Monopolkommission legt 85. Sondergutachten zur Zukunft des Bundeskartellamts
PM: Monopolkommission: Bundeskartellamt unabhängig und digital aufstellen – Monopolkommission
Gutachten: SG 85: Starkes Bundeskartellamt – Wettbewerb der Zukunft – Monopolkommission
Die Monopolkommission hat am 14. Oktober 2026 ihr 85. Sondergutachten „Starkes Bundeskartellamt – Wettbewerb der Zukunft“ vorgelegt. Das Gutachten untersucht, wie die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Bundeskartellamts langfristig gesichert und seine Arbeitsweise modernisiert werden können. Maßstab der Untersuchung sind Wertebindung, Entwicklungsoffenheit und Leistungsfähigkeit.
Das Bundeskartellamt gehöre international zu den führenden Wettbewerbsbehörden, brauche daher keinen grundlegenden Umbau, sondern nur gezielte Änderungen an seiner institutionellen und organisatorischen Ausgestaltung. Ein Schwerpunkt der Vorschläge liegt auf der Absicherung der Unabhängigkeit. Der Präsident soll künftig nach öffentlicher Ausschreibung und anhand eines klaren Kompetenzprofils ausgewählt werden. Die Monopolkommission begrüßt zudem die im Regierungsentwurf zur 12. GWB-Novelle vorgesehene einmalige Amtszeit von acht Jahren. Die sog. gerichtliche Unabhängigkeit der Beschlussabteilungen soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden.
Allerdings fordert die Monopolkommission mehr Transparenz. Das Bundeskartellamt sollte daher eine öffentlich einsehbare Prioritätenliste und einen Leitfaden zum Aufgreifermessen erstellen. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan sollten ebenfalls veröffentlicht werden. Daneben sollte das Amt in seinem Tätigkeitsbericht regelmäßig darstellen, wie sich Personal und Sachmittel im Verhältnis zu neuen, erweiterten oder weggefallenen Aufgaben entwickelten. Eine angemessene Ressourcenausstattung sei eine wesentliche Voraussetzung tatsächlicher Unabhängigkeit. Für besonders bedeutsame Verfahren – insbesondere nach § 19a und § 32f Abs. 3 und 4 GWB – wird eine mit fünf Personen besetzte Beschlussabteilung vorgeschlagen.
Zur Stärkung der fachlichen Offenheit sollte die Position des/der „Chefökonomen“ extern und befristet besetzt werden. In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung soll – so der Gedanke – diese Person eine eigenständige Einschätzung abgeben können. Hinzukommen sollen ein/e unabhängige Verfahrensbeauftragte/r, mehr öffentliche Konsultationen und regelmäßige Ex-post-Evaluationen abgeschlossener Entscheidungen. Solche Evaluationen sollten zeigen, ob die der Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen eingetreten sind und welche Wirkungen behördliche Maßnahmen tatsächlich auf den Märkten entfaltet haben.
Für die digitale Weiterentwicklung empfiehlt die Monopolkommission eine neue Leitung für Monitoring, Innovation und Technologie sowie den Aufbau eines datenbasierten Wettbewerbsmonitoring. Elektronische Verfahrensakten, KI-Anwendungen und ein elektronisches Verfahrensportal sollen die Fallarbeit unterstützen. Kartell- und Missbrauchsverfahren sollten früher auf die entscheidenden Fragen eingegrenzt und durch ein aktives Fallmanagement, Meilensteine und Fristen strukturiert werden. Als mögliche Regelung nennt die Monopolkommission eine Ordnungsfrist für die Ermittlungsphase bis zur vorläufigen wettbewerblichen Einschätzung.
Ulrike Suchsland
