Regierungsentwurf für eine 12. GWB-Novelle

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Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Regierungsentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle) beschlossen. Der Entwurf führt die bereits im Referentenentwurf angelegten Reformlinien im Wesentlichen fort, enthält aber gegenüber der Vorfassung (vgl. FIW-Artikel vom 08.06.2026 – BMWE: Referentenentwurf 12. GWB-Novelle – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung) mehrere Änderungen und Präzisierungen. Ziel der 12. Novelle ist es, das Recht weiterzuentwickeln, Verfahren effizienter auszugestalten und die Durchsetzung des Kartellrechts zu stärken.

 

Ein Schwerpunkt des Regierungsentwurfs liegt weiterhin auf der nationalen Fusionskontrolle. Die im Referentenentwurf vorgesehene Anhebung der fusionskontrollrechtlichen Aufgreifschwellen bleibt unverändert Bestandteil des Entwurfs. Daneben wird die Transaktionswertschwelle neu in die Systematik des § 35 GWB integriert. Erfasst werden sollen künftig auch Zusammenschlüsse, bei denen das zu erwerbende Unternehmen voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden wird. Damit soll der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle auf Fälle erweitert werden, in denen das Zielunternehmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch keine oder nur geringe aktuelle Umsätze in Deutschland erzielt, aber künftig eine relevante Marktaktivität im Inland erwartet wird. Der Regierungsentwurf präzisiert insoweit den Wortlaut gegenüber dem Referentenentwurf, ohne die Grundrichtung der geplanten Erweiterung aufzugeben.

 

Eine praxisrelevante Änderung betrifft das Anzeigeverfahren für Fälle der Transaktionswertschwelle. Während der Referentenentwurf noch ein obligatorisches Anzeigeverfahren vorsah, ist dieses im Regierungsentwurf nunmehr fakultativ ausgestaltet. Unternehmen können Zusammenschlüsse, die unter die Transaktionswertschwelle fallen, vor einer förmlichen Anmeldung anzeigen.

 

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Einführung eines Vergabescreenings. Mit einem neuen § 32h GWB soll das Bundeskartellamt Daten verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für insbesondere Submissionsabsprachen auswerten können. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden die Regelungen zur Datenerhebung, Speicherung und Löschung präzisiert. Der Regierungsentwurf trennt deutlicher zwischen der Befugnis des Bundeskartellamts zur Auswertung und Erhebung der Daten einerseits sowie den Speicher- und Löschfristen andererseits. Die Daten dürfen grundsätzlich bis zu fünf Jahre ab Übermittlung gespeichert werden; werden sie in ein Verfahren überführt, verlängert sich die Speicherfrist bis zur bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.

Flankierend werden in § 114 GWB neue Übermittlungspflichten für öffentliche Auftraggeber vorgesehen. Der Regierungsentwurf enthält hierzu Übergangsregelungen: Die neuen Datenübermittlungspflichten sollen erst ab dem 1. September 2027 gelten; Auftraggeber ohne Vergabemanagementsystem sollen bis Ende März 2028 ausgenommen sein.

 

Auch das Verfahrensrecht wird weiter angepasst. Die bisherigen Regelungen zur mündlichen Verhandlung werden neu strukturiert und in das Instrument einer öffentlichen mündlichen Anhörung überführt. Die Kartellbehörde kann eine solche Anhörung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durchführen. In bestimmten Fällen, insbesondere bei beabsichtigten Abhilfemaßnahmen nach § 32f GWB im Anschluss an eine Sektoruntersuchung, ist eine öffentliche mündliche Anhörung grundsätzlich vorgesehen. Verzichten alle Beteiligten auf die Durchführung, entfällt die Pflicht; eine freiwillige Durchführung bleibt möglich. Zugleich werden die Regelungen zu Anhörung, öffentlicher Bekanntmachung, Ausschluss der Öffentlichkeit und Beteiligung der Monopolkommission präzisiert.

 

Ganz neu gegenüber dem Referentenentwurf sind Regelungen im Bereich Presse, Medien und Rundfunk. In § 30 GWB sollen die bestehenden kartellrechtlichen Erleichterungen für verlagswirtschaftliche Kooperationen auf rundfunkwirtschaftliche Kooperationen privater Rundfunkanbieter erweitert. Darüber hinaus enthält der Entwurf besondere Regelungen für bestimmte Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten.

 

Ebenfalls neu aufgenommen wurde eine Änderung des § 28 GWB. Danach soll bei der Anwendung des Kartellverbots Artikel 210a der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) entsprechend gelten.

 

Zudem werden die Regelungen zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe fortentwickelt. Deren Ermittlungsbefugnisse werden präzisiert und um die Möglichkeit ergänzt, Anbieter auf vorgelagerten Marktstufen verdachtsunabhängig und fortlaufend zur Mitteilung von Preis- und Absatzinformationen zu verpflichten.

 

Nächste Schritte:

Der Regierungsentwurf wird von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig eingestuft. Die parlamentarischen Beratungen sollen nach der Sommerpause beginnen.