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Beihilferecht: Neuentwurf der AGVO

EU EU-Kommission Wettbewerbspolitik Beihilferecht AGVO

Link zu sämtlichen Dokumenten: 2026 gber – Competition Policy – European Commission

Entwurf AGVO: 13d86416-7f23-466e-83aa-0af8105b72d2_en

Explanatory Memorandum: Explanatory memorandum

Entsprechungstabelle: https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/1ab6f486-9f22-47ce-9969-8b933cb60412_en?filename=2026_draft_GBER_table-of-equivalence.pdf

 

Am 25. Februar 2026 hat die Europäische Kommission einen neuen Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zur Konsultation veröffentlicht. Die AGVO ermöglicht es Mitgliedstaaten, bestimmte Förderprogramme ohne vorherige Prüfung durch die EU-Kommission zu gewähren. Bis zum 23. April 2026 können Stellungnahmen eingereicht werden. Zusätzlich hat die Kommission ein Explanatory Memorandum und eine Entsprechungstabelle veröffentlicht.

 

Hintergrund

Die AGVO gilt seit 2014 und wurde mehrfach erweitert, wurde zunehmend komplex und ist schwerer handhabbar geworden. Die Kommission will mit der Reform eine klarere Struktur, verständlichere Regeln und eine modernisierte Verordnung schaffen. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung der AGVO. Der Neuentwurf ordnet die Vorschriften deutlicher nach einzelnen Beihilfekategorien, was die Orientierung erleichtert. Nutzer sollen schneller die jeweils relevanten Informationen finden.
Schwellenwerte und zentrale Vorgaben befinden sich nun direkt in den entsprechenden Kapiteln statt als lange Liste im allgemeinen Teil. Wesentliche Grundregeln – etwa zur Berechnung der Beihilfehöhe, zur Transparenz oder zur Kumulierbarkeit – wurden überarbeitet. Ziel ist eine klarere und einheitlichere Anwendung.

Evaluierung

Die bisher verpflichtende ex-post-Evaluierung großer Beihilferegelungen entfällt. Damit soll der Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten sinken.

 

Unternehmen in Schwierigkeiten

Die Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ soll an die Definition in den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfeleitlinien angepasst werden, deren Überarbeitung derzeit ebenfalls vorgenommen wird. Dadurch soll das Beihilferecht kohärenter werden. Neu ist zudem, dass innovative Start-ups trotz finanzieller Schwierigkeiten weiterhin Forschungs- und Innovationsförderungen erhalten dürfen.

 

Pauschalkostenansätze

Die Möglichkeit der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten, die bislang nur im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und in Kombination mit EU-Fonds vorgesehen ist, soll auf alle Beihilfekategorien ausgeweitet werden. Dies könnte sowohl Antragsteller als auch Behörden deutlich entlasten.

 

 

Änderungen in Bezug auf kleinere Beihilfebeträge

Bei kleinen Beihilfesummen sollen die Bedingungen vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere Investitions- und Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU.
Große Unternehmen können bei bestimmten Maßnahmen höhere Fördersätze erhalten, sofern die Beihilfe niedrig ausfällt.

 

Angewandte Forschung

Die neue Kategorie „angewandte Forschung“ soll die Abgrenzung zwischen industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung erleichtern und dazu führen, dass künftig auf die oftmals schwierige Abgrenzung verzichtet werden kann. Förderhöchstgrenze für „angewandte Forschung“ soll allerdings nur die für die experimentelle Entwicklung sein.

 

Investitionskostenansatz bei Umweltschutzbeihilfen

Für bestimmte Umweltschutzbeihilfen können die gesamten Investitionskosten als Grundlage für die Förderberechnung genutzt werden. Die bisher notwendige kontrafaktische Berechnung entfällt damit in vielen Fällen. Gleichzeitig werden Fördersätze angepasst, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

 

Erneuerbare Energien

Die Begrenzung von 300 Millionen Euro pro Jahr für Betriebsbeihilfen im Bereich erneuerbarer Energien soll aufgehoben werden. Das eröffnet mehr Handlungsspielraum für nationale Förderprogramme. Die Kommission möchte damit den Ausbau erneuerbarer Energien weiter fördern.

 

Gezielte Erweiterung von Beihilfekategorien

Einige Beihilfekategorien werden gezielt erweitert, beispielsweise für Ausbildung, Sozialunternehmen, bezahlbaren Wohnraum und Klimaresilienz. Diese Ergänzungen spiegeln neue politische Prioritäten wider. Neu ist zudem die Förderung digitaler Infrastruktur, Software oder „Regulatory Sandboxes“ für KMU und kleine „Midcaps“.

 

Kombination mit EU-Mitteln

Die Kombination nationaler Förderungen mit EU-Finanzmitteln soll künftig einfacher werden. Eine weitere Überarbeitung wird erfolgen, sobald der nächste EU-Finanzrahmen konkreter ist. Die Kommission möchte damit große und komplexe Projekte gezielter unterstützen.

 

Guidance Document

Ein begleitendes, nicht rechtsverbindliches „Guidance Document“ soll die AGVO künftig ergänzen. Es soll Beispiele, Erläuterungen und häufig gestellte Fragen enthalten.
Damit soll die Verordnung selbst übersichtlicher werden, während die Anwendung gleichzeitig praxisnäher erklärt wird.

 

Weitere Schritte

Der Neuentwurf der Verordnung wird parallel mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für Staatliche Beihilfen diskutiert. Die Kommission hat angekündigt, die finale Fassung der neuen AGVO bis Ende 2026 anzunehmen, bevor die aktuelle AGVO am 31.12.2026 ausläuft.

 

 

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