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59. FIW-Symposion 18. bis 20. Februar 2026 – Andreas Mundt, Aktuelle Herausforderungen in der Wettbewerbspolitik

D FIW FIW-Symposion Rede Bundeskartellamt Mundt

Mit seinem Vortrag „Aktuelle Herausforderungen in der Wettbewerbspolitik“ eröffnete Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, den ersten Vortragstag im Rahmen des 59. Symposions des FIW in Potsdam am 19. Februar 2026.

 

Mundt erläuterte, was nationale Wettbewerbsbehörden heute noch leisten können. Dabei hob er insbesondere die Bedeutung von Datenkooperationen, Digitalpolitik und das Preiskontrollverfahren gegen Amazon hervor. Dieses Verfahren bezeichnete er als fundamental, da es Einblicke in die Preisbildungsmechanismen („den Maschinenraum“) des deutschen Onlinehandels gebe.

 

Mundt fragte in diesem Zusammenhang, ob § 19a GWB in seiner aktuellen Form noch erforderlich sei oder ob es sich mittlerweile um eine Art Goldplating handele. § 19a GWB existiere seit fünf Jahren; in dieser Zeit seien fünf Unternehmen designiert worden, zwei davon hätten den Gang zum Bundesgerichtshof gewählt. Diese Verfahren seien keineswegs ein Selbstläufer für die Behörde. Der BGH habe jedoch bereits Entscheidungen des Amts in Fällen von Amazon und Apple bestätigt. Ein Beispiel für die Effektivität der Vorschrift sei die VR‑Brille von Meta, die inzwischen auch ohne Meta‑Account nutzbar sei. Mundt verwies zudem auf vier Verfahren gegen Google, unter anderem zu Google News Showcase, einem Datenverfahren, zu Einschränkungen für konkurrierende Kartendienste sowie zu Google Automotive Services, in denen das Bundeskartellamt Entkoppelungen, Interoperabilität und neue Marktchancen für europäische Anbieter durchgesetzt habe. Auch die App Tracking Transparency von Apple sei für Werbetreibende von großer Bedeutung, da der Zugang zu Daten über den App Store zentral sei. Apple unterscheide hierbei zwischen eigenen und Dritt‑Apps. Vorschläge des Unternehmens zu Zusagen befänden sich derzeit im Markttest.

 

Viele europäische Wettbewerbsbehörden verhängten Bußgelder, das Bundeskartellamt hingegen sei die einzige Behörde, die Entscheidungen tenoriere und daher eine führende Rolle einnehmen. Die Amazon-Plattform sei ein hybrides Geschäftsmodell mit rund 60 % Marktanteil im Onlinehandel. Amazon nutze Preiskontrollmechanismen, indem dynamische Höchstpreise für Händler festgelegt würden. Überschreite ein Händler diese Grenze, verliere er Sichtbarkeit und erleide erhebliche Umsatzeinbußen. Das Amt habe diese Praxis untersagt und erklärt, Preisgrenzen seien nur im Fall von Wucher gerechtfertigt. Der Fall sei typisch für ein digitales Ökosystem, das Wettbewerbern seine Regeln auferlege. Gleichzeitig habe das Amt erstmals wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft und dazu die neue Vermutungsregelung des GWB des § 34 GWB genutzt.

FTC und 17 US‑Bundesstaaten hätten Amazon ebenfalls verklagt und Italien gehe gegen Meta wegen KI‑Instrumenten vor. Auch die Kommission verfolge entsprechende Ziele. Die italienische Behörde habe sogar Interim Measures angewandt; das BKartA sei jedoch nicht „im gleichen Spielfeld“ wie diese.

Vor diesem Hintergrund könne „nicht ernsthaft darüber diskutiert werden“, ob strengeres nationales Recht in der Missbrauchskontrolle benötigt werde und wie dies mit der europäischen VO 1/2003 vereinbar sei.

 

Im Hinblick auf Datenkooperationen sagte Mundt, diese würden in der Zukunft eine große Rolle spielen. Das Bundeskartellamt habe klare Use Cases identifiziert, etwa wenn Daten zum Training von Machine‑Learning‑Modellen zusammengeführt würden. Daten seien ein wichtiger digitaler Vermögenswert in Deutschland, doch sei ihr Potenzial noch nicht ausgeschöpft. Kartellrechtlich sei dies jedoch anspruchsvoll und derzeit fast immer ein Prüffall. Unternehmen seien gut beraten, frühzeitig beim Amt vorstellig zu werden, bis sich mehr Praxis etabliert habe. Zwar böten die Horizontalleitlinien Guidance, diese bleibe jedoch abstrakt. Derzeit funktionierten Datenkooperationen primär über Chinese Walls, die verhindern sollten, dass Wettbewerber Zugang zu sensiblen Daten erhielten. Alternativ könnten Daten auf Drittplattformen betrieben werden, wodurch solche Schutzmechanismen entfallen würden. Für die Praxis entstünden so allmählich Leitplanken. In der späteren Diskussion gab Mundt noch den Hinweis, dass die Unternehmen selbst am besten wüssten, wie Datenkooperationen gelingen könnten; das Amt könne lediglich beurteilen, ob ein Weg kartellrechtlich gangbar sei. Hier gebe es eine breit gelebte Beratungspraxis.

 

Die Debatte über die Fusionskontrolle und internationale Entwicklungen sei stark politisiert, es stelle sich die Frage, wohin sich die Fusionskontrolle entwickeln solle angesichts Fragestellungen zur Wettbewerbsfähigkeit, zu Wachstum und Resilienz. Die Kommission plane hierzu eine große Konferenz, das EU‑Parlament eine Anhörung. Es sei eine Kernfrage, ob Wettbewerb weiterhin die zentrale Leitlinie sein oder eine geringere Rolle spiele solle. Mundt skizzierte drei mögliche Wege: Erstens verfüge Deutschland bereits über Instrumente wie die Ministererlaubnis, deren gezielte und weise Anwendung er unterstütze. Zweitens erlebe Brüssel schwierige Abwägungen, wie Beispiele wie GE/Honeywell oder Siemens/Alstom gezeigt hätten. Wettbewerb beiseitezuschieben habe seinen Preis: Die Verbraucher zahlten ihn über steigende Preise, wie Entwicklungen im US‑Gesundheitssystem belegten. Größe könne zwar Sicherheit bieten, doch müsse diese wie eine Versicherung bezahlt werden. Drittens verwies er auf die wachsende Tendenz, Leitungspersonen der Wettbewerbsbehörden – etwa bei CMA oder DOJ – abzuberufen. Dies führe zu einer Erosion des Rechtsstaats und höhle das Wettbewerbsrecht aus.

 

Die seit 2017 bestehende Transaktionswertschwelle sei ein deutscher Sonderweg, der international nicht kopiert worden sei. Zwar habe man wichtige Fälle verfolgen können, doch stelle die Schwelle komplexe Fragen. Der BGH habe im Meta/Kustomer‑Fall bestätigt, dass bereits die Verarbeitung von Daten in Bezug auf deutsche Endkunden eine relevante Inlandstätigkeit begründet. Damit folge er der Auslegung des Bundeskartellamts und habe mehr Klarheit geschaffen. Entscheidend sei die Spürbarkeit der Inlandswirkung. Es sei zu klären, wie man ausländische Forschung und Entwicklung berücksichtigen könne, die künftig Auswirkungen auf Deutschland haben werde. Rechtssicherheit sei zentral: Unternehmen müssten wissen, ob ein Fall anmeldepflichtig sei, idealerweise anhand klarer Zahlen. Mundt sah Handlungsbedarf bei der Transaktionswertschwelle und schlug ein ergänzendes „Call‑In‑System“ vor, das auf dieser Schwelle basiere. Fälle sollten angezeigt, aber nicht angemeldet werden; das Vollzugsverbot solle gelten. Viele EU‑Staaten hätten solche Systeme bereits eingeführt.

 

In der Frage der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland sei es legitim zu fragen, ob die Behörde alles richtig mache. Würden jedoch grundlegende wirtschaftspolitische Maßnahmen wie Deregulierung, Entbürokratisierung, Entlastung des Sozialstaats, Investitionen in Infrastruktur und die Schaffung einer Kapitalmarktunion ernsthaft umgesetzt, stelle sich die Frage nach der Wettbewerbsfähigkeit nicht mehr. Dann könne die Wirtschaft sich entfalten und mit der „unsichtbaren Hand“ des Wettbewerbs agieren. Das Bundeskartellamt leiste dazu seinen Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis ein kleiner bleibe.

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