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Kraftstoffmaßnahmenpaket mit umfangreichen Änderungen im Wettbewerbsrecht

D Bundesregierung Bundestag Kraftstoffmaßnahmenpaket Wettbewerbspolitik Missbrauchsaufsicht GWB

Formulierungshilfe: Microsoft Word – 20260316_GE_nach_RessortA_CLEAN (1) (003)

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung: Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket der Koalition

Kurzposition der Verbändeallianz: Verschärfung des § 32 f GWB – Gefahren für den Standort Deutschland

 

Am 17. März 2026 hatte das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für das Kraftstoffmaßnahmenpaket beschlossen und den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD übermittelt. Bundesministerin Reiche begründete den Vorstoß mit den stark gestiegenen Kraftstoffpreisen infolge der militärischen Eskalation im Mittleren Osten. Die Bundesregierung verwies darauf, dass die außergewöhnlich hohe Preisänderungsfrequenz an Tankstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Orientierung erschwere. Das Paket solle Transparenz und Wettbewerb stärken, ohne in die Preisbildung einzugreifen.

 

Am 19. März 2026 wurde der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Das Maßnahmenpaket umfasst drei zentrale Elemente:

 

Erstens soll das neue Kraftstoffpreisanpassungsgesetz die Möglichkeit von Preiserhöhungen an Tankstellen begrenzen; Preissenkungen bleiben jederzeit möglich.

 

Zweitens ist ein neuer § 29a GWB vorgesehen, der eine besondere Missbrauchsaufsicht im Kraftstoffgroßhandel einführt. Diese soll die Kartellbehörden in die Lage versetzen, bei Verdacht unangemessen hoher Preise schneller tätig zu werden, da Unternehmen künftig Darlegungs‑ und Beweislasten zu Kosten und Preisbildung tragen sollen.

 

Am weitreichendsten ist nach Einschätzung vieler Stimmen aus Wirtschaft und Verbänden jedoch der dritte Teil des Pakets: die vollständige Neufassung des § 32f GWB. Diese Norm war erst 2023 im Rahmen der 11. GWB‑Novelle als Ausnahmeinstrument geschaffen worden, verbunden mit einigen Schutzmechanismen (vgl. dazu FIW-Artikel 11. GWB-Novelle: 2. und 3. Lesung im Bundestag – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Bundesrat beschließt 11. GWB-Novelle – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung). Nach bisheriger Rechtslage stellte das Bundeskartellamt zunächst die erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs fest; Unternehmen konnten diese Feststellung separat gerichtlich überprüfen lassen, bevor im zweiten Schritt Maßnahmen erlassen wurden. Der nun beschlossene Entwurf hebt diese Struktur auf. Künftig soll das Bundeskartellamt Feststellung und Abhilfemaßnahme in einer einheitlichen Verfügung aussprechen. Die betroffenen Unternehmen hätten damit nur noch die Möglichkeit, diese Gesamtentscheidung gerichtlich anzugreifen.

 

Am 24. März 2026 hatten Wirtschaftsverbände mit einer gemeinsamen Position dafür plädiert, die Änderungen des § 32f GWB aus dem Maßnahmenpaket herauszulösen und – sofern politisch gewollt – im Rahmen der 12. GWB‑Novelle in einem regulären Verfahren zu beraten, weil § 32f GWB in der vorgesehenen Fassung auch Unternehmen betreffen könne, die keinen Beitrag zu einer Wettbewerbsstörung geleistet hätten. Der verkürzte Rechtsschutz ginge zu Lasten von Rechtssicherheit, Investitionstätigkeit und Bestreitbarkeit der Märkte. Außerdem würde die vorgesehene rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften dazu führen, dass Unternehmen, die sich bislang auf bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten verlassen konnten, ihre Position nachträglich verlieren könnten. Die Wirtschaftsverbände betonen, dass § 32f GWB sei nicht geeignet sei, Preisbewegungen auf den Kraftstoffmärkten zu beeinflussen, da dies keine Eingriffe in die Preisbildung ermögliche. Die Verbände kritisierten auch, dass das Gesetzgebungsverfahren in einem sehr kurzen Zeitraum durchgeführt wurde und wirtschaftliche Perspektiven nicht ausreichend berücksichtigt würden. Auch die Sachverständigenanhörung des Wirtschaftsausschusses am 20. März 2026 fand ohne Vertreter der Wirtschaft statt. Die geladenen Sachverständigen hatten sich zustimmend zu den Regelungen geäußert.

 

Am 25. März 2026 behandelte der Wirtschaftsausschuss die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen. Diese betrafen ausschließlich technische und redaktionelle Anpassungen, darunter die Ausweitung der Tankstellenpreisregelung auf sämtliche Otto‑ und Dieselkraftstoffe. Änderungen an § 32f GWB waren nicht vorgesehen. Der Bundestag verabschiedete das Paket am 26. März 2026 in zweiter und dritter Lesung. Die Befassung des Bundesrates ist für den 27. März 2026 vorgesehen; das Inkrafttreten des Gesetzes soll bereits am 1. April erfolgen.

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