Vorläufiger Zeitplan für die 12. GWB-Novelle
Drucksache des Bundesrates: Drucksache –
Drucksache des Bundestages: Deutscher Bundestag Drucksache 21/7865 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle)
Die Bundesregierung hatte am 14. August 2026 den Regierungsentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle) dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 469/26). Zuvor hatte das Bundeskabinett am 15. Juli 2026 den Regierungsentwurf beschlossen (vgl. FIW-Artikel vom 21.07.2026 – Regierungsentwurf für eine 12. GWB-Novelle – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung, FIW-Artikel vom 08.06.2026 – BMWE: Referentenentwurf 12. GWB-Novelle – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung). Es handelt sich um ein sog. Einspruchsgesetz.
Am 7. September 2026 ist die 12. GWB-Novelle als Bundestagsdrucksache (21/7865) veröffentlicht worden. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf als besonders eilbedürftig bezeichnet. Daher konnte sie die Vorlage auch ohne Stellungnahme des Bundesrates dem Bundestag nach drei Wochen zuleiten.
Zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit führt die Bundesregierung aus: „[…] um die Meldepflicht von Preishoheitsinhabern an Tankstellen auch auf die Kraftstoffsorte Super Plus auszuweiten und es soll das Bundeskartellamt durch zusätzliche Datenmeldungen im Bereich der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels eine bessere Ermittlungsgrundlage erhalten, um etwaig überhöhten Preisen effektiver nachgehen und eine solche Praxis gegebenenfalls sanktionieren zu können“ (BR-Drs. 469/26).
Dem Vernehmen nach wird am 24. oder am 25. September die erste Lesung im Bundestag stattfinden. Parallel erfolgt die erste Befassung des Bundesrates.
Mitte Oktober soll dann die zweite und die dritte Lesung im Bundestag stattfinden. Im Anschluss wird der Gesetzesbeschluss dem Bundesrat erneut zugeleitet werden. Die zweite Befassung des Bundesrates ist für Mitte November 2026 vorgesehen. Nach dem offiziellen Zugang des Gesetzesbeschlusses hätte der Bundesrat drei Wochen Zeit, um den Vermittlungsausschuss einzuberufen (Art. 77 II GG, § 31 GO BR). Findet sich für dessen Anrufung keine Mehrheit, kommt das Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates zustande. Letztlich soll das Gesetz noch Ende dieses Jahres in Kraft treten.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Anwendung des Kartellrechts effizienter auszugestalten, Verfahren zu beschleunigen und zugleich Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Insgesamt handelt es sich damit um ein breit angelegtes Reformpaket, das einerseits auf Verfahrensbeschleunigung und Entlastung abzielt, andererseits aber auch neue Prüfmechanismen und Instrumente einführt (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere FIW-Artikel vom 21.07.2026 – Regierungsentwurf für eine 12. GWB-Novelle – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung).
Ulrike Suchsland
