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U.S.-Prozess gegen Meta zur etwaigen Rückabwicklung der Käufe von WhatsApp und Instagram

USA FTC Prozess Section 2 Sherman Act Big Tech (Meta) Fusionen Rückabwicklung

Klage: First Amended Complaint for Injunctive and Other Equitable Relief [Public Redacted Version]

Analysen und Berichte (pars pro toto): Big Tech Antitrust Scrutiny Across the Atlantic; US-Kartellprozess gegen Facebook-Mutter Meta beginnt | tagesschau.de; Meta’s Zuckerberg eyed Instagram spinoff amid antitrust scrutiny, document shows | Reuters; Zuckerberg testifies as FTC, Meta trade opening salvos in antitrust trial – POLITICO; Meta in court: Zuckerberg testifies for 13 hours | heise online; Mark Zuckerberg tells court Meta faces broader competition than FTC says – The Washington Post

 

Am 14. April 2025 hat der seitens der Federal Trade Commission (FTC) angestrengte Prozess vor dem US-Bezirksgericht des District of Columbia gegen den Facebook-Konzern Meta begonnen, mit dem die FTC eine Rückabwicklung der Käufe des Chatdienstes WhatsApp und der Plattform Instagram fordert. Meta (damals Facebook) wird vorgeworfen, mit den Übernahmen von WhatsApp (2012) und Instagram (2014) potenzielle Konkurrenten aufgekauft und damit das eigene Monopol unrechtmäßig aufrechterhalten zu haben. Deshalb forderte die FTC Konsequenzen bis hin zu einer Rückabwicklung der Übernahmen.

 

Die Klage stammt noch aus der ersten Amtszeit des U.S.-Präsidenten Donald Trump. Sie war im Dezember 2020 am Ende seiner ersten Amtszeit eingereicht und unter Präsident Joe Biden inhaltlich nachgebessert und erneut im August 2021 eingereicht worden.

 

Klagegründe: Die FTC stützt sich im Kern auf Section 2 des Sherman Act, der eine unrechtmäßige Monopolisierung verbietet, in Verbindung mit Abschnitt 5(a) des FTC Act, der unlautere Wettbewerbsmethoden verbietet. Section 2 des Sherman Acts zielt darauf ab, unangemessene Marktmachtkumulation in Form von Monopolen oder Monopolversuchen zu bekämpfen: „Every person who shall monopolize, or attempt to monopolize, or combine or conspire with any other person or persons, to monopolize any part of the trade or commerce among the several States, or with foreign nations, shall be deemed guilty of a felony…“

 

Das mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhalten von Meta umfasst der Klageschrift zufolge zwei Aspekte: (1) den Erwerb und die fortgesetzte Kontrolle über WhatsApp und Instagram und (2) die an Bedingungen geknüpfte Handelspolitik gegenüber Geschäftskunden, die mit der Facebook-Plattform zusammenarbeiten. In der Klageschrift wird zudem dargelegt, dass Meta es versäumt habe, ebenso erfolgreiche konkurrierende Dienste zu entwickeln. In Fusionen und Übernahmen habe Meta seinerzeit die einzige Lösung gesehen, um den Wettbewerb auszuschalten. Außerdem habe es seine eigenen Entwicklungsanstrengungen zur Schaffung eines konkurrierenden Dienstes zum Schaden der Verbraucher eingestellt.

 

Meta hat die Vorwürfe zurückgewiesen und unter anderem auf einen harten Wettbewerb mit anderen Plattformen wie ByteDances Tiktok, Googles YouTube, X und Microsofts LinkedIn hingewiesen. CEO Mark Zuckerberg wurde im Zeugenstand 13 Stunden über drei Tage befragt.

 

Falls es zu einer endgültigen Klärung des Falles auf gerichtlichem Wege kommen sollte, werden bis zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts Jahre vergehen. Viele Beobachter sind der Ansicht, dass die Wettbewerbsbehörden auch unter der Trump Administration nach wie vor entschlossen sind, gegen wettbewerbswidrige Praktiken im eigenen Land vorzugehen. Mit diesem Prozess betritt die FTC rechtliches Neuland hinsichtlich der Erwerbs- und Aufkaufstrategien großer Big Tech-Unternehmen, deren Justiziabilität nach den U.S.-amerikanischen Kartellgesetzen und etwaiger daraus folgender Konsequenzen.

 

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