{"id":6168,"date":"2016-05-31T02:00:00","date_gmt":"2016-05-31T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.fiwonline.de\/ankuendigung-der-umsetzung-digitaler-themen-in-der-9-gwb-novelle-im-gruenbuch-zu-digitalen-plattformen\/"},"modified":"2016-05-31T02:00:00","modified_gmt":"2016-05-31T00:00:00","slug":"ankuendigung-der-umsetzung-digitaler-themen-in-der-9-gwb-novelle-im-gruenbuch-zu-digitalen-plattformen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.fiwonline.de\/en\/ankuendigung-der-umsetzung-digitaler-themen-in-der-9-gwb-novelle-im-gruenbuch-zu-digitalen-plattformen\/","title":{"rendered":"Ank\u00fcndigung der Umsetzung digitaler Themen in der 9. GWB-Novelle im Gr\u00fcnbuch zu digitalen Plattformen"},"content":{"rendered":"<div class=\"elementor-post\">\n                <!-- \n\n<div class=\"elementor-date\" style=\"font-size: 14px; color: #666;\">31.05.2016<\/div>\n\n --><\/p>\n<div class=\"elementor-keywords\">\n<div class=\"keywords-container\" style=\"background: linear-gradient(to bottom, #eee, #f5f5f5); box-shadow: 2px 2px 10px rgba(0, 0, 0, 0.28); padding: 1em 0em 1em 1em; margin: 1em 0 2em 0; border-radius: 1px; line-height: 1.5;\">\n<div class=\"title-h6\" style=\"font-size: 12pt; line-height: 18.75pt; font-weight: bold; text-align: left; color: #393D50;\">D<br \/>BMWi<br \/>Digitalisierung<br \/>Kartellrecht<br \/>9. GWB-Novelle<br \/>Gr\u00fcnbuch Digitale Plattformen<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"elementor-content\" style=\"font-size: 16px; line-height: 1.5;\">\n<p>Am 30. Mai 2016 hat das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Gr\u00fcnbuch zu digitalen Plattformen ver\u00f6ffentlicht. Mit dem Gr\u00fcnbuch Digitale Plattformen sollen \u201ezentrale, rechtliche und regulatorische Fragen im Rahmen digitaler Plattformen identifiziert, definiert und strukturiert werden&#8220;. Es steht (mit zw\u00f6lf Thesen und 52 konkreten Fragen) bis zum 30. September 2016 zur Konsultation.\u00a0 Das Gr\u00fcnbuch ist Teil der \u201eDigitalen Strategie 2025&#8243; von <a href=\"https:\/\/www.bmwi.de\/DE\/Ministerium\/Minister-und-Staatssekretaere\/Visitenkarten\/sigmar-gabriel.html\" target=\"_self\">Bundeswirtschaftsminister Gabriel<\/a> zur Digitalisierung der deutschen Volkswirtschaft. Ziel ist es, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der einerseits mehr Investitionen und Innovationen auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs erm\u00f6glicht, andererseits aber auch individuelle und unternehmerische Grundrechte und Datensouver\u00e4nit\u00e4t sichert. Ein Wei\u00dfbuch mit konkreten Regelungsvorschl\u00e4gen soll Anfang 2017 nachfolgen.<span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Angek\u00fcndigte Anpassungen im GWB:<\/span><\/p>\n<p>Es soll eine Anpassung des GWB in wenigen, aber zentralen Einzelpunkten erfolgen, um eine effizientere Anwendung des Kartellrechts auf digitale Plattformen zu gew\u00e4hrleisten. Die <span style=\"text-decoration: underline;\">9. GWB-Novelle<\/span> soll daher \u00c4nderungen in vier Bereichen vorsehen:<\/p>\n<p>1. Es soll klargestellt werden, dass auch dann ein Markt vorliegen kann, wenn f\u00fcr ein Leistungsangebot keine Geldzahlung verlangt wird, wie dies bei vielen der sog. zweiseitigen Plattformm\u00e4rkte \u00fcblich ist. Mit anderen Worten soll die Unentgeltlichkeit von Leistungen der Annahme eines Marktes nicht entgegenstehen. Die Bedeutung des Anbieters auf einem solchen Markt k\u00f6nne dann zuk\u00fcnftig einfacher bei der kartellrechtlichen Pr\u00fcfung aller betroffenen M\u00e4rkte ber\u00fccksichtigt werden. Die \u00c4nderung soll die Praxis der Europ\u00e4ischen Kommission aufnehmen, die inzwischen sowohl in Missbrauchsverfahren als auch in der Fusionskontrolle auch dort M\u00e4rkte annimmt, wo eine unentgeltliche Leistung angeboten wird. Im aktuellen Verfahren gegen Google geht die Kommission erstmals von einem \u201eMarkt f\u00fcr Suchmaschinendienste&#8220; im Verh\u00e4ltnis zwischen Google und Nutzern aus, obgleich Googles Leistungen auf diesem Markt unentgeltlich sind.<\/p>\n<p>2. Es sollen zudem Kriterien f\u00fcr die Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens um solche Faktoren erg\u00e4nzt werden, die f\u00fcr die Analyse von Gesch\u00e4ftsmodellen digitaler Plattformen besonders relevant sind. In den Missbrauchsvorschriften sollen Netzwerkeffekte insbesondere wegen der mit ihnen verbundenen Konzentrationstendenzen, die Bedeutung von Daten, Gr\u00f6\u00dfenvorteile, Nutzerverhalten und Wechselm\u00f6glichkeiten sowie das Innovationspotenzial mit aufgenommen werden.<\/p>\n<p>3. Im Hinblick auf die Datenrelevanz soll eine verfahrensrechtliche Zusammenarbeit der Kartellbeh\u00f6rden mit den Datenschutzbeauftragten erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich soll eine \u201eL\u00fccke&#8220; in der Fusionskontrolle geschlossen werden, wie es im Gr\u00fcnbuch hei\u00dft. Die Aufgreifkriterien, die bisher bestimmte in der Vergangenheit erzielte Umsatzerl\u00f6se voraussetzen, werden subsidi\u00e4r um einen hohen Transaktionswert (Kaufpreis \u00fcber 350 Mio. Euro laut Gr\u00fcnbuch) erg\u00e4nzt werden. Das soll k\u00fcnftig eine Pr\u00fcfung auch in den F\u00e4llen erlauben, in denen ein umsatzstarkes Unternehmen ein anderes \u00fcbernimmt, das nach geltendem Recht f\u00fcr eine Kontrollpflicht zu geringe Ums\u00e4tze aufweist, in denen aber der hohe Kaufpreis eine wettbewerbliche Bedeutung des Zusammenschlusses indiziert (vgl. Facebook\/WhatsApp). Damit soll \u201eauch ein Signal nach Br\u00fcssel&#8220; gesandt werden, da \u201eauch die europ\u00e4ische Fusionskontrollverordnung (&#8230;) insoweit eine Pr\u00fcfl\u00fccke&#8220; enthielte.<\/p>\n<p>Der konstatierte Regelungsbedarf steht in einem gewissen Widerspruch zu den Feststellungen des Gr\u00fcnbuchs auf S. 46, wo zuvor darauf hingewiesen wird, dass<\/p>\n<p>\u00a0<em>\u201einsoweit keine \u00c4nderung der wesentlichen Grunds\u00e4tze des Kartellrechts erforderlich [sei], um auf m\u00f6gliche Wettbewerbsprobleme in der digitalen \u00d6konomie, speziell im Zusammenhang mit digitalen Plattformen, ad\u00e4quat reagieren zu k\u00f6nnen. <\/em><em>Kein Experte hat dies bisher gefordert. In der Arbeitsgruppe Intermedi\u00e4re der Bund-L\u00e4nder-Kommission zur Medienkonvergenz wurde ebenfalls kein \u00c4nderungsbedarf im Kartellrecht festgestellt.&#8220; <\/em><\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es im Gr\u00fcnbuch:<\/p>\n<p>\u00a0<em>\u201eDie offenen Tatbestandskriterien des GWB erlauben grunds\u00e4tzlich eine Anpassung an und die Ber\u00fccksichtigung von sich \u00e4ndernden Lebenssachverhalten. Das erlaubt auch die Pr\u00fcfung, ob z. B. die Beschr\u00e4nkung der Interoperabilit\u00e4t von Daten im Einzelfall ein Missbrauch von Marktmacht sein kann.&#8220; <\/em><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Weitere Schritte: <\/span><\/p>\n<p>Das Gr\u00fcnbuch avisiert noch ein Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle zum Ende des Jahres 2016. Dieser Termin d\u00fcrfte jedoch nicht mehr zu halten sein, da der Referentenentwurf immer noch nicht vorliegt. Dem Vernehmen nach wird die Novelle erst nach der Sommerpause im Bundestag und Bundesrat verhandelt werden. Das Gr\u00fcnbuch k\u00fcndigt f\u00fcr die geplanten neuen Vorschriften im GWB mit Digitalbezug eine Evaluierung nach drei Jahren an.<\/p>\n<\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DBMWiDigitalisierungKartellrecht9. GWB-NovelleGr\u00fcnbuch Digitale Plattformen Am 30. 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