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Kurzbericht zum 59. Symposion des FIW – 18.02.2026 bis 20.02.2026

D FIW 59. FIW-Symposion Kartellrecht

Das diesjährige Symposion des FIW fand vom 18. Februar bis zum 20. Februar 2026 in Potsdam statt. Die Veranstaltung bot zum 59. Mal führenden Vertretern der Wirtschaft, Anwaltschaft, Verwaltung und Justiz ein Forum über Fragen der Wirtschaftsverfassung und der Wettbewerbspolitik.

 

Donnerstag – 19.02.2026

 

Janpeter Horn, Vorsitzender des FIW e.V, begrüßte die Teilnehmer.

 

Horn führte aus: Aktuelle Fragestellungen seien die Leistungsfähigkeit Deutschlands, die Zukunft des Wirtschaftsstandorts und die Frage, wie viel Staat der Markt benötige. Deutschland habe bereits 1957 vor einer ordnungspolitischen Grundentscheidung gestanden und sich für klare Regeln, offene Märkte, Freiheit und einen verlässlichen Ordnungsrahmen entschieden. Das GWB sei nicht nur ein Gesetz, sondern ein Bekenntnis zu dieser Haltung. Wohlstand entstehe dort, wo Unternehmen handeln könnten, und diese Grundentscheidung präge das Handeln bis heute. Zugleich wies Horn darauf hin, dass sich das Umfeld verändert habe – durch Subventionsprogramme, industriepolitische Maßnahmen und geopolitische Spannungen –, während es an echter Wettbewerbsfähigkeit fehle. Wettbewerbsfähigkeit sei das Ziel, und Wettbewerb sei das zentrale Prinzip, er sei aber kein Selbstzweck. Verlässliche Regeln und Innovation würden nicht durch Abschottung oder dauerhafte Subventionen geschaffen. Das Wettbewerbsrecht sei ein wesentliches Mittel, um die Wettbewerbsordnung durchzusetzen; Industriepolitik müsse stets in diese Ordnung eingebettet bleiben.

 

Aktuelle Herausforderungen in der Wettbewerbspolitik: Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts

 

Siehe hierzu den separat eingestellten Bericht auf der FIW-Website: 59. FIW-Symposion 18. bis 20. Februar 2026 – Andreas Mundt, Aktuelle Herausforderungen in der Wettbewerbspolitik – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung

 

 

Wettbewerbsfähigkeit – der Beitrag von Wirtschaftsverfassung und Wettbewerbsordnung: Dialog – Tanja Gönner, Hauptgeschäftsführerin, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Dr. Janpeter HORN, Vorsitzender des FIW

 

Frau Gönner wies zu Beginn ihres Impulses darauf hin, dass die Rückkehr zu echter Wettbewerbsfähigkeit eine zentrale Aufgabe sei und alle Akteure in ihren jeweiligen Rollen dazu beitragen müssten. Wettbewerbspolitik sei zugleich Ordnungspolitik und Standortpolitik. Sie erläuterte, dass der BDI hierzu einen Diskussionsprozess über grundlegende ordnungspolitische Fragen gestartet habe. Zentral sei dabei, ob Deutschland vor allem ein Erkenntnis- oder ein Umsetzungsproblem habe; nach ihrer Einschätzung liege das Hauptproblem in der Politik eher bei der Umsetzung. Zielkonflikte sowie eine Vielzahl teilweise widersprüchlicher Instrumente erschwerten zusätzlich den Fortschritt. Notwendig sei zudem eine neue Art der Zusammenarbeit zwischen Politik und Wirtschaft.

Mit Blick auf den Draghi-Bericht betonte sie, dass Marktdefinitionen künftig anders verstanden werden müssten – etwa in dynamischen Technologiemärkten wie der Telekommunikation, in denen sich Wettbewerbsbedingungen schneller veränderten als früher. Die Europäische Kommission agiere dabei teilweise sehr kleinteilig und mit hoher Eingriffstiefe; dies betreffe besonders regulierte Zukunftsbereiche. Sicherheit und Resilienz müssten angesichts geopolitischer Entwicklungen grundlegend neu diskutiert werden. Der vormals gut strukturierte, regelbasierte Welthandel werde zunehmend infrage gestellt, da wichtige internationale Partner stärker auf protektionistische Industriepolitik setzten.

Gönner wies darauf hin, dass Deutschland sich traditionell mit Industriepolitik schwertue, diese jedoch in einzelnen strategischen Bereichen dennoch erforderlich sei. Entscheidend sei nicht das Ob, sondern das Wie. Gleichzeitig reguliere die Politik zu viel, während Unternehmen sich eher Zurückhaltung wünschten. Der Abbau von Bürokratie sei dringend notwendig: Allein im vergangenen Jahr hätten Unternehmen 325.000 zusätzliche Beschäftigte eingestellt, lediglich um neue regulatorische Anforderungen zu erfüllen – eine Zahl als Ausdruck überbordenden Regelungsdichte.

Beim Verhältnis von ex post‑ zu ex ante‑Regulierung müsse gefragt werden, ob diese zunehmende Vorverlagerung staatlicher Eingriffe richtig sei. Gerade in der Künstlichen Intelligenz müsse Entwicklung zunächst zugelassen werden – eine zu frühe Regulierung könne Innovation ausbremsen, da andere Länder wesentlich schneller agierten. Die Politik dürfe sich nicht als „Regulierungspapst“ verstehen und müsse gelegentlich auch ordnungsfremde Elemente umsetze, die nicht mit klassischer Ordnungspolitik vereinbar seien.

Die Soziale Marktwirtschaft Deutschlands bleibe stärkstes Erfolgsmodell. Für die Zukunft benötige es eines strategisch handelnden Staates, der jedoch nicht dirigistisch werde. Deregulierung könne durchaus durch Impulse von außen befördert werden und müsse wieder stärker am ordnungspolitischen Leitbild ausgerichtet sein.

 

Im anschließenden Dialog wurde hervorgehoben, dass der deutsche Standort an Wettbewerbsfähigkeit verliere und sich im internationalen Ranking kontinuierlich verschlechtere. Investitionen würden zunehmend ins Ausland verlagert, während Steuerbelastung und regulatorische Anforderungen über dem Durchschnitt anderer Industrieländer lägen. Zugleich prägten geopolitische Spannungen, Protektionismus und industriepolitische Strategien anderer Staaten das Umfeld; Deutschland und Europa reagierten darauf oft zu langsam oder uneinheitlich.

 

Betont wurde der hohe Investitionsbedarf – insbesondere in physische und digitale Infrastruktur – sowie die Notwendigkeit, Standortpolitik grundlegend zu erneuern. Industriepolitik werde von außen an Europa herangetragen, etwa durch die Buy‑European‑Debatte, deren Ausgestaltung sorgfältig abgewogen werden müsse. Eingriffe in Märkte verursachten Kosten und sollten daher differenziert eingesetzt werden.

Im Hinblick auf soziale Sicherungssysteme stehe deren Finanzierung zunehmend unter Druck; ohne strukturelle Reformen blieben diese nicht tragfähig. Wohlstand könne ohne wirtschaftliches Wachstum nicht erhalten werden.

 

Mit Blick auf den internationalen Wettbewerb wurde konstatiert, dass andere Länder schneller skalierten, staatlich gelenkte Innovationsprozesse nutzten und Deutschland Gefahr laufe, aufgrund kleinteiliger Regulierung an Dynamik zu verlieren. Es sei ein grundlegender Reformbedarf erkennbar. Abschließend wurde hervorgehoben, dass Wettbewerbspolitik zentral für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts bleibe. Kooperationen gewännen an Bedeutung, technologische Entwicklungen entstünden zunehmend im Verbund, und das Wettbewerbsrecht müsse Innovation, Effizienz und die globale Wettbewerbssituation angemessen berücksichtigen. Werde der Ordnungsrahmen richtig weiterentwickelt, könne Wettbewerbspolitik ein Standortvorteil werden; bleibe die Anpassung aus, drohe sie zum Hemmnis zu werden.

 

 

Aktuelle Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik – Dr. Thorsten Käseberg, Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

 

Käseberg stellte fest, dass die Wettbewerbspolitik sich in einer Phase tiefgreifender Veränderung befinde. Neue sicherheitspolitische Anforderungen führten dazu, dass Kooperationen und Joint Ventures im Verteidigungsbereich häufiger notwendig würden, weil bestimmte Fähigkeiten oder Wertschöpfungsanteile nur gemeinsam erbracht werden könnten. Zugleich nehme die Fragmentierung internationaler Märkte zu, was zusätzliche Kosten verursache und stärker in wettbewerbspolitische Analysen einfließen müsse, etwa bei Marktdefinitionen, Schadenstheorien oder Resilienzbewertungen. Ergänzend verwies er darauf, dass die deutsche Wirtschaft seit Jahren unter struktureller Wachstumsschwäche leide und die leichte Erholung aktuell stark durch staatliche Impulse getragen werde, ohne dass sich die strukturellen Herausforderungen bereits verbessert hätten.

 

Vor diesem Hintergrund rückten Fragen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit stärker in den Fokus. Diskussionen um eine europäische Präferenzpolitik („Buy European“ / „Made with Europe“) spielten insbesondere in kritischen Sektoren eine zunehmende Rolle. Solche Instrumente seien jedoch nur praktikabel, wenn sie auf klar definierte Produktgruppen begrenzt und mit verbindlichen Labels oder Produktlisten hinterlegt würden. Auch auf EU‑Ebene seien weitere Reformen in Gang, etwa die Überarbeitung der Fusionskontrollleitlinien, in denen potenzieller Wettbewerb, Effizienzen und alternative Schadenstheorien eine größere Rolle spielen könnten. Parallel werde die Drittstaatensubventionsverordnung überprüft, wobei die Bundesregierung für ein vereinfachtes Verfahren mit stärkerer Konzentration auf strategisch relevante Fälle plädiere.

Im Bereich der Künstlichen Intelligenz verwies Dr. Käseberg auf Empfehlungen der Kommission Wettbewerb & KI, die unter anderem eine bessere Auslastung und Finanzierung der digitalen Infrastruktur, vereinfachten Datenschutz, den Aufbau qualitativ hochwertiger Datenräume sowie eine regulatorische Atempause vorsähen, um Innovationen nicht zu früh auszubremsen. Zugleich müsse der DMA konsequent durchgesetzt werden, um Abhängigkeiten zu reduzieren und offenen Wettbewerb zu sichern.

 

Besonders hob Käseberg die positive Evaluation von § 19a GWB hervor. Diese Bestimmung habe das Bundeskartellamt in die Lage versetzt, frühzeitig und effektiv gegen große digitale Plattformunternehmen vorzugehen und die Verfahren zugleich deutlich zu beschleunigen. § 19a GWB sei damit ein flexibles und wirkungsvolles Instrument neben dem DMA.

Käseberg skizzierte kurz die Ziele der bevorstehenden 12. GWB‑Novelle („Cliffhanger“), die Entlastung, bessere Verfahren und mehr Rechtssicherheit schaffen solle. Der Referentenentwurf solle zur Jahresmitte veröffentlicht werden, das Inkrafttreten sei Anfang 2027 geplant. Ein Call‑In‑Mechanismus werde bewusst nicht aufgenommen, weil er keine ausreichende Rechtssicherheit biete. Stattdessen seien eine Weiterentwicklung der Transaktionswertschwelle, ein schlankes Anzeigeverfahren und verpflichtende elektronische Anmeldungen ab 2028 vorgesehen. Zudem solle die gerichtliche Kontrolle im Ministererlaubnisverfahren und dadurch dessen Ausnahmecharakter durch Wiedereinführung der Drittklagebefugnis gestärkt werden. Weitere verfahrensbezogene Verbesserungen seien ebenfalls geplant, darunter eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, erweiterte Beratungsmöglichkeiten bei vertikalen Kooperationen, mehr Transparenz durch zusätzliche Veröffentlichungspflichten sowie eine Modernisierung einzelner technischer Regelungen und des Gebührenrahmens.

In der Aussprache wies Käseberg darauf hin, dass einige Vorschriften wie § 32f GWB lange Erprobungszeiträume hätten und nur wenige Fälle zu erwarten seien; eine Änderung sei daher nicht geplant. Dafür sei § 34 GWB bereits angewandt worden. Eine nationale Nachhaltigkeitsregelung und der Verbraucherschutz werde in der Novelle nicht weiterverfolgt, da ihr Mehrwert begrenzt sei.

 

 

Wirtschaft – Macht – Gesellschaft – Professor Dr. Lars Feld, Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg

 

Feld zeigte in seinem Vortrag auf, dass Macht seit Beginn der ökonomischen Theorie ein zentrales Erkenntnisinteresse sei – von Adam Smith über Cournot und Böhm bis zur Freiburger Schule um Eucken, die das Verhältnis wirtschaftlicher und politischer Macht grundlegend analysiert hätten. Er betonte, dass wirtschaftliche Macht auf Marktposition, Eigentums- und Kontrollrechten sowie struktureller Gestaltungsmacht beruhe und sowohl Allokation als auch Regeln beeinflussen könne. Die Freiburger Schule habe bereits in den 1930er‑ und 1950er‑Jahren darauf hingewiesen, dass eine zu enge Verflechtung wirtschaftlicher Gruppen mit dem Staat den Staat schwächen und wirtschaftliche Macht wirksam werden lassen könne. Das seien Entwicklungen, die historisch etwa in der Weimarer Republik und ihrer Folgezeit zu beobachten gewesen seien.

 

Anhand klassischer ordnungsökonomischer Grundsätze Euckens erläuterte Feld, dass eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung Macht begrenze, Marktprozesse offenhalte und Monopolbildungen kontrolliere. Er zeigte auf, wie das Kartellrecht Marktmacht fasst – über Marktbeherrschung, relative und überlegene Marktmacht – und wie insbesondere digitale Plattformen neue Formen von Macht erzeugen, d.h. weniger über Preise, sondern über Zugang, Schnittstellen, Daten und Sichtbarkeit. Diese Plattformen bündelten Netzwerkeffekte, steuerten Aufmerksamkeit und schafften Abhängigkeiten, was klassische Wettbewerbspolitik vor neue Herausforderungen stelle.

 

Feld diskutierte zudem, wie Informationsmacht zur Meinungsmacht werden könne, etwa durch Rankings, Voreinstellungen oder algorithmische Empfehlungen. Dies könne Verhalten lenken, ohne Preise zu ändern. Wo Informationsmacht und Marktmacht zusammenfallen, entstehe Einfluss auf politische Prozesse, etwa durch Lobbying, Drohung mit Standortverlagerungen oder durch wirtschaftliche Größe. Beispiele aus der Plattformregulierung und geopolitischen Konflikten zeigten, dass wirtschaftliche Macht sich bis in die Regelsetzung hinein auswirken könne. Abschließend fasste Feld ordnungspolitische Maximen zusammen. Er verwies dabei auf den Wettbewerb als zentrales Entmachtungsinstrument, klare Regeln für Schnittstellen, Interoperabilität und Datenportabilität, Stärkung der Bestreitbarkeit von Märkten, frühzeitige Kontrolle strategischer Übernahmen sowie transparente und unabhängige Regelsetzung. Nur eine konsequente ordnungspolitische Rahmensetzung könne verhindern, dass wirtschaftliche Macht politische Macht untergrabe und demokratische Entscheidungsprozesse verzerre.

 

Kartellrecht und Regulierungsrecht im Spannungsfeld – am Beispiel der Energiewirtschaft – Podiumsdiskussion: Carolin Blau, Bundeskartellamt; Alexander Gebhardt, Bundesnetzagentur; Professor Dr. Torsten Körber, Universität zu Köln; Dr. Stefan Lochner, Frontier Economics Ltd.

 

Die Podiumsdiskussion zeigte, dass Kartellrecht und Regulierungsrecht in der Energiewirtschaft zunehmend ineinandergreifen, weil die Branche durch Energiewende, neue Infrastruktur und höhere Dynamik stark im Wandel steht.

 

Körber betonte, dass Regulierung und Kartellrecht zwar unterschiedliche Traditionen hätten, aber beide auf die Begrenzung von Marktmacht und funktionsfähigen Wettbewerb abzielten. In der aktuellen Transformationsphase müsse Regulierung so gestaltet werden, dass sie Innovationen nicht behindere und neue Geschäftsmodelle zulasse. Besonders in der Fernwärme und im Wärmemarkt sah er große strukturelle Herausforderungen, da Dekarbonisierungsziele nur durch massiven Netzausbau und hohe Anschlussquoten erreichbar seien. Anschluss- und Benutzungszwänge seien ordnungspolitisch problematisch und erzeugten Akzeptanzprobleme sowie potenziell ineffiziente Kostenstrukturen.

 

Blau hob hervor, dass Fernwärme einer der letzten unregulierten Bereiche sei und aufgrund fehlender Wechselmöglichkeiten und geringer Preistransparenz regelmäßig Gegenstand der Missbrauchsaufsicht sei. Kartellrechtliche Verfahren hätten bereits mehrfach zu Rückerstattungen geführt, weshalb das Instrumentarium wirksam sei, aber an konzeptionelle Grenzen stoße. Sie begrüßte daher Transparenzpflichten und eine Ausweitung von § 29 GWB, sah aber keinen Anlass für ex-ante Regulierung oder Drittzugang. Kommunale Anbieter neigten in Reaktion auf Regulierungsdruck zur Flucht ins Gebührenrecht, was neue Probleme schaffen könne.

 

Gebhardt erläuterte die Funktion der Netzentflechtung in Strom und Gas: Ziel sei ein diskriminierungsfreier Zugang, der durch eigentumsrechtliche, buchhalterische oder operationelle Trennung gesichert werde. Ladeinfrastruktur sei rechtlich den Letztverbrauchern zugeordnet, weshalb Netzbetreiber sie nicht betreiben dürften. Eine ex-ante Regulierung gebe es dort nicht, weil verschiedene Mobilitätsformen im Wettbewerb stünden. Zur Fernwärme habe die Bundesnetzagentur mangels Zuständigkeit keine Position; Gebhardt bestätigte aber die strukturelle Besonderheit dieses Bereichs.

 

Lochner argumentierte, dass Wettbewerb das zentrale Ordnungsprinzip sei und staatliche Eingriffe nur bei eindeutigem Marktversagen nötig wären. Die klassische Rollenteilung – Regulierung für natürliche Monopole, Kartellrecht für Missbrauch und Fusionen – habe in der statischen Phase der Energiewirtschaft gut funktioniert, lasse sich aber nicht ohne Weiteres auf neue dynamische Sektoren wie Wasserstoff oder Ladeinfrastruktur übertragen. Eine frühe ex-ante-Regulierung könne Strukturen verfestigen, Investitionen verzögern und Innovationen einschränken. Lochner plädierte daher dafür, neue Märkte zunächst stärker dem Wettbewerb zu überlassen und ex-post über die Wettbewerbsaufsicht zu steuern.

 

In der Diskussion wurde deutlich, dass künftige Entscheidungen stark davon abhängen, wie viel Regulierung neue Märkte vertragen, ohne Innovationen zu behindern. Zugleich wurde klar, dass Verbraucherinteressen – besonders im Fernwärmebereich – ein schlagkräftiges kartellrechtliches Instrumentarium benötigen, während politisch gesetzte Dekarbonisierungsziele, wie Körber betonte, Zielkonflikte schafften, die eine differenzierte Abwägung zwischen Regulierung, Wettbewerb und Investitionsanreizen verlangen.

 

Freitag – 20.02.2026

 

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Kartellrecht – Dr. Stefanie Roloff, Bundesgerichtshof

 

Roloff stellte vier aktuelle kartellrechtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, die unterschiedliche Facetten der Missbrauchsaufsicht, der Bindungswirkung europäischer Entscheidungen sowie der Fusionskontrolle in digitalen Märkten verdeutlichten. Sie begann ihre Ausführungen mit dem sogenannten Steinbruch-Fall (BGH-Urteil vom 28. März 2025, KZR 73/23), in dem der BGH die Kriterien zur räumlichen Marktdefinition bei lokal gebundenen Gütern präzisiert habe. Sie erklärte, dass Transportkosten und Lieferdistanzen entscheidend dafür seien, dass Märkte in diesem Bereich sehr kleinräumig abzugrenzen seien. Dies führe dazu, dass Unternehmen bereits aufgrund regionaler Besonderheiten marktbeherrschende Stellungen einnehmen könnten, sodass missbräuchliches Verhalten – etwa überhöhte Preise oder diskriminierende Vertragsgestaltungen – streng zu prüfen sei.

 

Die Entscheidung zum LKW‑Kartell VI (BGH-Urteil vom 8. April 2025, KZR 71/23) sei ein Beispiel für die praxisrelevante Durchsetzung privater Kartellschadensersatzansprüche. Der BGH habe erneut bestätigt, dass die Feststellung der Europäischen Kommission für nationale Gerichte bindend sei und Unternehmen sich nicht erneut gegen die Feststellung des Kartellverstoßes verteidigen könnten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe die Anforderungen an die Darlegung der Kausalität und an die Schadensschätzung weiter konkretisiert und klargestellt, dass auch mittelbare Abnehmer und Flottenbetreiber die Möglichkeit hätten, Ansprüche geltend zu machen. Sie betonte, dass der BGH in diesen Verfahren die Grundsätze der prozessökonomischen Schadensschätzung gestärkte habe und damit zu einer effektiven Rechtsdurchsetzung beitrage.

 

In den Verfahren nach § 19a GWB (z. B. Apple und Amazon, BGH KVB 61/23 und KVB 56/22) habe es verschiedene Vorentscheidungen im Zusammenhang mit Plattformbeschränkungen gegeben, bei denen es u.a. darum ging, inwieweit vertikale Vereinbarungen großer Plattformen – etwa Beschränkungen des Produktvertriebs auf Online-Marktplätzen – den Wettbewerb beeinträchtigen können. Der BGH habe in diesem Kontext deutlich gemacht, dass Plattformregeln großer, potenziell marktmächtiger Unternehmen besonders sorgfältig zu prüfen seien, weil sie den Zugang für Drittanbieter spürbar beeinflussen könnten. Dabei spielten Datenzugang, Sichtbarkeit des Rankings und die Rolle von Plattformen als „Gatekeeper“ eine immer größere Rolle.

 

Abschließend ging Roloff noch kurz auf den Fall Meta/Kustomer ein (BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22) ein, in dem es um die Übernahme eines innovativen Anbieters von Kundenservice-Software durch Meta ging. Der Fall zeige, wie stark sich die Fusionskontrolle in dynamischen Technologie- und Plattformmärkten weiterentwickle. Der BGH habe hervorgehoben, dass neben aktuellen Marktanteilen zunehmend auch potenzielle Wettbewerbsbeschränkungen, Innovationswettbewerb und Datenvorteile eine Rolle spielten. Dies gelte insbesondere dort, wo große Plattformunternehmen kleinere, innovative Anbieter übernehmen, die künftig zu wichtigen Wettbewerbern hätten werden können.

 

 

Aktuelle Teilrevision des Schweizer Kartellgesetzes – Beseitigung der Bußgeld-Sanktionen bei bestimmten Preisabsprachen? – Professor Dr. Roger Zäch,
em. Ordinarius für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht

 

Zäch, der kurzfristig für die WEKO‑Vizepräsidentin Wüthrich‑Meyer eingesprungen war, erläuterte, dass die laufende Teilrevision des schweizerischen Kartellgesetzes nur im historischen Kontext verständlich sei. Nach der Totalrevision von 1995 seien Sanktionen zunächst nur indirekt vorgesehen gewesen. Direkte Geldbußen seien erst 2003 eingeführt worden, die politisch umstritten und bewusst auf besonders gravierende Wettbewerbsbeschränkungen begrenzt gewesen seien.

 

Als wesentlichen Auslöser der heutigen Revision nannte Zäch den Badewannenfall (2016). Die WEKO habe darin Preisabreden als „Bruttopreisabsprachen“ sanktioniert. Das Bundesgericht habe jedoch entschieden, dass solche Abreden nicht unter die direkt sanktionierbaren Tatbestände fielen, weil der Sanktionsbegriff zu weit ausgelegt worden sei. Strafrechtsnahe Normen unterlägen dem Bestimmtheitsgebot, weshalb eine extensive Auslegung unzulässig sei. Dadurch blieben gewisse nach Art. 5 KG unzulässige Abreden zwar verboten, konnten aber nicht mehr mit Geldbußen belegt werden – ein Ergebnis, das in der Praxis breite Kritik ausgelöst habe. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber das Erheblichkeitskriterium des Art. 5 Abs. 1 KG überarbeitet. Die nun verabschiedete Lösung setze auf eine wirkungsorientierte Prüfung. Entscheidend sei nicht mehr die Form einer Abrede, sondern ihre tatsächliche Fähigkeit, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

 

Ein weiterer Kernpunkt sei die Neufassung der direkt sanktionierbaren Preisabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG. Künftig seien nur noch Mindest‑, Fest‑ und nachfrageseitige Höchstpreisabreden sanktionierbar. Bruttopreisabreden blieben unzulässig, seien aber nicht mehr sanktionierbar. Zäch betonte, dass dies zu weniger sanktionierbaren, jedoch nicht zu weniger verbotenen Abreden führe. Der Ständerat habe diese Präzisierung nach Anhörungen unterstützt. Die Revision diene vor allem der Rechtsklarheit, Systemkohärenz und rechtsstaatlichen Präzision und führe das schweizerische Recht zugleich näher an europäische Standards heran.

 

 

Aktuelle Entwicklungen im österreichischen Kartellrecht und Bericht aus der OECD – Dr. Lukas Cavada, Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)

 

Cavada berichtete aus dem „Maschinenraum“ der BWB. Er betonte, dass Wettbewerbspolitik eine ausgeprägte internationale Dimension habe. Ausgehend von der Frage, warum man überhaupt Wettbewerbsbehörden brauche, verwies er auf Peter Thiels Satz: „Competition is for losers“ und erläuterte, dass Monopole zwar für marktmächtige Unternehmen attraktiv seien, für Verbraucher, KMU und die Gesellschaft jedoch erhebliche Nachteile erzeugten. Österreich sei ein KMU‑Land. Über 90 Prozent der Betriebe gehörten diesem Segment an, und mehr als 40 Prozent hätten von konkreten Wettbewerbsproblemen wie hohen Preisen und unfairen Marktbedingungen berichtet. Wettbewerb sei daher essenziell für Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen. Vor diesem Hintergrund lehnte Cavada die Idee künstlich geschaffener „European Champions“ aus KMU‑Perspektive ab. Weder Politik noch Wettbewerbsbehörden sollten entscheiden, wer Champion sei; entscheidend sei das Vertrauen in Märkte und Institutionen. Zu weitgehende industriepolitische Eingriffe könnten dieses Vertrauen und letztlich auch die freiheitlich‑demokratische Grundordnung beschädigen.

 

Mit Blick auf die OECD hob Cavada hervor, dass Wettbewerbsbehörden volkswirtschaftlich einen klaren Mehrwert erzeugten. Studien zeigten, dass der Verbrauchernutzen der Durchsetzung ein Vielfaches des Behördenbudgets ausmache. In Österreich flössen sämtliche BWB‑Bußgelder direkt in den Bundeshaushalt. Das Kronzeugensystem funktioniere unverändert gut (acht Anträge 2025). Steigende Marktkonzentration führe zu mehr Missbrauchsverfahren, Branchenuntersuchungen und Kartellfällen. Besonders im Bausektor seien großflächige Bieterabsprachen untersucht worden. In der Fusionskontrolle prüfe die BWB jährlich 20 bis 30 Zusammenschlüsse unterhalb der Transaktionswertschwelle. Zur europäischen Praxis erklärte Cavada, dass Österreich – wie Deutschland – Verweisungen nach Art. 22 FKVO nur dann befürwortet habe, wenn der Zusammenschluss im Inland anmeldepflichtig gewesen sei; als Beispiel nannte er Meta/Kustomer.

 

Mit Blick auf Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit betonte Cavada, dass es keine empirischen Hinweise gebe, wonach die europäische Fusionskontrolle ein Wachstumshindernis darstelle. Schwierigkeiten bereite hingegen das Doppelbestrafungsverbot, insbesondere bei Bieterabsprachen. Ein jüngst deutlich erhöhtes Bußgeldniveau – eine Entscheidung des OGH im Lebensmittelhandel – löse Diskussionen über ein konsistentes Sanktionssystem aus. Zudem wies er darauf hin, dass der Fernwärmemarkt in Österreich weitgehend unreguliert sei und vielerorts natürliche Monopole bestünden. Abschließend wandte er sich der Reform der VO 1/2003 zu und betonte, dass Österreich eine vollständige Harmonisierung unilateralen Verhaltens ablehne, da das Land auf das Konzept der relativen Marktmacht nicht verzichten wolle. Eine strikte Harmonisierung würde die Missbrauchsaufsicht in wichtigen Fällen schwächen.

 

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