Europäische Kommission: Leitlinien zur Drittstaatensubventionsverordnung (FSR)
Pressemitteilung mit Link zu Leitlinien (in allen Sprachen):
Am 9. Januar 2026 hat die Europäische Kommission Leitlinien zur Anwendung bestimmter Artikel der Foreign Subsidies-Verordnung (FSR) verabschiedet. Im vergangenen Jahr hatte die Kommission mehrere Konsultationen zum Entwurf der Leitlinien durchgeführt (vgl. dazu FIW-Bericht vom 01.08.2025).
Inhalt
Wie in Art. 46 FSR vorgesehen, beschränken sich die Leitlinien auf einige konkrete Themenblöcke in der FSR, zu denen die Kommission nun Orientierungshilfen anbietet:
- Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung nach Artikel 4 Abs. 1 FSR und Artikel 27 FSR (Kapitel 2 der Leitlinien)
Die Kommission wird in zwei Schritten prüfen, ob eine ausländische Subvention den Binnenmarkt verzerrt: (i) ob die Subvention die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessern kann und (ii) ob sie den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt. Die Leitlinien enthalten eine Auflistung der Kriterien, nach denen die Kommission feststellt, ob das subventionierte Unternehmen zunächst eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt. Im Vergleich zum Vorentwurf der Leitlinien strukturiert die Kommission hier deutlicher nach Subventionen, die gezielt die Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt fördern und nach nicht gezielten Subventionen. Im Vergleich zur Vorversion wurden die Ausführungen zur Prüfung möglicher Quersubventionierungen ergänzt. In den Leitlinien listet die Kommission die wichtigsten Kategorien von Wettbewerbsverzerrungen auf. Beispiele hierfür sind Auswirkungen auf Übernahmen, Investitions- und Betriebsentscheidungen oder Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette.
In Bezug auf das Öffentliche Auftragswesen enthalten die Leitlinien Orientierungshilfen für die Beurteilung, ob ein Angebot in Bezug auf den Vergabegegenstand ungerechtfertigt günstig ist. Darüber hinaus wird erläutert, wie festgestellt werden kann, ob ein festgestellter Vorteil nicht vollständig durch andere Faktoren als die drittstaatliche Subvention gerechtfertigt werden kann.
- Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6 FSR (Kapitel 3 der Leitlinien)
Die Leitlinien enthalten Hinweise zur Methodik, die die Kommission in der Regel bei der Durchführung der Abwägungsprüfung anwendet. Bei der Abwägung wird berücksichtigt, wie schwerwiegend die Verzerrung ist und ob mögliche positive Auswirkungen auch ohne die Verzerrungen erzielt werden können. Die Kommission erläutert auch das Verfahren (Beweislastregeln, Fristen), das sie bei der Durchführung der Abwägungsprüfung anwendet. In den Leitlinien werden außerdem die möglichen Ergebnisse der Abwägungsprüfung, wie z. B. Verpflichtungszusagen oder Abhilfemaßnahmen, erläutert. Im Vergleich zum Vorentwurf hat die Kommission die Leitlinien um ein konkretes Fallbeispiel ergänzt. In den Leitlinien werden wirtschaftliche Sicherheit, Umweltschutz und Verteidigungspolitik ausdrücklich als politische Ziele genannt, die bei der Abwägungsprüfung zu berücksichtigen sind
- Anwendung der Befugnis der Kommission, die vorherige Meldung jeglicher drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhält, zu verlangen (Kapitel 4 der Leitlinien)
Die Kommission kann eine vorherige Anmeldung von ansonsten nicht anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen oder ausländischen Finanzbeiträgen in öffentlichen Vergabeverfahren verlangen, wenn der Verdacht auf ausländische Subventionen besteht. Bei der Bewertung werden Faktoren wie die Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Risiko einer Verzerrung berücksichtigt. Für bestimmte Subventionen von geringem Wert und Subventionen, die bestimmte außergewöhnliche Umstände betreffen, werden Safe Harbours eingeführt. So stellt die Kommission klar, dass sie von ihrem Call-in-Recht keinen Gebrauch machen wird, wenn sie mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Gesamtbetrag der drittstaatlichen Subventionen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss bzw. vor der Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren den in Artikel 4 Absatz 2 FSR festgelegten Schwellenwert von 4 Mio. EUR nicht übersteigt oder wenn diese drittstaatlichen Subventionen zur Bewältigung bestimmter außergewöhnlicher Ereignisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 FSR gewährt wurden.
