BMWE: Referentenentwurf 12. GWB-Novelle

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PM: Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) | BMWE

Referentenentwurf: Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)

 

Der Referentenentwurf einer 12. GWB‑Novelle, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 4. Juni 2026 für die Verbändeanhörung vorgelegt wurde, zielt darauf ab, die Anwendung des Kartellrechts effizienter auszugestalten, Verfahren zu beschleunigen und zugleich Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Insgesamt handelt es sich damit um ein breit angelegtes Reformpaket, das einerseits auf Verfahrensbeschleunigung und Entlastung abzielt, andererseits aber auch neue Prüfmechanismen und Instrumente einführt.

 

Ein inhaltlicher Schwerpunkt liegt dabei auf der Neuausrichtung der Fusionskontrolle.

Vorgesehen ist insbesondere eine Anhebung der Aufgreifschwellen. Die weltweite Umsatzschwelle soll von 500 Mio. Euro auf 750 Mio. Euro steigen, die erste Inlandsumsatzschwelle von 50 Mio. auf 75 Mio. Euro und die zweite von 17,5 Mio. auf 20 Mio. Euro. Ziel ist es, die Fusionskontrolle stärker auf wettbewerblich relevante Zusammenschlüsse zu konzentrieren und die Zahl der anmeldepflichtigen, regelmäßig unproblematischen Fälle zu reduzieren.

 

Gleichzeitig wird die Transaktionswertschwelle erweitert. Künftig sollen auch solche Erwerbsvorgänge erfasst werden, bei denen das Zielunternehmen noch keine erhebliche Inlandstätigkeit entfaltet, eine solche Tätigkeit aber voraussichtlich aufnehmen wird. Zudem wird die Transaktionswertschwelle systematisch den Umsatzschwellen gleichgestellt. Für diese Fälle wird ein neues Anzeigeverfahren eingeführt: Das Bundeskartellamt entscheidet innerhalb von zwei Wochen, ob eine vollständige Anmeldung erforderlich ist oder nicht. Flankierend wird die Fusionskontrolle weiter digitalisiert. Anmeldungen und Anzeigen sollen künftig ausschließlich elektronisch erfolgen; hierfür ist eine Übergangsfrist bis Ende 2027 vorgesehen.

 

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Einführung eines Vergabescreenings. Das Bundeskartellamt erhält mit § 32h GWB die Befugnis, Vergabedaten systematisch und verdachtsunabhängig auszuwerten, um Submissionsabsprachen aufzudecken. Hierzu werden Auftraggeber verpflichtet, umfangreiche Vergabedaten an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.

 

Im Bereich der Missbrauchsaufsicht wird § 32 Abs. 3 GWB angepasst. Künftig kann das Bundeskartellamt ausdrücklich auch bereits beendete Zuwiderhandlungen feststellen, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage im Lichte der EU‑Richtlinie 2019/1.

 

Daneben enthält der Entwurf verschiedene verfahrensrechtliche Anpassungen zur Beschleunigung der Verfahren. Dazu gehören insbesondere eine Neustrukturierung der Anhörungs‑ und Akteneinsichtsregelungen sowie die Einführung einer öffentlichen mündlichen Anhörung. Zudem wird die Nichtzulassungsbeschwerde abgeschafft, und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird erleichtert.

 

Die bestehende energiewirtschaftliche Sondermissbrauchsaufsicht nach § 29 GWB wird um weitere fünf Jahre bis Ende 2032 verlängert.

 

Darüber hinaus werden die kartellbehördlichen Beratungsmöglichkeiten nach § 32c GWB auf vertikale Kooperationen ausgeweitet.

 

Das Amt des Präsidenten des Bundeskartellamts soll auf acht Jahre begrenzt werden.

 

Schließlich sieht der Entwurf eine Anpassung des Gebührenrahmens in § 62 GWB vor. Die Gebührensätze werden teilweise deutlich angehoben, insbesondere für komplexe Verfahren, was laut Begründung dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie der gestiegenen Verfahrenskomplexität Rechnung tragen soll.