„Industrial Accelerator Act“ (IAA) – Beihilferechtliche Aspekte
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Anhänge: Industrial Accelerator Act – Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs
Die Europäische Kommission hat am 4. März 2026 den Entwurf eines Rechtsaktes zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie (Industrial Accelerator Act – IAA) mit den zugehörigen Annexen veröffentlicht. Dieser zielt neben der Verringerung von Emissionen darauf, gleichzeitig Wertschöpfung und industrielle Kapazitäten in der EU zu stärken. Der Entwurf enthält unter anderem beihilferechtlicher Vorgaben, die künftig maßgeblich für nationale Förderprogramme sein sollen.
Kernstück ist Artikel 12 des IAA‑Entwurfs in Verbindung mit Annex II und Annex III. Diese Bestimmungen legen fest, dass nationale Förderprogramme – etwa für Bauvorhaben, Infrastruktur oder Fahrzeugbeschaffung – künftig bestimmte Anforderungen an Klimafreundlichkeit und teilweise an die Herkunft einzelner Grundstoffe und Komponenten erfüllen müssen. Ziel ist es, über staatliche Förderung einen verlässlichen Markt für CO₂‑arme Materialien aufzubauen und gleichzeitig europäische Wertschöpfungsketten zu stärken. Die exakten Vorgaben unterscheiden sich nach Material- und Produktgruppen, doch im Mittelpunkt steht ein industriepolitischer Steuerungsansatz: Ein relevanter Anteil der Fördersummen soll nur dann vergeben werden, wenn die geförderten Produkte die neuen Kriterien erfüllen. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn es zu erheblichen Lieferengpässen oder unverhältnismäßigen Kostensteigerungen kommt. Die Anforderungen greifen je nach Bereich entweder für neue Programme ab 2029 oder bereits wenige Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.
Für Förderprogramme zugunsten von Elektrofahrzeugen – ebenfalls in Artikel 12 i. V. m. Annex III geregelt – enthält der Entwurf zusätzliche Vorgaben zur Endmontage in der EU sowie zur Herkunft bestimmter Schlüsselkomponenten, insbesondere aus dem Batteriebereich. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, zentrale Wertschöpfungsschritte im Bereich der Elektromobilität langfristig in Europa zu sichern. Frühere Überlegungen zu besonders restriktiven Sonderregelungen für sogenannte strategische Schlüsselsektoren werden im Entwurf jedoch nicht weiterverfolgt.
Ergänzend enthält der IAA Änderungen am Net Zero Industry Act (NZIA). Mit dem neuen Artikel 34 werden zusätzliche Bestimmungen eingeführt, darunter neue Artikel 25a, 28a ff. sowie ein neuer Annex II. Diese Vorschriften betreffen Herkunftsanforderungen für zentrale NZIA‑Technologien wie Batterien, Photovoltaikmodule, Wärmepumpen oder Elektrolyseure und sollen künftig in öffentlichen Förderprogrammen, Ausschreibungen und Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Dadurch sollen die industriepolitischen Ziele des IAA stärker mit den bestehenden NZIA‑Instrumenten verzahnt werden.
Insgesamt zeichnet der IAA eine klare industriepolitische Linie: Öffentliche Fördermittel sollen verstärkt als Hebel dienen, um Nachfrage nach CO₂‑armen Produkten zu schaffen, Produktionskapazitäten in Europa auszubauen und die Resilienz zentraler Wertschöpfungsketten zu erhöhen.
Der IAA‑Entwurf geht nun in die Beratungen von Rat und Europäischem Parlament, die jeweils ihre Positionen erarbeiten. Anschließend folgen die Trilog-Verhandlungen zwischen den EU‑Institutionen, in denen der endgültige Text abgestimmt wird.
