EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat zur Fusionskontrolle und Beihilfenrecht
Ergebnisse des Wettbewerbsfähigkeitsrats vom 24. September 2026
Non-Paper zur Reform des De-minimis-Rahmens
Initiative zur Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten
Der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ hat am 24. September 2026 in Brüssel über die Überarbeitung der EU-Fusionskontrollleitlinien sowie über mögliche Änderungen im Beihilfenrecht beraten. Für Deutschland nahm Bundesministerin Reiche teil. Die Europäische Kommission war unter anderem durch die für Wettbewerb zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Ribera vertreten.
Im Mittelpunkt des wettbewerbspolitischen Teils stand die laufende Überarbeitung der EU-Fusionskontrollleitlinien. Die Kommission hatte ihren Entwurf am 30. April 2026 veröffentlicht und will die neuen Leitlinien noch vor Ende des Jahres verabschieden (vgl. FIW-Bericht vom 12.05.2025 – EU: Konsultation zu Leitlinien in der Fusionskontrolle hat begonnen – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung).
Die Mitgliedstaaten unterstützten grundsätzlich eine stärkere Berücksichtigung von Innovation, Wachstums- und Skalierungsmöglichkeiten, Resilienz, Nachhaltigkeit und Effizienzvorteilen. Mehrere Minister begrüßten auch den im Entwurf vorgesehenen „Innovation Shield“ für Start-ups und Scale-ups. Zugleich wurde betont, dass diese Gesichtspunkte eine wirksame Wettbewerbsaufsicht und den Schutz von Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen ergänzen, aber nicht ersetzen sollen. Gefordert wurden außerdem klarere Kriterien sowie mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Unternehmen.
Im Anschluss befasste sich der Rat mit der Definition des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ bei der Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Elf Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, halten die bislang von der Kommission vorgesehenen Änderungen für nicht ausreichend. Sie weisen darauf hin, dass wirtschaftlich tragfähige Start-ups und Scale-ups aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft und dadurch vom Zugang zu Beihilfen ausgeschlossen werden können. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die sich über Venture Capital, nachrangige Darlehen oder andere eigenkapitalähnliche Instrumente finanzieren. Die Mitgliedstaaten fordern daher, Quasi-Eigenkapital bei der Prüfung der finanziellen Situation eines Unternehmens anzuerkennen. Auch die Ausnahmen für KMU, Start-ups und Scale-ups sollen erweitert und stärker an den tatsächlichen Entwicklungsphasen dieser Unternehmen ausgerichtet werden. Die gemeinsame Initiative knüpft an eine bereits im Mai 2026 vorgelegte Erklärung zunächst acht Mitgliedstaaten an.
Ein weiterer Vorschlag betraf die De-minimis-Verordnung. Lettland und Bulgarien forderten eine frühzeitige Überprüfung der geltenden Schwellenwerte. Nach dem vorgelegten Non-Paper soll die allgemeine De-minimis-Schwelle von derzeit 300.000 Euro auf eine Million Euro angehoben werden. Für die landwirtschaftliche Primärproduktion wird eine Erhöhung von 50.000 Euro auf 200.000 Euro vorgeschlagen, für Fischerei und Aquakultur von 40.000 Euro auf 800.000 Euro. Die Schwellen sollen künftig mindestens alle fünf Jahre überprüft werden. Mitgliedstaaten mit vollständigen und überprüfbaren De-minimis-Registern könnten nach dem Vorschlag zusätzliche Flexibilität erhalten. Bei diesen vorgeschlagenen neuen Schwellenwerten handelt es sich bislang um eine politische Initiative der beteiligten Mitgliedstaaten. Eine Änderung der De-minimis-Verordnungen wurde in der Ratssitzung nicht beschlossen.
Ulrike Suchsland
