{"id":6157,"date":"2016-11-10T01:00:00","date_gmt":"2016-11-10T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/erste-lesung-im-bundestag-zur-9-gwb-novelle-und-abstimmung-ueber-weitere-antraege\/"},"modified":"2016-11-10T01:00:00","modified_gmt":"2016-11-10T00:00:00","slug":"erste-lesung-im-bundestag-zur-9-gwb-novelle-und-abstimmung-ueber-weitere-antraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/erste-lesung-im-bundestag-zur-9-gwb-novelle-und-abstimmung-ueber-weitere-antraege\/","title":{"rendered":"Erste Lesung im Bundestag zur 9. GWB-Novelle und Abstimmung \u00fcber weitere Antr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">10.11.2016<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>Bundestag<br \/>1. Lesung<br \/>9. GWB-Novelle<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman; font-size: small;\"> <\/span><\/p>\n<p><span style='font-family: \"Arial\",sans-serif; font-size: 9.5pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: Calibri; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA; mso-fareast-theme-font: minor-latin;'> <\/span><\/p>\n<p>Am 10. November 2016 fand die erste Lesung (um 14:35 Uhr) im Bundestag zur 9. GWB-Novelle (BT-Drucksache18\/10207) statt. Danach wurde er zur federf\u00fchrenden Beratung an den Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und Energie \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>Ebenfalls erstmals im Bundestag beraten und an den Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und Energie zur federf\u00fchrenden Beratung \u00fcberwiesen wird das von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegte Sondergutachten der Monopolkommission Nr. 72. (<em>vgl. FIW-Bericht vom 29.10.16<\/em>). Darin h\u00e4lt die Monopolkommission eine Angleichung des Haftungsrechts an das europ\u00e4ische Recht mit der Konsequenz der \u00dcbernahme des europ\u00e4ischen Unternehmensbegriffs und der so genannten umstrittenen Konzernmutterhaftung f\u00fcr geboten.<\/p>\n<p>In erster Lesung mitberaten wird zudem ein <span style=\"text-decoration: underline;\">Antrag der Fraktion \u201eDie Linke&#8220; (BT-Drucksache 18\/10240)<\/span>, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die so genannte Ministererlaubnis im Kartellrecht abschafft und stattdessen dem Parlament die Befugnis einr\u00e4umt, eine Fusionserlaubnis zu erteilen. Auch dieser Antrag soll zur federf\u00fchrenden Beratung an den Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und Energie \u00fcberwiesen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich soll \u00fcber einen <span style=\"text-decoration: underline;\">Antrag von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen (BT-Drucksache 18\/8078<\/span>) abgestimmt werden, in dem sich die Fraktion f\u00fcr mehr Transparenz und demokratische Kontrolle bei der Ministererlaubnis einsetzt. Dazu hat der Wirtschaftsausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt (BT-Drucksache 18\/10279). Der Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und Energie hatte mit den Stimmen der Fraktionen der CDU\/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18\/8078 zu empfehlen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/18\/080\/1808078.pdf\">https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/18\/080\/1808078.pdf<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/18\/080\/1808078.pdf\">https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/18\/080\/1808078.pdf<\/a><\/p>\n<p><em>Hintergrund: <\/em><\/p>\n<p>Am 28. September 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur \u00c4nderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle) ver\u00f6ffentlicht. Der Referentenentwurf war am 1. Juli 2016 ver\u00f6ffentlicht worden (<em>vgl. FIW-Berichte vom 14.07.16 und 29.09.16<\/em>).<\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf setzt unter anderem die Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014\/104\/EU \u00fcber bestimmte Vorschriften f\u00fcr Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europ\u00e4ischen Union um, die bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dieses Datum wird nun nicht mehr einzuhalten sein.<\/p>\n<p>Der Entwurf des Gesetzes einer 9. GWB-Novelle enth\u00e4lt folgende <span style=\"text-decoration: underline;\">zentralen Elemente<\/span>:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Digitale Themen in der Missbrauchs- und Fusionskontrolle<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Digitale Themen in der Missbrauchs- und Fusionskontrolle<\/p>\n<p>a) Um eine gemeinsame Betrachtung der unentgeltlichen und der ent\u00adgeltlichen Seite bei der Marktabgrenzung zu erm\u00f6glichen, soll in einem neuen \u00a7 18 Absatz 2a GWB-E folgende Regelung eingef\u00fcgt werden:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.&#8220; <\/em><\/p>\n<p>Auch \u00a7 18 Absatz 3a GWB-E wird neu eingef\u00fcgt und stellt fest:<\/p>\n<p>\u00a0\u201e<em>Insbesondere bei mehrseitigen M\u00e4rkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu ber\u00fccksichtigen:<br \/> 1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 direkte und indirekte Netzwerkeffekte,<br \/> 2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der<br \/> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wechselaufwand f\u00fcr die Nutzer,<br \/> 3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 seine Gr\u00f6\u00dfenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,<br \/> 4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 sein Zugang zu <strong>wettbewerbsrelevanten<\/strong><\/em> [neu]<em> Daten<\/em><em>,<br \/> 5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.&#8220;\u00a0<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><\/em>In der Fusionskontrolle soll in einem neuen \u00a7 35 Absatz 1a GWB-E das Transaktionsvolumen als neuer Tatbestand festgelegt werden, um Marktverschlie\u00dfungseffekte und Markteintrittsbarrieren zu ver\u00adhindern, sowie Innovationspotential zu sch\u00fctzen:<\/p>\n<p>\u201e<em>Die Vorschriften \u00fcber die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn (&#8230;) der Wert der Gegenleistung f\u00fcr den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro betr\u00e4gt (&#8230;)&#8220;<\/em>. Damit soll nur die wettbewerb\u00adlich relevante \u201eSpitze des Eisbergs&#8220; erfasst werden.<\/p>\n<p>Im Regierungsentwurf ist das Transaktionsvolumen von 350 Mio. EUR auf 400 Mio. EUR angehoben worden. Zudem muss jetzt das zu erwerbende Unternehmen eine Inlandst\u00e4tigkeit aufweisen.<\/p>\n<p>In einem neuen \u00a7 30 Absatz 2b GWB sollen Pressekooperationen weiter gef\u00f6rdert werden, indem \u201e<em>\u00a7 1 (&#8230;) nicht f\u00fcr Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen \u00fcber eine verlags\u00adwirtschaftliche Zusammenarbeit [gilt], soweit die Vereinbarung den Beteiligten erm\u00f6glicht, ihre wirtschaftliche Basis f\u00fcr den intermedi\u00adalen Wettbewerb zu st\u00e4rken.&#8220; <\/em>Dies soll nicht f\u00fcr eine Zusammen\u00adarbeit im redaktionellen Bereich gelten.<\/p>\n<ul>\n<li>Weitere Regelungen in der Missbrauchskontrolle<\/li>\n<\/ul>\n<p>Neu im Regierungsentwurf sind Regelungen zur Entfristung des Verbots von Untereinstandsverk\u00e4ufen im Lebensmittelbereich, eine Definition des Einstandspreises (\u00a7 20 Absatz 3 Satz 3 GWB-E) sowie \u00c4nderungen zur Versch\u00e4rfung der Regelungen zur missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung von Nachfragemacht (\u00a7 186 Abs. 6 GWB-E, \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB-E). Hierzu hatte der Referentenentwurf zuvor nur Platzhalter enthalten.<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Konzernhaftung und Rechtsnachfolge bei Bu\u00dfgeldern<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Konzernhaftung und Rechtsnachfolge bei Bu\u00dfgeldern<\/p>\n<p>Die im Vorfeld bereits hoch umstrittene Einf\u00fchrung einer verschul\u00addensunabh\u00e4ngigen Konzernhaftung zum Schlie\u00dfen der sog. \u201eWurstl\u00fccke&#8220; im deutschen Recht soll im Kartell<em>bu\u00dfgeldrecht<\/em> ein\u00adgef\u00fchrt werden, im Kartell<em>zivilrecht<\/em> jedoch nicht. In einem neuen \u00a7 81 Absatz 3a GWB-E soll die Konzernhaftung folgenderma\u00dfen nor\u00admiert werden:<\/p>\n<p><em>\u201e(3a) Hat jemand als Leitungsperson (&#8230;) eine Ordnungswidrigkeit (&#8230;) begangen, durch die Pflichten, welche das Unternehmen treffen, verletzt worden sind (&#8230;) so kann auch gegen weitere juristische Personen oder Personenvereinigungen, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die auf die juristische Person oder Personenvereinigung, deren Lei\u00adtungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausge\u00fcbt haben, eine Geld\u00adbu\u00dfe festgesetzt werden.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><em><\/em>Zus\u00e4tzlich soll in \u00a7 81 Absatz 3b GWB-E eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine partielle Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung ange\u00adordnet werden.<\/p>\n<p>Auch soll in einem neuen \u00a7 81 Absatz 3c GWB-E die wirtschaftliche Nachfolge so geregelt werden, dass der neue Erwerber auch dann haftet, wenn der urspr\u00fcnglich haftende Betreiber rechtlich fortf\u00e4llt oder wirtschaftlich nicht mehr existent ist. Ein neuer \u00a081a GWB-E soll die Ausfallhaftung im \u00dcbergangszeitraum regeln.<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p>Umsetzung der Kartell-Schadensersatz-Richtlinie<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Umsetzung der Kartell-Schadensersatz-Richtlinie<\/p>\n<p>Die Umsetzung der Kartell-Schadensersatz-Richtlinie (Inhalt und Ziel der Richtlinie 2014\/104\/EU) soll komplett im GWB erfolgen (materiell-rechtliche Regeln in den \u00a7\u00a733 ff. GWB-neu, Verfahrens\u00adregelungen in den \u00a7\u00a7 89b ff. GWB-neu). \u00a7 33 a GWB-E soll dabei Art. 1-4 und 9 der RL wie folgt umsetzen:<\/p>\n<p><em>\u201e(1) Wer einen Versto\u00df nach \u00a7 33 Absatz 1 vors\u00e4tzlich oder fahr\u00adl\u00e4ssig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&#8220; <\/em>\u00a0<\/p>\n<p><em>\u201e(2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell (&#8230;) ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern (&#8230;).<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Der Entwurf enth\u00e4lt damit <em>keine <\/em><em>explizite \u00dcbernahme<\/em> des europ\u00e4i\u00adschen Unternehmensbegriffs. Die Auslegung wird der Rechtspre\u00adchung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Die Passing-On-Defence soll in Umsetzung der Art. 12-15 der RL in \u00a7 33 c GWB-E wie folgt geregelt werden:<\/p>\n<p><em>\u201e(1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem \u00fcberteu\u00aderten Preis bezogen (Preisaufschlag), so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleis\u00adtung weiterver\u00e4u\u00dfert wurde (&#8230;).&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Weiter soll geregelt werden, dass der Beklagte die Beweislast f\u00fcr die Schadensabw\u00e4lzung tr\u00e4gt und Offenlegung vom Kl\u00e4ger\/Dritten ver\u00adlangen kann. Den Kl\u00e4ger trifft im Verh\u00e4ltnis zum mittelbaren Ab\u00adnehmer die Beweislast f\u00fcr Vorliegen und Umfang der Schadensab\u00adw\u00e4lzung. Dieser kann wiederum die Offenlegung vom Beklag\u00adten\/Dritten verlangen. Zu Gunsten des Kl\u00e4gers spricht auch eine Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer Schadensabw\u00e4lzung. Der Be\u00adklagte hat die M\u00f6glichkeit, diese Vermutung durch Glaubhaft\u00admachung zu widerlegen, dass keine (vollst\u00e4ndige) Schadensabw\u00e4l\u00adzung auf den Kl\u00e4ger stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Die Vorgaben zur gesamtschuldnerischen Haftung (Art. 11 RL) werden in einem neuen \u00a7 33 d GWB-E untergebracht. In dessen Absatz 2 soll es hei\u00dfen:<\/p>\n<p><em>\u201e(2) Das Verh\u00e4ltnis, in dem die Gesamtschuldner unterei\u00adnander f\u00fcr die Verpflichtung zum Ersatz und den Umfang des zu leistenden Ersatzes haften, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden ab, insbesondere davon, in welchem Ma\u00df sie den Schaden verursacht haben.&#8220;<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>In einem neuen 33 e GWB-E wird die Privilegierung des Kronzeugen normiert:<em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>\u00a0<em>\u201e (1) Abweichend (&#8230;) [ist der Kronzeuge], nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der seinen oder ihren unmittelba\u00adren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus dem Versto\u00df entsteht <\/em>[zuvor: entstanden ist]<em>.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>\u00a0<em>\u201e(3) Die \u00fcbrigen Sch\u00e4diger k\u00f6nnen von dem Kronzeugen Ausgleichung (&#8230;) nur bis zur H\u00f6he des Schadens verlangen, den dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat. (&#8230;)&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Die Offenlegung von Beweismitteln soll in einem neuen \u00a733 g GWB-E geregelt werden. Der Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Beweismitteln soll materiell-rechtlich ausgestaltet werden. Der Anspruch soll auch f\u00fcr den Beklagten gegen\u00fcber dem Anspruchsteller und Dritten greifen. Bei der Abw\u00e4gung soll u. a. eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung und Interessenabw\u00e4gung erfol\u00adgen. Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse sollen gesch\u00fctzt werden. Kronzeugenerkl\u00e4rungen und Vergleichsausf\u00fchrungen sollen nicht offengelegt werden d\u00fcrfen. Es soll ein Zwischenurteil \u00fcber den An\u00adspruch m\u00f6glich sein. Auch soll es m\u00f6glich sein, die Anspr\u00fcche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei bindender Entscheidung der Wettbewerbsbeh\u00f6rde <span style=\"text-decoration: underline;\">vereinfacht<\/span> geltend zu machen.<\/p>\n<p>In einem neuen \u00a789 c GWB-E soll die Offenlegung aus der Beh\u00f6rden\u00adakte dergestalt geregelt werden, dass die Herausgabe von Beweis\u00admitteln aus den Akten der Kartellbeh\u00f6rde an das Gericht oder den Anspruchssteller subsidi\u00e4r erfolgt.<\/p>\n<p>Weitere Themen: Die <span style=\"text-decoration: underline;\">Verj\u00e4hrungsdauer<\/span> wird auf 5 Jahre heraufge\u00adsetzt. Neu ist auch eine <span style=\"text-decoration: underline;\">Mitteilungspflicht<\/span><span style=\"text-decoration: underline;\"> von Bu\u00dfgeldentscheidun\u00adgen<\/span> (\u00a7 53 Abs. 5 GWB-E). Weiter sollen die <span style=\"text-decoration: underline;\">Kosten der Neben\u00adintervention<\/span> begrenzt werden, d. h. die Summe der Gegenstands\u00adwerte der einzelnen Nebeninterventionen darf den Wert des Streitge\u00adgenstandes der Hauptsache nicht \u00fcbersteigen. Ebenfalls soll das <span style=\"text-decoration: underline;\">Prozesskostenrisiko<\/span> im Fall des Unterliegens vor Gericht begrenzt werden.<\/p>\n<\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DBundestag1. Lesung9. GWB-Novelle Am 10. November 2016 fand die erste Lesung (um 14:35 Uhr) im Bundestag zur 9. 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