EU-Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch

EU Missbrauchskontrolle Marktbeherrschung Behinderungsmissbrauch Leitlinien

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Fragen & Antworten: 102 GLs – Technical factsheet.docx

Pressemitteilung: ip-26-1769_de.pdf

 

Die Europäische Kommission hat am 3. September 2026 erstmals umfassende Leitlinien zur Anwendung von Art. 102 AEUV auf Fälle des Behinderungsmissbrauchs durch marktbeherrschende Unternehmen verabschiedet. Damit endet ein mehrjähriger Prozess, der mit einem „Call for Evidence“ eingeleitet und im August 2024 mit der Veröffentlichung eines Leitlinienentwurfs fortgeführt worden war. Die endgültige Fassung berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultation und die seither ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte. Ergänzend hat die Kommission technische Erläuterungen in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht.

Die Leitlinien sollen den rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsrahmen der Kommission verdeutlichen, Unternehmen die Selbsteinschätzung ihrer Geschäftspraktiken erleichtern und zu einer einheitlicheren Anwendung von Art. 102 AEUV durch die Kommission, die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Gerichte beitragen. Sie fassen die Rechtsprechung der Unionsgerichte und die Entscheidungspraxis der Kommission zusammen. Zugleich nimmt die Kommission zu Fragen Stellung, die bislang gerichtlich nicht abschließend geklärt oder auslegungsbedürftig sind. Diese Einschätzungen greifen einer späteren Auslegung durch die Unionsgerichte nicht vor.

Die Leitlinien schaffen damit einen umfassenden Bezugsrahmen für die Anwendung von Art. 102 AEUV. Beurteilungsspielräume bleiben insbesondere bei nicht preisbezogenen Praktiken, bei der Widerlegung von Vermutungen und bei gerichtlich noch nicht abschließend geklärten Fallgruppen bestehen.

Die bisherige Prioritätenmitteilung zur Anwendung des damaligen Art. 82 EG wird zurückgenommen. Sie findet 30 Tage nach Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt keine Anwendung mehr.

 

Überblick über wesentliche Regelungsmaterien:  

 

  1. Marktbeherrschung

 

Bei Marktanteilen unter 40 Prozent hält die Kommission eine marktbeherrschende Stellung grundsätzlich für unwahrscheinlich. Unter besonderen Umständen bleibt eine solche Feststellung jedoch möglich. Neben Marktanteilen können insbesondere Datenvorteile, Netzwerkeffekte und digitale Ökosysteme von Bedeutung sein. Die Leitlinien behandeln außerdem die Marktbeherrschung auf Anschlussmärkten.

 

  1. Prüfung des Behinderungsmissbrauchs

 

Ein Behinderungsmissbrauch setzt grundsätzlich eine Abweichung vom Leistungswettbewerb und die Eignung zu Verdrängungswirkungen voraus. Die Wirkungen müssen mehr als hypothetisch, aber noch nicht eingetreten sein. Auch ein unmittelbarer Verbraucherschaden ist nicht erforderlich. Maßgeblich sind die konkreten Beweise und Umstände des Einzelfalls. Eine de-minimis-Schwelle besteht nicht.

 

  1. Preisbezogene und andere Verhaltensweisen

 

Bei Preispraktiken prüft die Kommission grundsätzlich, ob das Verhalten einen ebenso effizienten Wettbewerber verdrängen könnte. Bei anderen Verhaltensweisen kann sie auf weitere Formen der Wettbewerbsbehinderung abstellen, etwa auf erschwerte Markteintritte oder Expansionsmöglichkeiten. Für Kampfpreise, Kosten-Preis-Scheren und bedingte Rabatte enthalten die Leitlinien besondere Prüfungsmaßstäbe.

 

  1. Vermutungen und weitere Fallgruppen

 

Für Ausschließlichkeitsbindungen gilt eine widerlegbare Vermutung der Wettbewerbsbeeinträchtigung. Das Unternehmen kann diese insbesondere unter Hinweis auf eine geringe Reichweite oder kurze Laufzeit der Bindung beziehungsweise auf fortbestehende Wettbewerbsmöglichkeiten widerlegen.

Weitere Abschnitte betreffen Kopplungen und Bündelungen, Zugangsbeschränkungen, Lieferverweigerungen und Selbstbevorzugung. Die Bevorzugung eigener Produkte ist auch für marktbeherrschende Unternehmen nicht als solche missbräuchlich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Strenger behandelt werden Verhaltensweisen, die ihrer Natur nach wettbewerbsschädlich sind. Dazu zählen etwa Zahlungen für den Nichtvertrieb eines Konkurrenzprodukts oder die Zerstörung einer von Wettbewerbern benötigten Infrastruktur. Die Möglichkeiten, eine fehlende Verdrängungseignung nachzuweisen, bleiben hier eng.

 

  1. Rechtfertigung und Effizienzen

 

Ein Verhalten kann gerechtfertigt sein, wenn es objektiv notwendig ist oder hinreichende Effizienzvorteile hervorbringt. In Betracht kommen insbesondere technische und sicherheitsbezogene Gründe sowie Kosten-, Qualitäts-, Investitions-, Innovations-, Nachhaltigkeits- und Resilienzvorteile.

Die geltend gemachten Vorteile müssen nachweisbar sein, die Nachteile für Wettbewerb und Verbraucher ausgleichen und das untersuchte Verhalten erfordern. Zudem muss ein wirksamer Restwettbewerb erhalten bleiben.

                                                                                                                                                                                                    Ulrike Suchsland