EU-Kommission: Konsultation zur Drittstaatensubventionsverordnung (FSR)
Konsultation: Kommission ersucht um Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Leitlinien zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Im Frühjahr 2025 hatte die Europäische Kommission eine erste Konsultation zu den bis Januar 2026 vorzulegenden Leitlinien nach Art. 46 der Foreign Subsidies-Verordnung (FSR) durchgeführt. Am 18. Juli 2025 hat die Kommission einen ersten Entwurf neuer Leitlinien nach Art. 46 der Foreign Subsidies-Verordnung (FSR) veröffentlicht, die bis Januar 2026 vorzulegen sind. Rückmeldungen zu diesem Entwurf sind bis zum 12. September 2025 möglich. Neben der öffentlichen Konsultation werden auch gezielte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und ausgewählten Interessenträgern durchgeführt.
Inhalt der Leitlinien
Wie in Art. 46 FSR vorgesehen, beschränkt sich der Leitlinienentwurf auf wenige Themenblöcke, zu denen die Kommission Orientierungshilfen anbietet:
- Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung nach Artikel 4 Abs. 1 FSR und Artikel 27 FSR
Der Leitlinienentwurf enthält eine Auflistung der Kriterien, nach denen die Kommission feststellt, ob das subventionierte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt und wann eine ausländische Subvention den Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt. Im Anschluss erläutert die Kommission die wichtigsten Kategorien von Wettbewerbsverzerrungen. In Bezug auf das Öffentliche Auftragswesen enthält der Entwurf der Leitlinien Orientierungshilfen für die Beurteilung, ob ein Angebot in Bezug auf den Vergabegegenstand ungerechtfertigt günstig ist. Darüber hinaus wird erläutert, wie festgestellt werden kann, ob ein festgestellter Vorteil nicht vollständig durch andere Faktoren als die drittstaatliche Subvention gerechtfertigt werden kann.
- Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6 FSR
Der Entwurf enthält Hinweise zur Methodik einschließlich der Bewertung der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung der subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt und in Bezug auf andere einschlägige politische Ziele der Union, die die Kommission berücksichtigen kann, sowie zum Verfahren (Beweislastregeln, Fristen), das die Kommission bei der Durchführung der Abwägungsprüfung anwendet.
- Anwendung der Befugnis der Kommission, nach Artikel 21 Abs. 5 FSR die vorherige Anmeldung jeglichen Zusammenschlusses, bzw. nach Artikel 29 Abs. 8 FSR die vorherige Meldung jeglicher drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhält, zu verlangen
Schließlich soll der Entwurf mehr Klarheit bezüglich des großen Ermessensspielraums der Kommission schaffen, auch unterhalb der vorgesehenen Schwellenwerte. Die Leitlinien betreffen die Voraussetzungen (inhaltlich, zeitlich), unter denen die Kommission von ihrem Call-in-Recht Gebrauch machen kann, und die möglichen Elemente, die in ihre Entscheidung darüber einfließen, ob ein Vorhaben einer ex-ante-Überprüfung bedarf.
Weitere Schritte
Der Leitlinienentwurf soll im 4. Quartal 2025 mit dem Beratenden Ausschuss der Mitgliedstaaten zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen weiter erörtert und spätestens im Januar 2026 final veröffentlicht werden. Daneben arbeitet die Kommission bereits an einer Evaluierung zur bisherigen Anwendung der Foreign Subsidies-Verordnung, der bis Juli 2026 veröffentlicht werden muss. Hierzu soll eine separate öffentliche Konsultation durchgeführt werden.