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Europäische Kommission veröffentlicht neuen Beihilferahmen (CISAF)

EU Clean Industrial Deal CISAF Beihilfenpolitik Industriepolitik

Link: Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) – European Commission

 

Am 25. Juni 2025 hat die Europäische Kommission ihren neuen Beihilferahmen, den „Clean Industrial Deal State Aid Framework – CISAF“ veröffentlicht (vgl. dazu FIW-Bericht vom 14.03.2025Clean Industry State Aid Framework (CISAF) – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung). Der CISAF ist mit sofort in Kraft getreten und ersetzt den „Temporary Crisis and Transition Framework“. Er gilt bis zum 31. Dezember 2030 und ergänzt die sonstigen Beihilfeleitlinien und -rahmen der Kommission, wie insbesondere die Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL).

 

Im Vergleich zum Konsultationsentwurf hat die Kommission teilweise deutliche Änderungen im CISAF vorgenommen. Wesentliche Änderungen belaufen sich auf die Folgenden:

 

  • Umsetzungsfristen: Die Fristen zwischen der Genehmigung der Beihilfe und der Fertigstellung des Projektes wurden auf 48 Monate (Kapitel 4) bzw. 60 Monate (Kapitel 5) verlängert.

 

  • Förderfähige Technologien und Beihilfehöchstsätze: Die Liste der förderfähigen Technologien in Kapitel 6 wurde an die NZIA-Liste angepasst. Die Beihilfehöchstsätze in wurden wieder auf TCTF-Niveau angehoben.

 

  • Kapazitätserweiterungen: Der CISAF sieht zwar weiterhin ein Verbot von Kapazitätserweiterungen im Rahmen von Dekarbonisierungsbeihilfen vor, erhöht die Flexibilitätsmarge aber von 5% auf 15% und erkennt an, dass es in der Übergangsphase vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage Ausnahmen geben kann.

 

  • Eigenproduktion von Energie: Industrieparks und geschlossene Verteilersysteme wurden explizit in den Anwendungsbereich aufgenommen.

 

  • ETS-Benchmark: Der CISAF stellt klar, dass das Erreichen des ETS-Benchmarks keine Ausschlussbedingung, sondern einen Safe Harbour darstellt.

 

  • Kreislaufwirtschaft: Maßnahmen in der Kreislaufwirtschaft wurden neu in Kapitel 8 (Beihilfen zum „De-Risking“ privater Investitionen) aufgenommen.

 

  • Bei der Möglichkeit beschleunigter Abschreibungen für Investitionen in Produktionskapazitäten für Clean-Tech-Produkte werden Anreize im Vergleich zum Vorentwurf die Anreize auch auf das Leasing und die Verbreitung von Clean-Tech-Produkten ausgeweitet; die Förderkriterien wurden überarbeitet.

 

  • Im CISAF ist nun neu eine Grundlage für den im nationalen Koalitionsvertrag angekündigten Industriestrompreis verankert worden. Er enthält ein neues Kapitel zur Entlastung von hohen Energiekosten. Begünstigt sind Unternehmen aus den in Annex1 der KUEBLL aufgeführten Sektoren, für die die Multiplikation ihrer Handelsintensität und ihrer Stromintensität auf Unionsebene mindestens 2 % erreicht und deren Handelsintensität und Stromintensität auf Unionsebene bei jedem Indikator mindestens 5 % beträgt. Sektoren, die nicht in der KUEBLL-Liste genannt sind, können nur unter engen Bedingungen begünstigt werden. Die Beihilfe darf nur für drei Jahre gewährt werden, und es bestehen Einschränkungen bei der Kumulierbarkeit mit der Strompreiskompensation. Sie darf höchstens 50 % des durchschnittlichen jährlichen Großhandelsmarktpreises in der Gebotszone, an die der Begünstigte angeschlossen ist, für nicht mehr als 50 % seines jährlichen Stromverbrauchs abdecken. Es wird außerdem eine Preisgrenze von 50 €/MWh festgesetzt. Es besteht die Verpflichtung, 50 % der Beihilfe in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen zu reinvestieren.

 

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