Kraftstoffmaßnahmenpaket in Kraft
Verkündung im Bundesgesetzblatt: Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket) – Bundesgesetzblatt
Das Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („Kraftstoffmaßnahmenpaket“) wurde nach der vom Bundestag initiierten kurzen Umsetzungsfrist bereits am 31. März 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 82) verkündet (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 27.03.2026: Kraftstoffmaßnahmenpaket mit umfangreichen Änderungen im Wettbewerbsrecht – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung).
Damit trat das Gesetz am 1. April 2026 in Kraft.
Zuvor hatte der Bundesrat das Gesetz in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beraten. Mit Bundesrat-Drucksache 174/26 (Beschluss) verzichtete die Länderkammer darauf, den Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG anzurufen. Damit ist das gesamte Gesetzgebungsverfahren – vom Kabinettsbeschluss am 17. März über die erste Lesung am 19. März, die Ausschussbefassung am 20. und 25. März, bis hin zu den Beschlüssen in zweiter/dritter Lesung am 26. März – in außergewöhnlich komprimierter Form ohne institutionalisierte Anhörung der Wirtschaft abgeschlossen worden. Aus der Wirtschaft kam massive Kritik zur Neufassung von § 32f GWB (s.o.). Nach Ansicht einer breiten Verbändeallianz aus der Wirtschaft wird insbesondere die sofortige Anwendbarkeit der Neufassung des § 32f GWB – einschließlich der Ausweitung des Adressatenkreises, der Reduktion des Rechtsschutzes und der rückwirkenden Anwendung auf bereits abgeschlossene Sektoruntersuchungen – zu einer erheblichen Zunahme regulatorischer Unsicherheit für Unternehmen führen, die Investitionshemmnisse auslösen können.
Die Evaluierungsfristen sind die Folgenden:
- Evaluierung des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG): Nach § 4 KPAnG ist ein Bericht „nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten“ vorzulegen.
- Evaluierung der wettbewerbsrechtlichen Änderungen (§ 32f GWB n. F., § 29a GWB n. F.): Für § 32f Abs. 10 GWB (neu) und § 29a Abs. 4 GWB (neu) gelten fünfjährige Evaluierungsfristen nach dem Tag des Inkrafttretens, welche damit erst am 1. April 2031 enden.
