Konsultation zu TSC (Territorial Supply Constraints)

EU EU-Kommission GD Grow Binnenmarkt Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen TSC

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Die Europäische Kommission hatte am 28. Mai 2026 eine öffentliche Konsultation zu möglichen Maßnahmen gegen ungerechtfertigte territoriale Angebotsbeschränkungen (Territorial Supply Constraints – TSC) eingeleitet. Die ursprünglich für zwölf Wochen vorgesehene Konsultationsfrist wurde nach der Veröffentlichung sämtlicher EU-Sprachfassungen neu in Gang gesetzt und läuft nun bis zum 29. September 2026. Die eingehenden Stellungnahmen sollen in die laufende Folgenabschätzung einfließen und als Grundlage für die Auswahl möglicher Handlungsoptionen dienen. Zuvor hatte die Kommission bereits vom 5. März bis zum 24. April 2026 eine Sondierung („Call for Evidence“) durchgeführt (vgl. FIW-Artikel vom 16. März 2026 – Territorial Supply Constraints (TSC) – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung

 

Die Initiative ist Teil der Binnenmarktstrategie der Kommission und wird von der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) vorangetrieben. TSC sind Praktiken, durch die bestimmte Hersteller den Einzel- oder Großhandel daran hindern oder darin beschränken, Waren in einem Mitgliedstaat zu beziehen und in einem anderen Mitgliedstaat weiterzuverkaufen. Als Beispiele gelten Verpflichtungen zum Bezug über nationale Vertriebsgesellschaften, Beschränkungen grenzüberschreitender Lieferungen oder unterschiedliche Verpackungen und Produktvarianten, die einen Weiterverkauf in anderen Mitgliedstaaten erschweren. Nach Auffassung der Kommission können solche Praktiken die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher einschränken und zu Preisunterschieden bei Konsumgütern innerhalb der EU beitragen. Die Kommission prüft verschiedene Handlungsoptionen. Dazu gehören selbstregulatorische Maßnahmen wie ein Verhaltenskodex, Leitlinien für nationale Behörden und Marktteilnehmer einerseits, eine gesetzliche Regelung auf Grundlage des Konzepts wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie eine gesetzliche Festlegung verbotener Praktiken und möglicher Rechtfertigungsgründe andererseits.

 

Zusätzliche Unterstützung hat die Initiative durch ein gemeinsames Schreiben von sechs europäischen Wettbewerbsbehörden vom 15. Juli 2026 erhalten. Unterzeichnet wurde der Brief von den Leitungen der Wettbewerbsbehörden aus Österreich, Belgien, den Niederlanden, Griechenland, Portugal und Tschechien. Die Behörden bewerten ungerechtfertigte TSC als erhebliche Beeinträchtigung des Binnenmarkts. Diese könnten den grenzüberschreitenden Warenbezug und -weiterverkauf beschränken, die Effizienz der Beschaffung mindern und den Wettbewerbsdruck zwischen den Mitgliedstaaten abschwächen. Besonders betroffen seien kleinere und mittelgroße Mitgliedstaaten, in denen Einzel- und Großhändler aufgrund geringerer Einkaufsvolumina häufig über eine schwächere Verhandlungsposition gegenüber Herstellern verfügten. Die Behörden greifen zudem Ergebnisse einer Kommissionsstudie aus dem Jahr 2020 auf, wonach eine Beseitigung von TSC mit niedrigeren Einkaufs- und Verbraucherpreisen verbunden sein könnte.

 

Nach Auffassung der unterzeichnenden Behörden reichen die bestehenden Instrumente des europäischen Wettbewerbsrechts nicht aus, um sämtliche TSC-Konstellationen zu erfassen. Vereinbarte Beschränkungen könnten zwar unter das Kartellverbot und einseitige Maßnahmen marktbeherrschender Unternehmen unter das Missbrauchsverbot fallen. Viele TSC beruhten jedoch auf einseitigen Entscheidungen nicht marktbeherrschender Unternehmen und lägen damit außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften. Auch die Geoblocking-Verordnung erfasse im Wesentlichen Geschäftsbeziehungen zu Endverbrauchern und nicht das breitere Spektrum grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Die Wettbewerbsbehörden sprechen sich deshalb für eine spezifische europäische Regelung gegen ungerechtfertigte TSC aus. Rein freiwillige Maßnahmen oder sonstige Anreize hielten sie angesichts der wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen für voraussichtlich nicht ausreichend. Auch eine Regelung auf Grundlage wirtschaftlicher Abhängigkeit sehen sie kritisch, da diese schwierige ökonomische Einzelfallprüfungen erfordern würde. Vorzugswürdig sei aus ihrer Sicht eine harmonisierte EU-Regelung auf Grundlage der Binnenmarktkompetenz, die ungerechtfertigte TSC erfasse, keine Einzelfallprüfung wettbewerbswidriger Wirkungen für jedes Produkt voraussetze und die Rechtsunsicherheit gegenüber unterschiedlichen nationalen Lösungen verringere.