{"id":6163,"date":"2016-03-24T01:00:00","date_gmt":"2016-03-24T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/kurzbericht-zum-49-innsbrucker-symposion-des-fiw\/"},"modified":"2016-03-24T01:00:00","modified_gmt":"2016-03-24T00:00:00","slug":"kurzbericht-zum-49-innsbrucker-symposion-des-fiw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/kurzbericht-zum-49-innsbrucker-symposion-des-fiw\/","title":{"rendered":"Kurzbericht zum 49. Innsbrucker Symposion des FIW"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">24.03.2016<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>FIW<br \/>49. FIW-Symposion<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 10. Februar bis zum 12. Februar 2016 statt. Die Veranstaltung stand unter dem Leitthema \u201eWettbewerb 4.0. &#8211; Ordnungspolitik und Kartellrecht im Zeitalter der Digitalisierung&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Donnerstag &#8211; 11.02.2015<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorstandsvorsitzende des FIW, Frau Dr. Angelika Westerwelle in ihrer Einf\u00fchrung, dass die Digitalisierung fast alle Bereiche der Wirtschaft tiefgreifend und in rasantem Tempo ver\u00e4ndere. Die Bezeichnung \u201eNeuland&#8220; von Frau Merkel sei geradezu eine prophetische Bemerkung gewesen. Das \u201eInternet der Dinge&#8220; werde Realit\u00e4t und erm\u00f6gliche eine neue Art des Wirtschaftens. Digitale Technologien ver\u00e4nderten Wertsch\u00f6pfung und Innovationsprozesse und erm\u00f6glichten neue Formen des Wirtschaftens (\u201eshare economy&#8220;). Gerade die Industrie treibe diesen Wandel und werde von ihr getrieben. Allein das Wachsen des Datenmarktes \u00fcbersteige s\u00e4mtliche Kommunikationsdaten um das sechsfache. Die Auswirkungen dieses Themas seien noch nicht vollst\u00e4ndig erfasst. Das FIW sei jedenfalls der richtige Ort, um die Dinge von der wettbewerbsrechtlichen Seite zu beleuchten; es wolle einen strukturierten Beitrag zur Debatte leisten. Westerwelle sagte, sie habe Hoffnung, dass im Laufe der Zeit ein gr\u00f6\u00dferes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das \u201eNeuland&#8220; entstehe. In der Tat stellten sich viele neue Fragestellungen, z.B. wie der Monopolbegriff (neu?) zu gestalten sei, ob Wettbewerb nur noch zeitlich begrenzt sei und ob ein Monopol immer sch\u00e4dliche oder auch positive Auswirkungen habe. Die Bedeutung dieser Fragen sei insbesondere auf Plattformm\u00e4rkten von Interesse, weil die Grenzkosten von Websites nahezu \u201eNull&#8220; betr\u00fcgen und die Innovation durch Finanzkraft und den sog. \u201e<em>first-mover-advantage<\/em>&#8220; rascher eintr\u00e4ten.<\/p>\n<p>Im Anschluss \u00fcbermittelte Frau B\u00fcrgermeisterin <span style=\"text-decoration: underline;\">Oppitz-Pl\u00f6rer<\/span> Gru\u00dfworte f\u00fcr die Stadt Innsbruck. Sie dankte dem FIW, dass es \u00fcber 49 Jahre Innsbruck die Treue gehalten habe. Am Vorabend der Brennerschlie\u00dfung sei die Frage berechtigt, wohin nicht nur Europa, sondern auch die Gemeinden steuerten. Dieser Tage sei in \u00d6sterreich ein Thema die Grenzschlie\u00dfung, w\u00e4hrend in Tirol Gemeinderatswahlen stattf\u00e4nden. Allerdings gebe es in den 32 Gemeinden keinen Wettbewerb. Es gebe keine Listen, und niemand w\u00fcrde sich zur Wahl stellen. Dies bedeute eine Ersch\u00fctterung der demokratischen Strukturen, woraus sich auch zentrale und folgenreiche Fragen f\u00fcr die Digitalisierung ableiten lie\u00dfen. Essentiell sei die Frage, wie sich demokratische Strukturen erhalten lie\u00dfen. \u00a0<\/p>\n<p><strong>Dr. Frank Appel, Vorsitzender des Vorstands, Deutsche Post DHL Group &#8211; E-Commerce: Ein globaler Wachstumsmarkt setzt neue Ma\u00dfst\u00e4be<\/strong><\/p>\n<p>Im traditionellen Unternehmervortrag stellte Appel das Unternehmen die Deutsche Post DHL Group vor. Appel fragte, ob nicht ein Netz im Gegensatz zu vielen verschiedenen Netzwerken ausreichte, viele Gro\u00dfst\u00e4dte st\u00fcnden vor einem Kollaps. DHL sei der gr\u00f6\u00dfte Betreiber von Immobilien mit 30 Mio. m<sup>2<\/sup> weltweit. Es handele sich um das gr\u00f6\u00dfte Postunternehmen der Welt und einen der gr\u00f6\u00dften Arbeitgeber mit fast einer halben Million Mitarbeitern. Die Wachstumsraten beim e-Commerce beliefen sich auf einen zweistelligen Bereich. Es geh\u00f6re mittlerweile zum wesentlichen Bestandteil des Lebens, im Internet zu bestellen. Dies habe insbesondere Auswirkungen auf das Paketgesch\u00e4ft, das in den letzten 5 Jahren 8 Prozent Wachstum erfahren habe. Hier seien erhebliche Investitionen erforderlich. Deutschland sei eine gro\u00dfe Versandhandelsnation mit weiterhin gro\u00dfem Wachstumspotential. Appel zeigte in diesem Zusammenhang einige Zukunftsszenarien auf. K\u00fcnftige Generationen w\u00fcrden sich zunehmend \u00fcber den Freizeitwert definieren, was eine dramatische Verschiebung des Kaufverhaltens mit sich bringe. Der Zugang zu Waren werde wichtiger als der Besitz von Waren. Die Frage sei, wof\u00fcr die Gesellschaft Ressourcen einsetzen wolle. Vielleicht sei es sinnvoller, Ressourcen wieder zu recyceln als sie dauerhaft zu besitzen. Fest stehe, dass Logistikdienstleistungen auch weiter gebraucht w\u00fcrden. Das Internet der Dinge, bei dem jedes Produkt miteinander kommunizieren k\u00f6nne, sei die Zukunft. Appel prognostizierte, dass k\u00fcnftig alle beweglichen G\u00fcter kommunizieren k\u00f6nnen werden (z. B. f\u00fchre der Einsatz von Smartglasses zu Effizienzsteigerungen).<\/p>\n<p>Die Deutsche Post DHL Group habe mittels ihrer weltweiten Pr\u00e4senz und als Qualit\u00e4tsf\u00fchrer den Anspruch, zu definieren, was in der Industrie passiere. Die vordringliche Herausforderung sei jedoch die Perfektion der Paketzustellung. Es sei nach wie vor wichtig, im Kerngesch\u00e4ft (Logistik) zu bleiben. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Kunden-, Mitarbeiter- und Bankenzufriedenheit regelm\u00e4\u00dfig gemessen. DHL sei in 220 L\u00e4ndern und Territorien (z. B. auch in Nordkorea) vor Ort. Auch im Zusammenspiel mit nationalen Postdienstleistern, z. B. in Indien, werde die Plattform global weiter ausgebaut. DHL sei gleichzeitig Partner und Wettbewerber von europ\u00e4ischen Postdienstleistern (z. B. von Frankreich und \u00d6sterreich). Angesichts massiver Investitionsnotwendigkeiten werde die Fl\u00e4chendeckung auch gebraucht. Ob sich die Paketdrohne durchsetzen werde, sei ein regulatorisches Thema. Nach Ansicht Appels sei dieser wichtig, um vor allem rasch ben\u00f6tigte Arzneimittel zu liefern und \u00d6lplattformen zu beliefern. Appel schloss mit einem Pl\u00e4doyer f\u00fcr das transatlantische Handelsabkommen TTIP und daf\u00fcr, dass es sich lohne, immer die neueste Innovation einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Andreas Mundt, Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts &#8211; Digitalisierung der Wirtschaft &#8211; Paradigmenwechsel in der Wettbewerbspolitik<\/strong><\/p>\n<p>(vgl. separaten FIW-Bericht auf der Website)<\/p>\n<p><strong>Christian Dobler, Ministerialdirigent, Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie -M\u00f6gliche Elemente einer 9. GWB-Novelle<\/strong><\/p>\n<p>Dobler berichtete, dass der Gesetzentwurf f\u00fcr eine 9. GWB-Novelle noch nicht vorliege. Zum Jahresende werde in den \u00a7\u00a7 97-185 das Vergaberecht geregelt sein. Mit der Reform des Vergaberechts werde man den Unterschwellenbereich angleichen; der Entwurf werde gerade mit dem BMJV abgestimmt. F\u00fcr den Bahnbereich gebe es in der Vergaberechtsnovelle eine Bestimmung, dass das Personal des vorigen Betreibers nach dem Zuschlag \u00fcbernommen werden m\u00fcsse. Es sei ebenfalls ein neues Eisenbahnregulierungsgesetz auf dem Weg zu einem Regierungsentwurf. Auch das Buchpreisbindungsgesetz liege in Form eines Regierungsentwurfes vor. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die L\u00e4nder beschlossen, sich f\u00fcr eine der Medienkonvergenz angemessene Medienordnung einzusetzen. Hierzu sei eine Bund-L\u00e4nder-Kommission eingerichtet worden, die die erforderliche Kompatibilit\u00e4t hinsichtlich der Regeln an den Schnittstellen Medienaufsicht, Telekommunikationsrecht und Wettbewerbsrecht erarbeiten solle. Hierbei gehe es insbesondere um die Themen \u201eKartellrechts und Vielfaltsicherung&#8220;, Jugendschutz, Plattformregulierung und Intermedi\u00e4re. F\u00fcr diese Themen seien jeweils Arbeitsgruppen eingerichtet worden. Die AG \u201eKartellrecht und Vielfaltsicherung&#8220; widme sich unter anderem Fragen der Zusammenarbeit zwischen dem Kartellamt und den Medienanstalten. Die AG \u201eIntermedi\u00e4re&#8220; untersuche, ob neben einer kartellrechtlichen Regulierung noch eine medienrechtliche Regulierung ben\u00f6tigt werde, was Dobler verneinte. Es sei umstritten, ob das Meinungsspektrum ausreichend sei. Allerdings sorge das Internet f\u00fcr Vielfalt, und Suchmaschinen kanalisierten die Vielfalt. Diskriminierungsprobleme seitens der Intermedi\u00e4re k\u00f6nnten mit dem Kartellrecht sanktioniert werden. Problematisch sei ein zus\u00e4tzliches medienrechtliches Diskriminierungsverbot; Symbolpolitik sei nicht vonn\u00f6ten. \u00a0<\/p>\n<p>Zur Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie sagte Dobler, dass die Richtlinie den Ansatz verk\u00f6rpere, die Gesch\u00e4digtenrechte zu st\u00e4rken. Allerdings sch\u00fctze die Richtlinie die kartellbeh\u00f6rdliche Anwendung mehr als die Gesch\u00e4digten. Auch werden die Rechte des mittelbaren Anwenders gest\u00e4rkt, es fehle aber in der Konsequenz die Einf\u00fchrung von Sammelklagen. Dobler mutma\u00dfte, dass die Kommission diesen Ansatz bewusst gew\u00e4hlt haben k\u00f6nnte, um auf diese L\u00fccke st\u00e4rker hinzuweisen. Die Regelung zur Passing-On-Defence werde im Ergebnis zu weniger Schadensersatzklagen f\u00fchren. Die Umsetzung der Richtlinie solle zur Vermeidung von Kollateralsch\u00e4den im GWB erfolgen.<\/p>\n<p>Weitere strafrechtliche Sanktionen f\u00fcr Kartelle lehne das BMWi ab, da es die Kronzeugenregelung in Frage stellen w\u00fcrde und die Verfahren verkomplizieren w\u00fcrden. Auch deuteten die Erfahrungen mit dem Submissionsbetrug nicht auf die Notwendigkeit eines Kurswechsels hin. Allerdings sei vorgesehen, die f\u00fcr die Nebenintervention eine Begrenzung des Streitwerts vorzusehen. Die vorhandenen Spielr\u00e4ume sollte der Gesetzgeber nutzen, um m\u00f6glichst vielen Gesch\u00e4digten zu ihrem Recht zu verhelfen. Sicherlich m\u00fcsse der Kronzeuge weiterhin wirkungsvoll gesch\u00fctzt werden. Die Grundannahme, dass es weniger Kronzeugenantr\u00e4ge geben werde, je mehr Schadensersatzklagen drohten, sah Dobler jedoch nicht als plausibel an. Die Schadensvermutung sei \u201eeine gute Idee&#8220;; eine Vermutung zur Schadensh\u00f6he sei jedoch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Adressat einer Schadenersatzklage solle k\u00fcnftig die \u201ewirtschaftliche Einheit&#8220; \u00a0sein, so dass Sch\u00e4den auch unabh\u00e4ngig vom Schuldprinzip zugerechnet werden k\u00f6nnte. Es handele sich um ein zusammengeh\u00f6rendes Paket, weshalb ein Gleichlauf mit dem Bu\u00dfgeldrecht geplant sei. Das Problem der sog. \u201eWurstl\u00fccke&#8220; sei im Grunde eine \u201eGerechtigkeitsl\u00fccke&#8220;, die geschlossen werden m\u00fcsse. Der \u00a7 30 a Abs. 2 OWiG reiche nicht, da sich die Unternehmen umstrukturieren k\u00f6nnten; dies sei leichter f\u00fcr Gro\u00dfunternehmen. Dar\u00fcber hinaus sei es nicht w\u00fcnschenswert, auf EU-Ebene und in Deutschland ein unterschiedliches\u00a0 Sanktionssystem zu haben. K\u00fcnftig soll eine unternehmensbezogene Geldbu\u00dfe auch gegen die Konzernmutter verh\u00e4ngt werden sollen. Wenn Adressat der gesamte Unternehmensverbund sei, machten Umstrukturierungen keinen Sinn mehr. Eine gesamtschuldnerische Haftung von Mutter- und Tochterunternehmen w\u00fcrde L\u00fccken bei der Rechtsnachfolge, auch bei konzernexternen Rechtsnachfolgen schlie\u00dfen. Aus dem R\u00fcckwirkungsverbot folge, dass das Ausgangsverfahren als sp\u00e4tester Zeitpunkt anzusehen sei, um Umstrukturierungen zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle werde k\u00fcnftig am Transaktionswert einer Fusion festgemacht. Allerdings gab Dobler zu, dass man Aufkaufstrategien generell mit der Fusionskontrolle nicht, auch nicht nach den \u00c4nderungen, in den Griff bekomme. Dobler schloss mit einigen Einige Bemerkungen zur Ministererlaubnis. Es habe bisher 22 Verfahren gegeben. Die vom Minister anzustellenden Gemeinwohlaspekte seien durchaus durch politische Grundeinstellungen mitbestimmt. Diesbez\u00fcglich seien gesetzliche Klarstellungen hilfreich. Zu einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung einer Ministererlaubnis sei es bisher nicht gekommen. Eine erteilte Ministererlaubnis schw\u00e4che den Wettbewerb; dies sei ihr wesensimmanent. Wenn man das Bild des unverf\u00e4lschten Wettbewerbs aufrechterhalten wolle, m\u00fcsste man auf die Ministererlaubnis verzichten. Andererseits helfe die Ministererlaubnis dabei, die Unabh\u00e4ngigkeit des Kartellamts zu erhalten. Eine st\u00e4rkere parlamentarische Einbindung in das Verfahren der Ministererlaubnis hielt Dobler nicht f\u00fcr \u00fcberzeugend. Schlie\u00dflich werde der Meinungsvielfalt durch die M\u00f6glichkeit der Beiladung und das Informationsfreiheitsgesetz ausreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Stefan Thomas<\/strong><em>, <\/em><strong>Eberhard Karls Universit\u00e4t, T\u00fcbingen<\/strong> &#8211; <strong>Der Unternehmensbegriff im GWB und die 9. Novelle: Zivilrechtliche, bu\u00dfgeldrechtliche und verfassungsrechtliche Anforderungen <\/strong><\/p>\n<p>Thomas stellte zun\u00e4chst heraus, dass es sich auf EU-Ebene und im deutschen nationalen Recht beim materiellen Unternehmensbegriff keinesfalls um sich widersprechende Systeme handele. Auch das deutsche System rekurriere auf dem zusammenh\u00e4ngenden Unternehmenssystem, wie \u00a7 36 Abs. 2 GWB im Hinblick auf die Verbundklausel bescheinige. Unterschiede gebe es nur im Vollzugsrecht. Schon jetzt sei eine \u201eKonzernhaftung&#8220; im geltenden GWB m\u00f6glich. Streitig sei allerdings, ob das Management der Mutter eine Aufsichtspflicht \u00fcber den Konzern habe. Thomas verneinte im Ergebnis die vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundeskartellamt propagierte Schaffung einer M\u00f6glichkeit der Sanktionierung der Muttergesellschaft f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen Organe und Mitarbeiter der Muttergesellschaft nicht am Versto\u00df beteiligt waren und nicht eine Aufsichtspflicht in Bezug auf Tochtergesellschaften verletzt haben. Weder w\u00fcrde dieser Weg vom EU-Recht vorgegeben, noch verhindere er Umgehungsumstrukturierungen. Es gebe insbesondere keinen Vorrang der VO 1\/2003, denn diese gelte insoweit nicht f\u00fcr nationale Beh\u00f6rden oder Gerichte, so Thomas. Eine Verletzung des <em>effet utile<\/em> sei indes nicht ersichtlich. In Bezug auf die Kartellverfahrensverordnung Nr. 1\/2003 sei der Gedanke des <em>effet utile<\/em> nicht anwendbar; die VO 1 \/2003 sei gerade nicht der \u201eGoldstandard&#8220; f\u00fcr den effet utile. Anderenfalls begebe man sich in Widerspruch mit Art. 288 AEUV, wonach nur \u00fcber Richtlinien als Instrumente f\u00fcr den Mitgliedstaat Ziele verbindlich festgeschrieben werden k\u00f6nnten; die VO 1\/2003 sei gerade keine Richtlinie. Die sog. AKZO-Regel sei zudem zur Verhinderung von Umgehungsstrukturierungen nicht geeignet. Auf EU-Ebene seien Umgehungskonstruktionen durch zahlreiche, in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfolgentatbest\u00e4nde gel\u00f6st. Ein Rechtsnachfolgenproblem sollte konsequenterweise auch nur auf der Rechtsnachfolgenseite im nationalen Recht gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Nicht alles, was auf EU-Ebene praktiziert werde, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Verfassungsrechtlich sei der Schuldgrundsatz auch nicht in Bezug auf die juristische Person auszuhebeln, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe. Indes sei die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch \u00fcberzeugend, da das Recht nur erf\u00fcllbare Verhaltenserwartungen formulieren und sanktionieren k\u00f6nne. Thomas wartete mit einem eigenen vermittelnden L\u00f6sungsvorschlag auf. So w\u00fcrden sich s\u00e4mtliche Probleme aufl\u00f6sen, wenn die Bu\u00dfe gegen die Mutter an eine Verhaltenspflicht ankn\u00fcpfte. Aus diesem Grund sollte man <em>de lege ferenda<\/em> klarstellen, dass \u00a7 130 OWiG auch die \u201ewirtschaftliche Einheit&#8220; erfasse. Demnach m\u00fcsse ein ernsthaftes und dichtes Konzern-Compliance-Programm f\u00fcr die Muttergesellschaft bei Verletzung ihrer konzernweiten Aufsichtspflicht auch exkulpierend wirken k\u00f6nnen. Eine Nachl\u00e4ssigkeit bei Konzern-Compliance f\u00fchre umgekehrt zur Bu\u00dfgeldhaftung der Mutter.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage nach einer Einf\u00fchrung der Konzernhaftung im Kartellzivilrecht sagte Thomas, dass der Kartellschadensersatz-Richtlinie keine eindeutige Aussage dazu zu entnehmen sei und eine Klarstellung zu erwarten gewesen sei. Wenn man k\u00fcnftig die Konzernaufsicht als kartellrechtliche Au\u00dfenpflicht gesetzlich regele, hafte die Muttergesellschaft bei unzureichender Konzern-Compliance auch zivilrechtlich auf Schadensersatz. Thomas schloss mit der Bemerkung, dass das AKZO-System keinesfalls nicht \u201ealternativlos&#8220; sei. Sofern die Konzernhaftung der Mutter an Verhaltens- und Aufsichtspflichten gekn\u00fcpft w\u00fcrden, sei dies mit dem Schuldgrundsatz vereinbar; au\u00dferdem w\u00fcrden gleichzeitig Compliance-Anreize gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p><strong>Freitag &#8211; 12.02.2015<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dr. Wolfgang Kirchhoff, Richter am Bundesgerichtshof &#8211; Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kartellrecht<\/strong><\/p>\n<p>Kirchhoff berichtete \u00fcber einen Fall des Marktmissbrauchs im Fall <em>Porsche<\/em>-Tuning (Urteil vom 6.10.2015); dabei sei es um eine Lieferverweigerung seitens von Porsche im Hinblick auf Original-Porsche-Teile zu Tuning-Zwecken und im Hinblick auf Porsche Neuwagen zur Pr\u00e4sentation sowie um eine Zugangsverweigerung zu einem Informationssystem (PIWIS) gegangen. Geklagt habe eine Tuning-Firma von Porsche-Fahrzeugen. Der Kartellsenat habe sich zun\u00e4chst Fragen der Marktabgrenzung gewidmet. Es habe offen bleiben k\u00f6nnen, ob Tuning-Unternehmen in der Regel markenspezifisch t\u00e4tig seien; die sachliche Marktabgrenzung k\u00f6nne nicht vom autonomen Verhalten von Marktteilnehmern abh\u00e4ngig sein, so Kirchhoff. Hier sei die Kl\u00e4gerin vom Beklagten (Porsche) abh\u00e4ngig gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe im erheblichen Umfang markenspezifisches Know-How erworben und ein eigenes neues Produkt und damit eine eigene Wertsch\u00f6pfung geschaffen. Der BGH habe festgestellt, dass eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzentration den Tatbestand unternehmensbedingter Abh\u00e4ngigkeit erf\u00fcllen k\u00f6nne. Der BGH habe zudem festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin unwillig behindert worden sein, da sie vom Beklagten nicht mit neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zur Pr\u00e4sentation beliefert worden sei. Ob eine Behinderung unbillig sei, bestimme sich aufgrund einer umfassenden Abw\u00e4gung der Interessen der Beteiligten unter Ber\u00fccksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.<\/p>\n<p>Kirchhoff ging kurz auf das Urteil des BGH vom 27.1.2015 in Sachen <em>Dental<\/em>a<em>rtikel<\/em> ein, bei dem der BGH entschieden habe, dass bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Anmeldung des Erwerbs eines BGH-Anteils beim Handelsregister der Erwerber auch dann gegen\u00fcber der Gesellschaft als Gesellschafter gelte, wenn durch den Beitritt zur Gesellschaft die Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung vom Kartellverbot entfallen seien. Hier habe es sich um eine Einkaufsgemeinschaft f\u00fcr Dentalartikel gehandelt. Sie sei vom Bundeskartellamt nach altem Recht vom Kartellverbot freigestellt worden. Zwischenzeitlich sei ein gr\u00f6\u00dferer Wettbewerber in die Einkaufsgemeinschaft eingetreten, bei dem das Bundeskartellamt der \u00dcberzeugung gewesen sei, dass die Freistellungsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen h\u00e4tten. Die Gesellschaft habe daraufhin den Anteil des fraglichen Unternehmens eingezogen; im Anschluss h\u00e4tten sich die Gesellschaften um die R\u00fcckabwicklung des Beitritts gestritten. Der BGH habe schlie\u00dflich bejaht, dass der Beitritt des fraglichen Unternehmens wegen Kartellrechtsversto\u00dfes unwirksam gewesen sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ging Kirchhoff noch auf zwei Entscheidungen zur Rechtsnachfolge ein, zum einen auf den BGH-Beschluss vom 16.12.2014 (<em>Maxit<\/em>) und zum anderen auf den BGH-Beschluss vom 27.1.2015 (<em>Melitta<\/em>). Im ersten Fall sei ein Bu\u00dfgeldbescheid gegen die Gesellschaft Maxit ergangen. Die Gesellschaft sei sodann auf die Nebenbetroffene verschmolzen worden. Ma\u00dfgeblich sei die Frage gewesen, ob die Nebenbetroffene f\u00fcr die Kartellordnungswidrigkeit bu\u00dfgeldrechtlich verantwortlich gewesen sei. Als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab sei hier \u00a7 30 OWiG a.F. ma\u00dfgeblich gewesen. Der BGH habe festgestellt, dass eine gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung ein Bu\u00dfgeld nur verh\u00e4ngt werden k\u00f6nne, wenn zwischen der fr\u00fcheren und der neuen Verm\u00f6gensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identit\u00e4t bestehe. Hiermit habe der BGH den Beschluss vom 10. August 2011 (Versicherungsfusion) best\u00e4tigt. Nur wenn das \u201eHaftende Verm\u00f6gen&#8220; weiterhin vom Verm\u00f6gen des gem\u00e4\u00df \u00a7 30 OWiG Verantwortlichen getrennt sei und in gleicher oder \u00e4hnlicher Weise wie bisher eingesetzt werde und in der neuen juristischen Person den wesentlichen Teil des Gesamtverm\u00f6gens ausmachen w\u00fcrde, k\u00f6nne eine Unternehmensgeldbu\u00dfe auch gegen den Rechtsnachfolger verh\u00e4ngt werden. Eine unionsrechtskonforme Auslegung habe zu keinem anderen Ergebnis gef\u00fchrt. Insbesondere erm\u00e4chtige Art. 5 Abs. 1 der VO 1\/2003 die nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden und -gerichte nicht dazu, wegen eines Versto\u00dfes gegen das Wettbewerbsrecht der Europ\u00e4ischen Union ein Bu\u00dfgeld gegen ein Unternehmen unabh\u00e4ngig von den nationalen Bu\u00dfgeldvorschriften zu verh\u00e4ngen. Die VO 1\/2003 enthalte keine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Sanktionen. Da die Auslegung offenkundig gewesen sein, habe auch kein Anlass zu einer Vorlage an die Europ\u00e4ischen Gerichte bestanden.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu Maxit sei im Fall Melitta, bei dem die Melitta Kaffee GmbH auf die Melitta Europe als Gesamtrechtsnachfolgerin verschmolzen worden sei, eine Nahezu-Identit\u00e4t bejaht worden. Hier sei das \u00fcbernommene Verm\u00f6gen zur nahezu unver\u00e4nderten Fortf\u00fchrung des urspr\u00fcnglich bu\u00dfgeldrechtlich haftenden Unternehmens verwendet worden. Es sei darauf angekommen, ob das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen noch im Rechtsnachfolger pr\u00e4gend erkennbar sei, obwohl doch in erheblichem Umfang anderes Gesch\u00e4ft vorhanden ist.<\/p>\n<p><strong>G\u00fcnther H. Oettinger, Kommissar f\u00fcr Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Europ\u00e4ische Kommission &#8211; \u201eDigitalisierung und Ordnungspolitik: Wie sieht ein integrativer europ\u00e4ischer Ansatz f\u00fcr Datenschutz, Wettbewerb und geistiges Eigentum aus?&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>(vgl. separaten FIW-Bericht auf der Website)<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Dr. Nils Ole Oermann, Direktor des Instituts f\u00fcr Ethik und Transdisziplin\u00e4re Nachhaltigkeitsforschung, Leuphana Universit\u00e4t L\u00fcneburg &#8211; Wirtschaftsethik in der Digitalisierung<\/strong><\/p>\n<p>Professor Oermann lie\u00df das vorbereitete Vortragsmanuskript beiseite und nahm stattdessen in seinem frei gehaltenen Bezug auf Fallbeispiele, die w\u00e4hrend des Symposiums von Herrn Appel und Herrn Oettinger angef\u00fchrt worden waren. Dies betraf beispielsweise die Zustellung von Paketen per Drohne und die Ablieferung von Paketen im Kofferraum von Autos sowie die Zusendung unbestellter Ware, die auf Kundendaten fu\u00dft, welche der Versender zuvor generiert hatte. Ferner ging es um das Beispiel eines verlorenen Schals und den diesbez\u00fcglichen Ersatzm\u00f6glichkeiten im Ladengesch\u00e4ft, auf die durch eine Vernetzung von Angaben des Verbrauchers auf Social Media mit dem Warenbestand von Bekleidungsgesch\u00e4ften k\u00fcnftig m\u00f6glich sein w\u00fcrde. Au\u00dferdem wurden die ver\u00e4nderten Fernsehgewohnheiten von Jugendlichen bzw. deren Ersetzung durch Computernutzung und Social Media-Aktivit\u00e4ten angesprochen. Dabei wurde insbesondere auf den laxen Umgang mit der Weitergabe personenbezogener Daten im Internet durch Jugendliche hingewiesen.<\/p>\n<p>Professor Oermann referierte sodann die beiden divergierenden Ethikkonzepte von Immanuel Kant (\u201eWas soll ich tun&#8220;?) und Aristoteles (\u201eWas ist ein gutes Leben&#8220;). Daran ma\u00df er die zuvor angef\u00fchrten Beispiele, wobei er auf zahlreiche weitere Aspekte einging, die an dieser Stelle nicht im Einzelnen referiert werden k\u00f6nnen. Wesentlich sei dabei unter anderen die Erkenntnis, dass zwischen einer auf menschliche Individuen bezogenen Ethik und normativen Regeln unterschieden werden m\u00fcsse. Werte bezeichnete Professor Oermann als individuell und wandelbar, d.h. gerade nicht als allgemeing\u00fcltig.<\/p>\n<p>In der Diskussion wurde mit Bezug auf den Vortrag und das dort angef\u00fchrte Beispiel der fr\u00fcher g\u00e4ngigen gemeinsamen famili\u00e4ren Fernsehabende (\u201eWetten, dass &#8230;&#8220;) auf den Umstand hingewiesen, dass die \u00e4ltere Generation einen kulturell \u00e4hnlichen Erfahrungsraum habe. Dies sei bei der j\u00fcngeren Generation infolge Vereinzelung der jungen Leute in der \u201eecho chamber&#8220; (ein Begriff, den Frau Professor v. Wallenberg in die Diskussion einf\u00fchrte) heute nicht mehr der Fall.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wurde die sog. Einwilligungsl\u00f6sung in der EU-Datenschutzgrundverordnung diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob die Ersetzung des Einwilligungsprinzips durch das Missbrauchsprinzip ratsam erscheine. Dies lehnte Prof. Oermann trotz der verringerten Erkenntnisf\u00e4higkeiten von Jugendlichen in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Ergebnis ab. Seine Ausf\u00fchrungen wollte Prof. Oermann insgesamt nicht als kulturpessimistische Einsch\u00e4tzung im Sinne Oswald Spenglers verstanden wissen. \u00a0<\/p>\n<p><strong>Dennis Kaben, Legal Director, Google Germany GmbH &#8211; Wettbewerb bei mobilen Betriebssystemen<\/strong><\/p>\n<p>Kaben gab an, das weltweit mehr als die H\u00e4lfte der internetf\u00e4higen Ger\u00e4te mobile Ger\u00e4te seien. Allein Android sei eine Erfolgsgeschichte. Kaben f\u00fchrte zun\u00e4chst aus, was Android sei, n\u00e4mlich ein Betriebssystem f\u00fcr mobile Ger\u00e4te wie Smartphones oder Tablets. Google habe im Jahr 2005 eine kleine Softwarefirma gekauft, die ein mobiles Betriebssystem namens Android entwickelt habe. Im Jahr 2015 habe Android \u00fcber 400 Partnerhersteller gehabt, die mehr als 4000 verschiedene Ger\u00e4te hergestellt h\u00e4tten. Android habe Hersteller von hohen Lizenzkosten f\u00fcr Betriebssysteme oder hohen Entwicklungskosten befreit. Dies habe auch dazu beigetragen, dass Hersteller global wettbewerbsf\u00e4hig und erfolgreich seien. Zus\u00e4tzlich f\u00f6rdere Android den Preiswettbewerb; es gebe eine h\u00f6here Preisdifferenzierung und mehr Auswahl im unteren Preissegment. Letztlich profitierten Nutzer, Entwickler und Hersteller von Android: Die Nutzer aufgrund von fallenden Preisen. Au\u00dferdem seien die Nutzer durch die Interoperabilit\u00e4t nicht an einen einzigen Hersteller oder ein einziges Ger\u00e4t gebunden, sondern k\u00f6nnten ihre Apps ger\u00e4te- und hersteller\u00fcbergreifend nutzen. Die Entwickler h\u00e4tten direkten Zugang zu einem globalen Publikum, und die Hersteller w\u00fcrden von hohen Lizenz und Entwicklungskosten f\u00fcr Betriebssysteme befreit. Im \u00dcbrigen seien Hersteller von Android-Ger\u00e4ten nicht verpflichtet, Google Apps vorzuinstallieren. Jeder k\u00f6nne Android ohne Google Apps nutzen. Die Entscheidung, Google Apps auf Android-Ger\u00e4ten vorzuinstallieren, hindere die Hersteller und Netzbetreiber nicht daran, auch andere Apps vorzuinstallieren. Auch Nutzer sei nicht an vorinstallierte Google Apps gebunden.<\/p>\n<p>Kaben berichtete \u00fcber die f\u00f6rmliche Untersuchung der Kommission zum mobilen Betriebssystem Android. Die Kommission werde insbesondere pr\u00fcfen, ob Google illegal die Entwicklung und den Marktzugang konkurrierender mobile Anwendungen oder Dienste behindert habe, indem Google von Smartphone- und Tabletherstellern verlangt oder ihn ein Anreiz geboten habe, ausschlie\u00dflich googleeigene Anwendungen oder Dienste vorzuinstallieren. Weiter werde sie untersuchen, ob Google Smartphone- oder Tablethersteller an der Entwicklung und dem Vertrieb ver\u00e4nderter und potentiell konkurrierender Versionen von Android auf anderen Ger\u00e4ten gehindert und damit illegal die Entwicklung oder den Marktzugang konkurrierender mobiler Betriebssysteme und mobiler Anwendungen oder Dienste behindert habe. Schlie\u00dflich werde sie pr\u00fcfen, ob Google illegal die Entwicklung und den Marktzugang konkurrierender Anwendungen oder Dienste behindert habe, in dem es eine Kopplung oder B\u00fcndelung bestimmter auf Android-Ger\u00e4ten vertriebener Google-Anwendungen und -Dienste mit anderen Anwendungen etc. von Google vorgenommen habe. Die Einleitung eines f\u00f6rmlichen Verfahrens greife dem Ergebnis des Verfahrens indes nicht vor.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DFIW49. FIW-Symposion Das diesj\u00e4hrige Innsbrucker Symposion des FIW fand vom 10. Februar bis zum 12. Februar 2016 statt. 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