Überarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung

EU Europäische Kommission Kartellrecht Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer

Commission updates EU competition rules for technology licensing agreements

 

Am 1. Mai 2026 wird die die überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen („TT-GVO“) in Kraft treten. Die EU-Kommission hatte diese GVO nebst den Leitlinien zur Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Tech-nologietransfer-Vereinbarungen („TT-Leitlinien“) am 16. April 2026 angenommen. Der Überarbeitung war ein umfangreicher Konsultationsprozess vorangegangen (vgl. FIW-Bericht: EU-Kommission konsultiert zur Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung und Leitlinien – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung).

 

Ein veröffentlichtes Begleitdokument erläutert die wesentlichen Änderungen: 07c21a9b-eafc-4807-abb8-823b3e22ea18_en. Einige wesentliche Konzepte der TT-GVO enthalten folgende Änderungen:

 

Marktanteilsschwellen: Keine grundlegenden Änderungen am Konzept der Marktanteilsschwellen, insbesondere weiterhin unterschiedliche Schwellenwerte für Kooperationen zwischen Wettbewerbern und Nicht-Wettbewerbern sowie ein Festhalten am Konzept des Technologiemarktes. Dafür enthält die neue TT-GVO aber, wie schon im Vorentwurf vorgesehen, Klarstellungen zur Berechnung der Marktanteile, z. B. für Fälle, in denen die Lizenzvergabe vor der Vermarktung einer Technologie erfolgt. In diesen Fällen wird ein Technologie-Marktanteil von Null angenommen.

 

Datenlizenzvereinbarungen: Im Vergleich zu den aktuell geltenden TT-Leitlinien von 2014 wurde ein neuer Abschnitt zur Prüfung von Datenlizenzen für Produktionszwecke in die Leitlinien aufgenommen, in dem u. a. erläutert wird, dass die Lizenzierung von urheberrechtlich oder durch das EU-Datenbankrecht geschützten Datenbanken in der Regel dem Wettbewerb förderlich ist und dass die Kommission diese Art der Datenlizenzierung nach denselben Grundsätzen wie bei Technologietransfer-Vereinbarungen prüfen wird. Im Vergleich zum Vorentwurf wurden einige ergänzende Klarstellungen aufgenommen.

 

Technologiepools: Wie bereits im Konsultationsentwurf vorgesehen, wurden bestimmte in den Leitlinien dargelegte Voraussetzungen des Safe-Harbour-Bereichs für Technologiepools präzisiert, um sicherzustellen, dass der Vorteil des Safe-Harbour-Bereichs Pools vorbehalten bleibt, die mit Artikel 101 AEUV in Einklang stehen.

 

Lizenzverhandlungsgruppen: Ebenfalls neu in die Leitlinien aufgenommen wurde ein Abschnitt, in dem die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen, die Unterscheidung zwischen echten Lizenzverhandlungsgruppen und Einkaufskartellen sowie die relevanten Faktoren für die Beurteilung, ob eine Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich den Wettbewerb beschränkt, erläutert werden. Anders als noch im zur Konsultation gestellten Vorentwurf hat die Kommission sich nun aber dagegen entschlossen, einen neuen Safe Harbour für Lizenzverhandlungsgruppen einzuführen.

 

Potenzieller Wettbewerb: Wie im Vorentwurf vorgesehen, hat die Kommission Klarstellungen in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Wettbewerbern und Nichtwettbewerbern sowie die Definition des potenziellen Wettbewerbs aufgenommen.