{"id":6164,"date":"2016-06-30T02:00:00","date_gmt":"2016-06-30T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/tagungsbericht-zum-44-fiw-seminar-aktuelle-schwerpunkte-des-kartellrechts-am-15-16-06-2016-in-bonn\/"},"modified":"2016-06-30T02:00:00","modified_gmt":"2016-06-30T00:00:00","slug":"tagungsbericht-zum-44-fiw-seminar-aktuelle-schwerpunkte-des-kartellrechts-am-15-16-06-2016-in-bonn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/tagungsbericht-zum-44-fiw-seminar-aktuelle-schwerpunkte-des-kartellrechts-am-15-16-06-2016-in-bonn\/","title":{"rendered":"Tagungsbericht zum 44. FIW-Seminar \u201eAktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts\u201c am 15.\/16.06.2016 in Bonn"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">30.06.2016<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>FIW-Seminar<br \/>Tagungsbericht<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Das <strong>44. FIW-Seminar \u201eAktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts&#8220;<\/strong> begann am <strong>15.06.2016<\/strong> mit einem Abendessen, in dessen Rahmen Prof. Achim Wambach, Ph.D., Vorsitzender der Monopolkommission und Pr\u00e4sident des ZEW Mannheim eine After-Dinner-Speech zum \u201emarket design&#8220; hielt.<\/p>\n<p>Der Vizepr\u00e4sident des Bundeskartellamtes, <a href=\"\/en\/files\/semi_16_-_handout_ost.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\"><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Prof. Dr. Konrad Ost<\/span><\/strong><\/a>, er\u00f6ffnete am 16.06.2016 den inhaltlichen Teil des Seminars mit einem Vortrag <strong>zur aktuellen Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes<\/strong>. Zu den wesentlichen Schwerpunkten des letzten Jahres z\u00e4hle die Befassung mit Themen der digitalen Wirtschaft. Insbesondere die auf europ\u00e4ischer Ebene betriebenen Untersuchungen um das Gesch\u00e4ftsmodell von <em>Google<\/em> h\u00e4tten die Diskussion um die Marktmacht von Online-Plattformen angeheizt. Ost berichtete \u00fcber die Fallpraxis des Bundeskartellamtes auf digitalen M\u00e4rkten, die Einrichtung eines Think Tank in der 6. Beschlussabteilung, die Ver\u00f6ffentlichung eines aktuellen Arbeitspapiers zur Marktmacht von Plattformen und Netzwerken sowie die Zusammenarbeit mit der <em>Autorit\u00e9 de la Concurrence<\/em> zu \u201eBig Data&#8220;.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Lebensmitteleinzelhandel wolle das Bundeskartellamt in K\u00fcrze einen neuen Leitfaden zur vertikalen Preisbindung ver\u00f6ffentlichen, der die Handreichung aus dem Jahr 2010 ersetzen soll. Ost ging zudem kurz auf die Ministererlaubnis im Fall <em>Edeka\/Tengelmann<\/em> ein. Das Thema Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel habe dadurch klar an Brisanz gewonnen.<\/p>\n<p>Auf EU-Ebene gebe es eine Debatte um eine verst\u00e4rkte beh\u00f6rdliche Durchsetzung von Verbraucherrechten. M\u00f6glicherweise k\u00f6nnte diese Aufgabe in Deutschland auf das Bundeskartellamt \u00fcbertragen werden, die Diskussionen seine jedoch noch nicht abgeschlossen. Ost ging abschlie\u00dfend kurz auf die Frage der optimalen Bestrafung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen ein und erw\u00e4hnte unter anderem die durch das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen der 9. GWB-Novelle geplante Schlie\u00dfung der Rechtsl\u00fccke, nach der ein Bu\u00dfgeld durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen umgangen werden kann.<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/semi_16_-_handout_franck.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Prof. Dr. Jens-Uwe Franck<\/span><\/a>, <\/strong>Universit\u00e4t Mannheim, fragte danach unter dem Thema <strong>Marktbeherrschungsmissbrauch durch rechtswidrige Konditionen: Facebook im Visier des Bundeskartellamts, <\/strong>warum das Bundeskartellamt \u00fcberhaupt im Fall <em>Facebook<\/em> agiere. Angesichts Untersuchungen zu Seitenabrufen, Anzahl und Zeitdauer der Besuche sowie der monatlichen Nutzungsdauer mit Smartphone-Apps lie\u00dfen sich zwar starke Anhaltspunkte f\u00fcr eine marktbeherrschende Position von Facebook finden. Allerdings sei es problematisch, ein Verhalten als missbr\u00e4uchlich (Konditionenmissbrauch) zu bewerten, wenn das beanstandete Verhalten schon vor der erworbenen marktbeherrschenden Stellung an den Tag gelegt worden sei und Marktbeherrschung erst im Nachhinein hinzugetreten sei. In diesem Fall fehle es an der Kausalit\u00e4t f\u00fcr ein unzul\u00e4ssiges Verhalten. Franck war der Ansicht, dass Verhaltenskontrolle nicht isoliert vom Befund der Marktbeherrschung betrachtet werden k\u00f6nne. Es fehle allerdings dazu an einer gefestigten Meinung bzw. EU-Rechtsprechung. Der BGH habe jedoch in <em>VBL-Gegenwert<\/em> festgestellt, dass eine Verwendung unzul\u00e4ssiger AGB grunds\u00e4tzlich auch einen Konditionenmissbrauch darstellen k\u00f6nne. Das gelte insbesondere dann, wenn die Vereinbarung der unwirksamen Klausel Ausfluss von Marktmacht oder einer gro\u00dfen Macht\u00fcberlegenheit des Verwenders sei. Allerdings hatte der EuGH in <em>Continental Can<\/em> noch die Haltung vertreten, dass es bei der Sch\u00e4digung der Marktstruktur nicht auf einen Kausalzusammenhang zwischen Marktbeherrschung und den Mitteln des Missbrauchs ankomme. Allein die Marktbeherrschung und deren Wirkungen seien ausreichend. Nach Francks \u00dcberzeugung lie\u00dfe sich diese Argumentationslinie auf Konditionenmissbrauch jedoch nicht \u00fcbertragen, da dort Marktwirkung und Missbrauch zusammenfielen. Daher bed\u00fcrfe es eines zus\u00e4tzlichen Kausalit\u00e4tskriteriums. Andernfalls w\u00fcrde Konditionenmissbrauch ein reines \u201eSanktionsschutzanh\u00e4ngsel&#8220; des Verbraucherschutzes.<\/p>\n<p>Bei <em>Facebook<\/em> zeigten sich jedoch gravierende Probleme in anderen Bereichen au\u00dferhalb des Kartellrechts, z. B. im Datenschutzrecht und im Verbraucherschutzrecht. Entweder k\u00f6nnten F\u00e4lle nicht zu Gericht gebracht werden (Datenschutz), oder obsiegende Urteile im Hinblick auf rechtswidrige Klauseln (Verbraucherschutz) k\u00f6nnten nicht vollstreckt werden bzw. von einer Vollstreckung (z. B. Ordnungsgeld) ginge keine abschreckende Wirkung aus. Allerdings finde sich in der 2018 in Kraft tretenden TK-Datenschutzgrundverordnung eine Regelung im Bu\u00dfgeldbereich, die dem Kartellrecht nachgebildet sei. Bu\u00dfgelder k\u00f6nnten<strong> <\/strong>k\u00fcnftig in H\u00f6he von bis zu 4 Prozent der Jahresums\u00e4tze des Unternehmens verh\u00e4ngt werden. Damit brauche man sich nicht mehr<strong> <\/strong>des Kartellrechts zu bedienen, um Defizite im Datenschutzrecht auszugleichen.<\/p>\n<p><a href=\"\/en\/files\/semi_16_-_handout_jungbluth.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Dr. Armin Jungbluth<\/strong><\/span><\/a><strong>, <\/strong>Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie<strong>, <\/strong>hatte die Aufgabe, \u00fcber die<strong> \u201e 9. GWB-Novelle: Stand des Gesetzgebungsverfahrens&#8220; <\/strong>zu sprechen, ohne dass der Referentenentwurf der \u00d6ffentlichkeit bislang vorlag. Trotzdem wagte er ein \u201eSneak Preview&#8220; der Novelle. Anlass f\u00fcr die 9. GWB-Novelle sei die Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie, so Jungbluth. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden digitale Themen Eingang in die Novelle finden. Jungbluth berichtete dass nur in Finnland bereits ein Gesetzentwurf schon ins Parlament eingebracht worden sei.<\/p>\n<p>Der Digitalisierung soll insofern Rechnung getragen werden als eine Anpassung des GWB in wenigen, aber zentralen Einzelpunkten erfolgen wolle, um eine effizientere Anwendung des Kartellrechts auf digitale Plattformen zu gew\u00e4hrleisten. So soll klargestellt werden, dass ein Markt auch dann vorliegen kann, wenn f\u00fcr ein Leistungsangebot keine Geldzahlung verlangt werde. Es sollen zudem Kriterien f\u00fcr die Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens um solche Faktoren erg\u00e4nzt werden, die f\u00fcr die Analyse von Gesch\u00e4ftsmodellen digitaler Plattformen besonders relevant sind. Schlie\u00dflich solle eine \u201eL\u00fccke&#8220; in der Fusionskontrolle geschlossen werden, und die Aufgreifkriterien k\u00fcnftig um einen Transaktionswert in H\u00f6he von 350 Mio. EUR erg\u00e4nzt werden. In einem neuen \u00a7 30 Absatz 2b GWB sollen zudem Pressekooperationen weiter gef\u00f6rdert werden, wie es der Koalitionsvertrag erfordere.<\/p>\n<p>Eine weitere \u201eL\u00fccke&#8220; im Bu\u00dfgeldrecht erfordere die bereits im Vorfeld hoch umstrittene Einf\u00fchrung einer verschul\u00addensunabh\u00e4ngigen Konzernhaftung. Jungbluth bedauerte, dass dieser Schritt nicht ebenfalls f\u00fcr das Kartellzivilrecht vollzogen werde. Hier sei Rechtsfortbildung durch die Rechtspre\u00adchung gefragt. Zus\u00e4tzlich werde im Bu\u00dfgeldrecht eine Gesamtrechtsnachfolgeregelung eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie w\u00fcrden s\u00e4mtliche Regelungskomplexe im GWB umgesetzt werden (z.B. Vermutung der Schadensverursachung, sog. <em>passing-on-defence<\/em>, Vorgaben zur gesamtschuldnerischen Haftung, Offenlegung von Beweismitteln, Verj\u00e4hrungsdauer, kostenbegrenzende Ma\u00dfnahmen bei der Nebenintervention und im Fall des Unterliegens).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Offenlegung von Beweismitteln, die in einem neuen \u00a733 g GWB geregelt werden sollten, werde es kein separates Beweissammelver\u00adfahren, anders als zuvor geplant, geben. Allerdings soll der Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Beweismitteln materiell-rechtlich ausgestaltet werden. Der Anspruch soll auch f\u00fcr den Beklagten gegen\u00fcber dem Anspruchsteller und Dritten greifen. Bei der Abw\u00e4gung soll u. a. eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung und Interessenabw\u00e4gung erfol\u00adgen. Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse sollen gesch\u00fctzt werden. Kronzeugenerkl\u00e4rungen und Vergleichsausf\u00fchrungen sollen nicht offengelegt werden d\u00fcrfen. Es soll ein Zwischenurteil \u00fcber den An\u00adspruch m\u00f6glich sein. Auch soll es m\u00f6glich sein, die Anspr\u00fcche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei bindender Entscheidung der Wettbewerbsbeh\u00f6rde vereinfacht geltend zu machen.<\/p>\n<p><strong><a href=\"\/en\/files\/semi_16_-_handout_kramler.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Dr. Thomas Kramler<\/span><\/a>,<\/strong> Head of the Digital Market Task Force, GD Wettbewerb, wies in seinem Vortrag<strong> \u201eGeo-Blocking als Problem des europ\u00e4ischen Kartellrechts&#8220; <\/strong>darauf hin, dass es beim elektronischen Handel viele regulatorische Beschr\u00e4nkungen auf Seiten der Verk\u00e4ufer und der K\u00e4ufer gebe. Dabei habe der elektronische Handel eine Wachstumsrate von 10-20 Prozent, w\u00e4hrend der station\u00e4re Handel kaum Wachstum zeige. Allerdings sei der Befund, dass nur 15 % der Verbraucher grenz\u00fcberschreitend online einkauften, f\u00fcr die Kommission alarmierend gewesen, weshalb sie eine Strategie f\u00fcr den digitalen Binnenmarkt verfolge. Im Rahmen dieser Strategie habe sie Ende Mai 2016 neben den bereits bestehenden Regelwerken zum Konsumentenschutz und zur Mehrwertsteuer auch neue Vorschriften f\u00fcr den Online-Handel vorgeschlagen, unter anderem einen Vorschlag gegen unzul\u00e4ssiges Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung.<\/p>\n<p>Ziel der kartellrechtlichen Sektoruntersuchung im Bereich des elektronischen Handels, die 2015 eingeleitet worden sei, sei es, ein umfassenderes Verst\u00e4ndnis der M\u00e4rkte, Marktdynamiken und Unternehmensherausforderungen im grenz\u00fcberschreitenden elektronischen Handel zu gewinnen und den Unternehmen gegebenenfalls Orientierungshilfen bereitzustellen. Im Rahmen der Sektoruntersuchung habe die Kommission bereits vorl\u00e4ufige Feststellungen zu Geoblocking getroffen. Geoblocking sei demnach eine weit verbreitete Praxis in der EU. Die Sektoruntersuchung solle auch Antworten dazu liefern, ob die Vertikal-GVO und die Vertikalleitlinien noch aktuell seien. Au\u00dferdem soll sie etwaige Rechtssetzungsinitiativen mit Daten unterf\u00fcttern. Problematisch seien insbesondere Beschr\u00e4nkungen, grenz\u00fcberschreitend zu verkaufen (Verbote des passiven Verkaufs, Anwendung von Geoblocking), Beschr\u00e4nkungen des Onlineverkaufs, Plattformverbote und Verbote der Benutzung von Preisvergleichsseiten, Preiseinschr\u00e4nkungen und Beschr\u00e4nkungen bzgl. Werbung im Internet. Auch der EuGHG habe das Verbot des Onlineverkaufs bereits als Kernbeschr\u00e4nkung angesehen (<em>Pierre Fabre); <\/em>dies sei gesicherte Rechtsprechung. Der Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung werde im ersten Quartal 2017 erscheinen.<\/p>\n<p>Unl\u00e4ngst habe die Kommission ein Arbeitspapier zu Geoblocking ver\u00f6ffentlicht. Demzufolge sei Geoblocking in erster Linie ein Binnenmarktproblem, das zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem werden k\u00f6nne, aber nicht m\u00fcsse. Mit den Mitteln des Kartellrechts k\u00f6nne man nur vertragliche Geo-Blocking-Vertr\u00e4ge ansehen (ca. 12 % der H\u00e4ndler). Ein passives Verkaufsverbots k\u00f6nne demnach im Widerspruch zum Kartellrecht stehen. Allerdings lie\u00dfen sich die Probleme des Geoblockings nur teilweise durch das Kartellrecht l\u00f6sen. Ein Gro\u00dfteil der F\u00e4lle beruhe auf einseitigen Entscheidungen der Einzelh\u00e4ndler.<\/p>\n<p>Kramler streifte noch Fallgruppen national lizensierter digitaler Inhalte (z.B. Sportrechte) und fragte nach der Reichweite des Urteils des EuGH in Sachen <em>Murphy<\/em>, nach dem Anbieter von Bezahlfernsehen nicht auf die jeweiligen L\u00e4nder beschr\u00e4nkt seien, f\u00fcr die ihre Vertr\u00e4ge eigentlich g\u00e4lten. In jedem Fall stehe das Urteil, ob nun Evolution oder Revolution des Ursprungslandprinzips, in einer Tradition einer langen Reihe von Urteilen, denen zufolge absoluter Gebietsschutz nicht zu rechtfertigen sei. Es sei letztlich offen geblieben, ob <em>Murphy<\/em> auch anwendbar sei auf die Online-\u00dcbertragung von Pay-TV-Angeboten wie von <em>Sky<\/em> auf dem Kontinent. Die Kommission sei daf\u00fcr.<\/p>\n<p>Das Paket zum Digitalen Binnenmarkt vom Mai 2016, sei kein Anwendungsfall des Kartellrechts (da es einseitige Verhaltensweisen adressiere). Es versuche vielmehr einen Kompromiss zu schlagen zwischen den Interessen der H\u00e4ndler, nicht gezwungen zu werden, ins transeurop\u00e4ische Ausland zu liefern, und den Interessen von Konsumenten (Re-Routing nur nach Einwilligung der Kunden, Gleichbehandlung im Grundsatz vorgesehen, keine Verpflichtung einer EU-weiten Zustellung). Auch das Arbeitspapier der Kommission zur Behandlung von Online-Plattformen biete keinen Anlass zur Regulierung von Plattformen. Allerdings m\u00fcsse man sehen, ob m\u00f6glicherweise eine Nachjustierung einzelne Bereiche unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten notwendig werde.<\/p>\n<p>Das Seminar schloss mit einer <strong>Podiumsdiskussion<\/strong> zum Thema \u201e<strong>Ist die Ministererlaubnis reformbed\u00fcrftig?&#8220;<\/strong> mit<strong> <br \/><\/strong><\/p>\n<ul class=\"unIndentedList\">\n<li> <strong><a href=\"\/en\/files\/semi_16_-_handout_dr__ge.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Katharina Dr\u00f6ge<\/span><\/a>, MdB, Wettbewerbspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen, <\/strong><\/li>\n<li> <strong><a href=\"\/en\/files\/semi_16_-_handout_heider.pdf\/\" onclick=\"window.open(this.href); return false;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Dr. Matthias Heider<\/span><\/a>, MdB, Mitglied des Vorstandes der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion,<\/strong><\/li>\n<li> <strong>Professor Dr. Daniel Zimmer, Rheinisch Friedrich-Wilhelms-Universit\u00e4t, Bonn.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Heider<\/strong> sah einen gewissen Reformbedarf bei der Ministererlaubnis. Angesichts des aktuellen Ministererlaubnisverfahrens <em>Edeka\/Kaiser&#8217;s Tengelmann<\/em> zeigte er Schwachstellen im Verfahren auf. Das Ministererlaubnisverfahren sei ein Ausnahmeinstrument; die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Allgemeinwohl seien in der Vergangenheit \u00e4u\u00dferst heterogen gewesen. Im Verfahren <em>Edeka\/Kaiser&#8217;s\u00a0Tengelmann<\/em> sei der ausschlaggebende Grund die Arbeitsplatzsicherung gewesen. Die Entscheidung des Bundeswirtschaftsministers sei zu einem gro\u00dfen Teil politisch motiviert. Heider sprach sich daf\u00fcr aus, dass der Minister k\u00fcnftig seine Ministererlaubnis nur im Einvernehmen mit der Monopolkommission treffen sollte. So w\u00fcrde sichergestellt, dass die Expertise der Mitglieder dieses Gremiums auch Gewicht habe. Die Gutachten der Monopolkommission enthielten neben der W\u00fcrdigung der vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen und der Gemeinwohlgr\u00fcnde eine Empfehlung, die an den Minister ausgesprochen werde. Ihnen komme bislang keine Bindungswirkung zu.<\/p>\n<p><strong>Zimmer<\/strong> hielt das Instrument der Ministererlaubnis f\u00fcr richtig und erhaltenswert, da ansonsten politische Begehrlichkeiten gegen\u00fcber dem Kartellamt geltend gemacht w\u00fcrden, was wiederum dessen Unabh\u00e4ngigkeit gef\u00e4hrde. Durch die M\u00f6glichkeit einer Ministererlaubnis werde das Bundeskartellamt von unziemlichem politischem Einfluss entlastet und k\u00f6nne unter rein wettbewerblichen Gesichtspunkten entscheiden. Die Ministererlaubnis f\u00fchre zu Transparenz (ausf\u00fchrliche Anh\u00f6rungsverfahren im Vorfeld, eingehende Begr\u00fcndung). Au\u00dferdem sei der Minister zumindest mittelbar demokratisch legitimiert und k\u00f6nne zur Verantwortung gezogen werden. Zimmer hegte an dem Vorschlag Heiders Zweifel, ob es angemessen sei, das Konzept der Monopolkommission als Beratungsorgan weiter aufzuwerten. Schlie\u00dflich sei die Monopolkommission kein demokratisch legitimiertes Gremium und k\u00f6nne politisch nicht zur Verantwortung gezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Dr\u00f6ge<\/strong> sprach sich f\u00fcr ein aufschiebendes Veto des Deutschen Bundestages aus. Wenn der Bundeswirtschaftsminister von einem solchen Veto abweichen wolle, dann solle dies nur mit Zustimmung der Bundesregierung m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Dieser Vorschlag stie\u00df bei Zimmer auf Ablehnung. Ein suspensives Veto des Parlaments w\u00fcrde einen ohnehin schon komplexen Vorgang noch komplexer machen. Das Bundeskartellamt ermittele bereits aufw\u00e4ndig. Ebenso sei das Verfahren im Ministerium (Anh\u00f6rung mit vielen Stellungnahmen, Einbeziehung der Monopolkommission, die Gutachten erstattet, eingehend begr\u00fcndete Entscheidung des Ministers) aufw\u00e4ndig. Damit solle es sein Bewenden haben. Irgendwann m\u00fcsse Klarheit dar\u00fcber bestehen, ob ein Zusammenschluss stattfinden k\u00f6nne, damit Effizienzvorteile und die gesamtwirtschaftlichen Vorteile auch eintreten k\u00f6nnten. Die M\u00f6glichkeit einer Klage bestehe ohnehin. Das Parlament sei in der Regel auch nicht f\u00fcr Einzelfallentscheidungen zust\u00e4ndig. Au\u00dferdem sei die Qualit\u00e4t des Parlaments bei der Entscheidung nicht sichergestellt. Zimmer wandte sich zudem gegen eine Normierung des Inhalts des Gemeinwohls, da es immer neue Gr\u00fcnde geben m\u00f6ge, die vorher nicht zu antizipieren seien. Auch Heider hielt Dr\u00f6ges Vorschlag nicht f\u00fcr zielf\u00fchrend, da eine Entscheidung \u00fcber eine Ministererlaubnis umfangreicher wettbewerbsrechtlicher Ermittlungen bed\u00fcrfe; eine solche M\u00f6glichkeit der Ermittlungs- und Analyset\u00e4tigkeit habe das Parlament jedoch nicht. Au\u00dferdem gebe es schon jetzt erhebliche \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten durch das Parlament (von Fragerechten bis zum Untersuchungsausschuss). Gegebenenfalls seien auch Verbesserungen der M\u00f6glichkeiten des Gerichts im Hinblick auf eine \u00dcberpr\u00fcfung des Beurteilungsspielraums zu pr\u00fcfen.\u00a0<\/p>\n<p>Dr\u00f6ge entgegnete, dass das Gemeinwohl besser vom Parlament gespiegelt werden k\u00f6nne. Au\u00dferdem w\u00fcrde das Veto bei einem Parlamentsvorbehalt von einem Monat das Verfahren nicht unn\u00f6tig in die L\u00e4nge ziehen.<\/p>\n<p><span style='color: blue; font-family: \"Arial\",sans-serif; font-size: 9.5pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: Calibri; mso-fareast-theme-font: minor-latin; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA; mso-bidi-font-style: italic;'>(Durch Klick auf den jeweiligen Referentennamen \u00f6ffnet sich das hinterlegte Handout).<\/span><\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DFIW-SeminarTagungsbericht Das 44. 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