der Kunde vor der Weiterleitung zugreifen wollte, leicht zug\u00e4nglich lassen. Der Anbieter ist von diesen Verpflichtungen befreit, wenn Zugangsbeschr\u00e4nkungen oder eine Weiterleitung gesetzlich vorgeschrieben sind. In solchen Ausnahmef\u00e4llen ist dies vom Anbieter aber klar zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Damit Unternehmen nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet werden, wird mit dieser Verordnung keine Verpflichtung zu einer EU-weiten Zustellung eingef\u00fchrt. Zudem sind kleine, unter einem nationalen Umsatzsteuer-Schwellenwert liegende Unternehmen von bestimmten Vorschriften ausgenommen.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUKommissionOnline-HandelGeoblockingSektoruntersuchung https:\/\/ec.europa.eu\/DocsRoom\/documents\/16742 (dort auch in Deutsch abrufbar) Am 25. 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