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Bundeswirtschaftsministerium evaluiert §19a GWB

D BMWE Wettbewerbspolitik Missbrauchsaufsicht Evaluierung §19a GWB

Evaluierung: 260106 Evaluation §19a GWB.

 

Am 7. Januar 2026 hat das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) eine Evaluierung gemäß § 19a Abs. 4 GWB veröffentlicht, die auf der Website des Ministeriums abrufbar ist. Diese Evaluierung stellt die erste gesetzlich vorgesehene Überprüfung der seit dem 19. Januar 2021 mit der 10. GWB-Novelle eingeführten besonderen Missbrauchsaufsicht über Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung dar (§19a GWB). Das nur 9-seitige Dokument dient der Analyse der bisherigen Anwendungspraxis sowie der Wirksamkeit dieser Vorschrift und berücksichtigt zugleich die parallelen Entwicklungen auf europäischer Ebene, insbesondere den Digital Markets Act (DMA).

 

Inhaltlich bestätigt die Evaluierung die gesetzgeberischen Erwartungen an § 19a GWB. Es wird festgestellt, dass es sich – wie beabsichtigt – bei seiner Anwendung um einen eng begrenzten Adressatenkreis global agierender Digitalkonzerne handelt, die aufgrund ihrer Ressourcen und strategischen Positionierung erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter ausüben können. Der Bericht hebt hervor, dass die Vorschrift ein frühzeitiges und effektives Eingreifen in dynamischen digitalen Märkten ermögliche. Die Tatbestände seien auf die Besonderheiten digitaler Plattformmärkte zugeschnitten und erlaubten es dem BKartA, auch komplexe marktübergreifende Strategien – etwa Selbstbevorzugung, Kopplung oder Einschränkung von Interoperabilität – effektiv zu adressieren. Ebenso wird hervorgehoben, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als unmittelbare Rechtsmittelinstanz die Verfahrensdauer erheblich reduziert und Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen habe. So hätten die durchschnittlichen Verfahrenszeiten für die Feststellungsentscheidungen deutlich unter den vom Gesetzgeber erwarteten zwei Jahren gelegen.

 

Weiter wird betont, dass der DMA nationale Wettbewerbsvorschriften weder verdränge noch deren Anwendung beschränke. Vielmehr würden sich die Regelungen ergänzen: § 19a GWB erlaube zusätzliche nationale Eingriffe in Marktverhalten, das (noch) nicht vollständig vom DMA erfasst werde. Die Norm stärke die Möglichkeit frühzeitiger Interventionen, schütze auch potenziell künftigen Wettbewerb und stelle eine sinnvolle Ergänzung des DMA dar.

 

Der Bericht unterstreicht, dass aufgrund der besonderen Herausforderungen digitaler Märkte – insbesondere Netzwerkeffekte, Datenzugang und Tendenzen zur Marktkonzentration – weiterhin ein Bedarf für die spezielle Missbrauchsaufsicht bestehe und zieht eine positive Bilanz. Allerdings sah die Evaluierung – anders als auf der europäischen Ebene gehandhabt – keinen institutionalisierten Beteiligungsprozess vor, obwohl es sich um ein Instrument handelt, das tief in Geschäftsmodelle globale agierender Konzerne eingreift und erhebliche wirtschaftspolitische Bedeutung hat. Tatsächlich erfolgte die Bewertung durch das BMWE dem Vernehmen nach allein auf Basis der Fallpraxis des Bundeskartellamts und interner Einschätzungen ohne strukturierte Einbeziehung unabhängiger oder betroffener Kreise wie Unternehmen, Verbände, Wissenschaft oder Zivilgesellschaft. Die Evaluierung wurde auch wenig öffentlichkeitswirksam ohne begleitende Pressemitteilung lediglich auf der Website eingestellt.

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