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Compliance

 

Leitlinien: Microsoft Word – 2021_11_23_Leitlinien Selbstreinigung Wettbewerbsregister_final.docx (bundeskartellamt.de)

Praktische Antragshinweise: Microsoft Word – 2021_11_23_Praktische Hinweise Selbstreinigug Wettbewerbsregister_final.docx (bundeskartellamt.de)

Das Bundeskartellamt hatte im Juni 2021 Entwürfe für „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ sowie „Praktische Hinweise für einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ auf seiner Homepage veröffentlicht und hierzu eine Konsultation durchgeführt (vgl. dazu FIW-Bericht vom 14.06.21). Am 25. November 2021 hat das Bundeskartellamt nun die finale Fassung der Leitlinien sowie der Praktischen Hinweise veröffentlicht. Im Vergleich zum Konsultationsdokument sind nur wenige Änderungen vorgenommen worden.

Hintergrund und Einzelheiten:

Das Bundeskartellamt hatte den Betrieb des Wettbewerbsregisters im März dieses Jahres mit dem Start der Registrierung von Auftraggebern und mitteilenden Behörden aufgenommen. Gemäß § 8 Absatz 5 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) erlässt die Registerbehörde Leitlinien zur Anwendung von § 8 Absätze 1 bis 4 WRegG. Das Bundeskartellamt möchte mit den Leitlinien Grundsätze festlegen, wie es in seiner Funktion als Registerbehörde § 8 Abs. 1 bis 4 WRegG zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung anwenden wird. Die praktischen Hinweise für die Antragstellung erläutern einzelne Aspekte der Leitlinien. Ziel dieser Hinweise ist es vor allem, eine möglichst rasche Prüfung der Selbstreinigung zu ermöglichen. 

Für eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister muss ein Unternehmen alle Voraussetzungen der Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 125 GWB erfüllen und dies gegenüber der Registerbehörde darlegen und nachweisen. Voraussetzung für einen Antrag auf vorzeitige Löschung setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dies ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, an Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen oder dies zu beabsichtigen. 

Die Selbstreinigung verlangt nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB die aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber und nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB die Zahlung eines Ausgleichs (oder die Verpflichtung dazu) für jeden durch das Fehlverhalten verursachten Schaden. Das Unternehmen muss auch konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GWB). 

Interessant sind die Ausführungen in den Entwürfen zu diesen Compliance-Standards (Rz. 27 bis 32), die allerdings nur für die Selbstreinigung Anwendung finden werden. Im Kartellrecht werden demnächst nach dem Inkrafttreten des GWB-Digitalisierungsgesetzes (10. GWB-Novelle) im Januar auch Erläuterungen zu den Compliance-Standards im Kartellrecht erwartet. 

In der Handreichung der „praktischen Hinweise“ heißt es hierzu: 

Die Einführung effektiver Compliance-Maßnahmen setzt daher nicht notwendigerweise die Einführung oder Anpassung eines standardisierten Compliance-Management Systems („CMS“) voraus. Je nach Einzelfall können auch einzelne Bestandteile hiervon oder andere Maßnahmen ausreichen bzw. darüber hinausgehende Maßnahmen geboten sein.“ 

Weiter werden dort einige Grundsätze zu den Standards effektiver Compliance aufgeführt (S. 8 bis 13): 

  • Risikoanalyse
  • Anpassungen der Organisations- und Aufsichtsstruktur
  • Bekenntnis der Unternehmensleitung zu rechtskonformem Handeln
  • Sorgfältige Auswahl, Schulung und Kontrolle der Unternehmensbeschäftigten
  • Umgang mit Hinweisen; Hinweisgebersystem
  • Angemessene Ressourcen und Kompetenzen der verantwortlichen Personen
  • Anreize für die Beachtung der Compliance-Anforderungen und Ahndung von Zuwiderhandlungen
  • Evaluation und Anpassung der Compliance-Maßnahmen
  • Personelle Maßnahmen 
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